Inhaltsverzeichnis : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (Bd. 10 (1863))

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bei dinglichen Klagen.
konnte in allen diesen Fällen die gegenwärtige und vom Beklagten
nicht weiter vertheidigte Sache an sich nehmen, bzw. nöthigenfallS
sich vom Richter überweisen lassen. Von selbst verstand es sich, daß
hierdurch in dem Falle, wenn nicht Beklagter, sondern ein Dritter
den Besitz in der That gehabt haben sollte, der Besitzstand deS
letzteren eben so wenig alterirt werden konnte, als ein Geständniß
des Beklagten, daß er Besitzer sei, auf den Besitzstand eines Dritten
einen Einfluß zu äußern im Stande war'). Sollte der Beklagte
noch mit dem Besitze sich thatsächlich befassen wollen, so kann dieß
sofort wahrgenommen und der kundgegebene Widerstand durch richter-
liche Hülfe überwunden werden. Hier findet auch das interdictum
Wem fundum des Römischen Rechts seine Stelle.

1) Hartmann §. 19. e. 177 §. 20. S. 180. nimmt an, bei der absentia
und latitatio des Beklagten sei es zur missio in bona und nur ausnahms-
weise zur missio in rem gekommen. welche missio sich aber von der
translatio possessionis, da letztere juristischen Besitz gewährt habe, unter-
scheide Bei der eontumaeia des Beklagten habe derselbe durch das inter-
clictum guem kunüum zur Translation gcnöthigt werden können. Habe der
Beklagte endlich den Besitz der unbeweglichen Sache geleugnet, so habe
weder von einer missio noch von einer translatio die Rede sein können.
Denn sei die Behauptung des Bekl., er besitze nicht, wahr gewesen, so hätte
dem Kläger das interrlictum yuem kunclum (wegen des Besitzes eines
Dritten) nichts genutzt. Sei die Behauptung des Bekl. aber unwahr
gewesen, so sei in Folge des Verzichts deS Bekl. — der in der Ableugnung
deS Besitzes liege — der Besitz als vaeua behandelt worden, der Kläger
habe hiernach den Besitz, ohne ein Rechtsmittel nöthig zu haben, sich an-
eignen können. — Allein der Beklagte hat auf den Besitz sowohl im
Falle der Contumac als im Falle der Verleugnung des Besitzes verzichtet.
Ob er den Besitz früher gehabt hat, oder nicht, das wird in dem einen
wie andern Falle sehr oft mit Sicherheit nicht erkannt werden können, ist
aber auch ohne Erheblichkeit, da, wie bemerkt, der Besitzstand eines Dritten
rechtlich nicht berührt wird. Richterliche Hülfe wird der Kläger ferner da
nöthig haben, wo Bekl. trotz des Verzichts sich thätlich mit dem Besitze
befaßt. Die richterliche Mitwirkung wird dann in einem inüueere in rem
bestehen, während bei beweglichen Sachen der Vollzug mehr die Gestalt
einer translatio annimmt. Das inüueere hat nur im Falle der absentia
und latitatio eine beschränktere Wirkung als im Falle der eontumaeia,
indem, wie bereits erwähnt, im erster» Falle (wenigstens je nach Umständen)
der Beklagte später die Beklagtenrolle wieder übernehmen konnte.
Archiv für pract. Rechtswisienschaft. X. 25

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