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wenn diese öffentliche Last, wie unter der vorigen Nummer bemerkt worden, durch
die Gesetze eine bestimmte Feststellung erhalten hat, wenn insonderheit die Bedingungen,
unter welchen die Abtretung von Grundstücken der Privaten zum Zwecke des Straßenbaues ¬
Statt finden soll, gesetzlich normirt sind, dann muß auch der einzelne dabei
Betheiligte mit einer Klage, daß er auf eine gesetzwidrige Weise behandelt und dadurch ¬
benachtheiligt worden, vor den Gerichten gehört werden, da eben in dieser
letzteren Beziehung das seiner allgemeinen Beschaffenheit nach als Regierungssache sich
darstellende Verfahren in die Sphäre der Justizsachen übergeht. Eine specielle
Anwendung dieser Unterscheidung wird unten, im §. 6, vorkommen.
7) Conscriptionsverhältnisse. Indem von Seiten der Staatsregierung
die in der Landeshoheit auf der einen und in dem Subjectionsverhältnisse auf der
andern Seite unmittelbar begründete Verpflichtung der wehrfähigen Staatsgenossen
zum Kriegsdienste gegen diese geltend gemacht wird, läßt sich den darauf bezüglichen
Verfügungen der Charakter einer Regierungssache, die als solche jeder Einwirkung ¬
der Gerichte entzogen ist, gewiß nicht absprechen, obgleich die mit der
Conscription verbundene Beschränkung der persönlichen Freiheit des Conscribirten
sehr wesentlich in dessen Privatrechtszustand eingreift; aber wenn in einem Lande
positive Recrutirungsgesetze vorhanden sind, wenn daselbst vielleicht sogar particularrechtlich ¬
die Befreiung gewisser Personen oder ganzer Classen von Personen von
der Militairpflichtigkeit, sei es nach ihrem Stande oder mit Rücksicht auf den Besitz
gewisser Güter, besteht; dann wird durch jede Verletzung solcher gesetzlichen oder
gesetzgleichen Normen von Seiten der Staatsverwaltungsbehörden auf deßfallsige
Klage der dadurch in ihrem gesetzlichen Rechte Benachtheiligten die Competenz der
Gerichte zur Entscheidung über diesen Punkt, als Justizsache, begründet.
8) Entlassung von Staatsdienern. Daß die aus dem hoheitlichen
Rechte der Staatsämter fließende Befugniß zur Entlassung der Staatsdiener an
und für sich ein ausschließendes Attribut der Staatsregierung, welche allein die
Zweckdienlichkeit einer längeren Fortdauer der Ausübung des Staatsdienstes durch
eine bestimmte Person zu beurtheilen im Stande ist, in der Eigenschaft einer eigentlichen ¬
Regierungssache, in welche sich die Gerichte nicht einzumischen haben,
sei, kann durchaus nicht bezweifelt werden, und dagegen das in vieler Beziehung