Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 475. 
Ueber Geräthschaften, Bücher, Weine, Fässer und derglei 
chen aus mehrern Stücken bestehende Feilschaften ist ein 
Verzeichuiß zu machen, welches zwey Abtheilungen, die 
eine für den Preis der Schätzung, die andere für den 
Verkaufspreis haben muß. 
Eodem §. 5. 
§. 476. 
Um allen Verirrungen vorzubeugen, soll jedes Stück 
mit einer Nummer bezeichnet werden. 
Dieses Verzeichniß ist dem Publicum mitzutheilen, 
und die Versteigerung nach der Folge der Nummern vor 
zunehmen. Sollten einige in der Ordnung feilgebothene 
Nummern nicht gleich verkauft werden, sind dieselben am 
nähmlichen Tage bey dem Schluße der Versteigerung, 
oder am folgenden gleich Anfangs noch ein Mahl aus 
zurufen. 
Eodem §. 5. 
§. 477. 
Jeder Versteigerung muß, wenn keine besondere 
Erlaubniß der Polizeybehörde davon loszählt, ein obrig 
keitlicher Commissär beywohnen. 
Eodem §. 6. 
§. 478. 
Die Pflicht des Commissärs ist, auf alles aufmerk 
sam zu seyn, was bey der Versteigerung vorgeht; daher 
wird er zu sorgen haben, daß den Käufern anständig be 
gegnet, den Anwesenden auf Verlangen die zu versteigern 
de Ware mit der gehörigen Behuthsamkeit vorgezeigt, und 
die nöthige Auskunft willig ertheilt werde: daß zwischen
	        
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