Metadaten : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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als  bedingt,  wenn  gleich  unter  den  deutlichen  Voraussetzungen ¬
  immer  gültig.  Hieraus  aber  möchte  sich  wohl
zugleich  die  Folge  ergeben,  daß  der  Vortrag  von  Rechtslehren, =
  wie  sie  für  die  heutige  Anwendung  brauchbar
seyn  sollen,  nicht  unmittelbar  mit  dem  reingeschichtlichen
derselben  zu  verknüpfen  sey.  Schon  die  leicht  dadurch
in  den  Köpfen  der  Lehrlinge  sich  erzeugende  Ungewißheit =
  über  das,  was  veraltet  oder  was  noch  anwendbar,
dürfte  einen  nicht  unwichtigen  Gegengrund  abgeben.
Auf  diesen  rein  methodischen  Grund  mag  indessen  hier
weniger  geachtet  werden;  ein  andrer  tiefer  in  der  Sache
liegender  aber  ist  vielleicht  einleuchtender.
Zur  heutigen  Anwendung  kann  ohne  Zweifel  unmittelbar ¬
  nichts  kommen,  was  nicht  in  der  Justinianeischen -
  Sammlung  als  damals  geltend  und  anwendbar
erscheint;  gleichwohl  auch  von  diesem  wieder  alles  das
nicht,  was  aus  andern  Ursachen,  wäre  es  auch  des
weggefallenen  oder  gänzlich  veränderten  Gegenstandes
wegen,  seine  Anwendbarkeit  verloren  haben  muß.  Was
über  das  eine  oder  das  andere  historisch  beygebracht
wurde,  kann  nie  zur  Anwendung,  sondern  zur  Erklärung =
  und  Aufhellung  dienen;  gerade  darum  aber  niemals =
  die  Hauptrichtung  des  Vortrags,  welche  bloß
durch  Ziel  und  Absicht  bestimmt  werden  kann  leiten.
Hierdurch  ist  freilich  die  Frage,  ob  die  erste  Einleitung
zum  Studium  nicht  thetisch  und  historisch  zugleich  seyn
könne
            
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