Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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wenn  diese  öffentliche  Last,  wie  unter  der  vorigen  Nummer  bemerkt  worden,  durch
die  Gesetze  eine  bestimmte  Feststellung  erhalten  hat,  wenn  insonderheit  die  Bedingungen,
unter  welchen  die  Abtretung  von  Grundstücken  der  Privaten  zum  Zwecke  des  Straßenbaues ¬
  Statt  finden  soll,  gesetzlich  normirt  sind,  dann  muß  auch  der  einzelne  dabei
Betheiligte  mit  einer  Klage,  daß  er  auf  eine  gesetzwidrige  Weise  behandelt  und  dadurch ¬
  benachtheiligt  worden,  vor  den  Gerichten  gehört  werden,  da  eben  in  dieser
letzteren  Beziehung  das  seiner  allgemeinen  Beschaffenheit  nach  als  Regierungssache  sich
darstellende  Verfahren  in  die  Sphäre  der  Justizsachen  übergeht.  Eine  specielle
Anwendung  dieser  Unterscheidung  wird  unten,  im  §.  6,  vorkommen.
7)  Conscriptionsverhältnisse.  Indem  von  Seiten  der  Staatsregierung
die  in  der  Landeshoheit  auf  der  einen  und  in  dem  Subjectionsverhältnisse  auf  der
andern  Seite  unmittelbar  begründete  Verpflichtung  der  wehrfähigen  Staatsgenossen
zum  Kriegsdienste  gegen  diese  geltend  gemacht  wird,  läßt  sich  den  darauf  bezüglichen
Verfügungen  der  Charakter  einer  Regierungssache,  die  als  solche  jeder  Einwirkung ¬
  der  Gerichte  entzogen  ist,  gewiß  nicht  absprechen,  obgleich  die  mit  der
Conscription  verbundene  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  des  Conscribirten
sehr  wesentlich  in  dessen  Privatrechtszustand  eingreift;  aber  wenn  in  einem  Lande
positive  Recrutirungsgesetze  vorhanden  sind,  wenn  daselbst  vielleicht  sogar  particularrechtlich ¬
  die  Befreiung  gewisser  Personen  oder  ganzer  Classen  von  Personen  von
der  Militairpflichtigkeit,  sei  es  nach  ihrem  Stande  oder  mit  Rücksicht  auf  den  Besitz
gewisser  Güter,  besteht;  dann  wird  durch  jede  Verletzung  solcher  gesetzlichen  oder
gesetzgleichen  Normen  von  Seiten  der  Staatsverwaltungsbehörden  auf  deßfallsige
Klage  der  dadurch  in  ihrem  gesetzlichen  Rechte  Benachtheiligten  die  Competenz  der
Gerichte  zur  Entscheidung  über  diesen  Punkt,  als  Justizsache,  begründet.
8)  Entlassung  von  Staatsdienern.  Daß  die  aus  dem  hoheitlichen
Rechte  der  Staatsämter  fließende  Befugniß  zur  Entlassung  der  Staatsdiener  an
und  für  sich  ein  ausschließendes  Attribut  der  Staatsregierung,  welche  allein  die
Zweckdienlichkeit  einer  längeren  Fortdauer  der  Ausübung  des  Staatsdienstes  durch
eine  bestimmte  Person  zu  beurtheilen  im  Stande  ist,  in  der  Eigenschaft  einer  eigentlichen ¬
  Regierungssache,  in  welche  sich  die  Gerichte  nicht  einzumischen  haben,
sei,  kann  durchaus  nicht  bezweifelt  werden,  und  dagegen  das  in  vieler  Beziehung
            
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