42
Das Adelsrecht.
so daß deren genossenschaftliche Stellung in diesem Geschäfte
recht klar und bestimmt hervortritt. Die einem Hause aus der
Erbverbrüderung einmal erworbenen Successionsansprüche bleiben ¬
daher bestehen, auch wenn spätere Geschlechter eine Erneuerung ¬
derselben nicht vorgenommen haben.
Drittes Kapitel.
Der niedere Adel.
§. 174.
Im Allgemeinen.
Wenn auch der niedere Adel aus der früheren Ritterschaft
hervorgegangen ist, so hat er deren Standesrecht doch nicht
fortzuführen vermocht. Abgesehen von den allgemeinen politischen ¬
und soeialen Verhältnissen, welche hierauf eingewirkt haben, ¬
kommt besonders in Betracht, daß zwei für die Ritterschaft ¬
nothwendige Erfordernisse: ein gewisser Grundbesitz und
ritterliche Lebensart, sich bei dem niedern Adel nicht wiederfinden, ¬
und daß derselbe nur das dritte Erforderniß beibehalten
hat, indem er auf der Abstammung beruht. Und auch in dieser ¬
Beziehung ist durch die Einrichtung, daß der Adel verliehen ¬
werden kann (Briefadel), eine wesentliche Veränderung
eingetreten. Es wäre freilich immer noch möglich, daß der
niedere Adel, wie er gegenwärtig beschaffen ist, ein eigenes
Standesrecht ausgebildet hätte, und in der That kommen einzelne ¬
Ansätze zu einer solchen Entwicklung vor, welche parti10) ¬
G. A. Rudloff, de pactis successoriis illustrium et nobilium Germaniae, ¬
speciatim iis, quae pacta confraternitatis adpellantur. Rostochii
1770. 4. — P. Haselberg, tract. de pactis confratern. Gotting. 1787. —
Lehre von den Erbvertr. I. §. 13. — II. 2. §. 17. Die älteren Schriften
bezogen sich hauptsächlich auf die wichtige Sächsisch=Hessische Erbverbrüderung ¬
v. 1373, der 1457 Brandenburg beigetreten ist, zuletzt erneuert 1614.