7 .
48 ....
als bedingt, wenn gleich unter den deutlichen Voraussetzungen ¬
immer gültig. Hieraus aber möchte sich wohl
zugleich die Folge ergeben, daß der Vortrag von Rechtslehren, =
wie sie für die heutige Anwendung brauchbar
seyn sollen, nicht unmittelbar mit dem reingeschichtlichen
derselben zu verknüpfen sey. Schon die leicht dadurch
in den Köpfen der Lehrlinge sich erzeugende Ungewißheit =
über das, was veraltet oder was noch anwendbar,
dürfte einen nicht unwichtigen Gegengrund abgeben.
Auf diesen rein methodischen Grund mag indessen hier
weniger geachtet werden; ein andrer tiefer in der Sache
liegender aber ist vielleicht einleuchtender.
Zur heutigen Anwendung kann ohne Zweifel unmittelbar ¬
nichts kommen, was nicht in der Justinianeischen -
Sammlung als damals geltend und anwendbar
erscheint; gleichwohl auch von diesem wieder alles das
nicht, was aus andern Ursachen, wäre es auch des
weggefallenen oder gänzlich veränderten Gegenstandes
wegen, seine Anwendbarkeit verloren haben muß. Was
über das eine oder das andere historisch beygebracht
wurde, kann nie zur Anwendung, sondern zur Erklärung =
und Aufhellung dienen; gerade darum aber niemals =
die Hauptrichtung des Vortrags, welche bloß
durch Ziel und Absicht bestimmt werden kann leiten.
Hierdurch ist freilich die Frage, ob die erste Einleitung
zum Studium nicht thetisch und historisch zugleich seyn
könne