378
§. 475.
Ueber Geräthschaften, Bücher, Weine, Fässer und derglei
chen aus mehrern Stücken bestehende Feilschaften ist ein
Verzeichuiß zu machen, welches zwey Abtheilungen, die
eine für den Preis der Schätzung, die andere für den
Verkaufspreis haben muß.
Eodem §. 5.
§. 476.
Um allen Verirrungen vorzubeugen, soll jedes Stück
mit einer Nummer bezeichnet werden.
Dieses Verzeichniß ist dem Publicum mitzutheilen,
und die Versteigerung nach der Folge der Nummern vor
zunehmen. Sollten einige in der Ordnung feilgebothene
Nummern nicht gleich verkauft werden, sind dieselben am
nähmlichen Tage bey dem Schluße der Versteigerung,
oder am folgenden gleich Anfangs noch ein Mahl aus
zurufen.
Eodem §. 5.
§. 477.
Jeder Versteigerung muß, wenn keine besondere
Erlaubniß der Polizeybehörde davon loszählt, ein obrig
keitlicher Commissär beywohnen.
Eodem §. 6.
§. 478.
Die Pflicht des Commissärs ist, auf alles aufmerk
sam zu seyn, was bey der Versteigerung vorgeht; daher
wird er zu sorgen haben, daß den Käufern anständig be
gegnet, den Anwesenden auf Verlangen die zu versteigern
de Ware mit der gehörigen Behuthsamkeit vorgezeigt, und
die nöthige Auskunft willig ertheilt werde: daß zwischen