Inhaltsverzeichnis : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Adelsrecht.
so  daß  deren  genossenschaftliche  Stellung  in  diesem  Geschäfte
recht  klar  und  bestimmt  hervortritt.  Die  einem  Hause  aus  der
Erbverbrüderung  einmal  erworbenen  Successionsansprüche  bleiben ¬
  daher  bestehen,  auch  wenn  spätere  Geschlechter  eine  Erneuerung ¬
  derselben  nicht  vorgenommen  haben.
Drittes  Kapitel.
Der  niedere  Adel.
§.  174.
Im  Allgemeinen.
Wenn  auch  der  niedere  Adel  aus  der  früheren  Ritterschaft
hervorgegangen  ist,  so  hat  er  deren  Standesrecht  doch  nicht
fortzuführen  vermocht.  Abgesehen  von  den  allgemeinen  politischen ¬
  und  soeialen  Verhältnissen,  welche  hierauf  eingewirkt  haben, ¬
  kommt  besonders  in  Betracht,  daß  zwei  für  die  Ritterschaft ¬
  nothwendige  Erfordernisse:  ein  gewisser  Grundbesitz  und
ritterliche  Lebensart,  sich  bei  dem  niedern  Adel  nicht  wiederfinden, ¬
  und  daß  derselbe  nur  das  dritte  Erforderniß  beibehalten
hat,  indem  er  auf  der  Abstammung  beruht.  Und  auch  in  dieser ¬
  Beziehung  ist  durch  die  Einrichtung,  daß  der  Adel  verliehen ¬
  werden  kann  (Briefadel),  eine  wesentliche  Veränderung
eingetreten.  Es  wäre  freilich  immer  noch  möglich,  daß  der
niedere  Adel,  wie  er  gegenwärtig  beschaffen  ist,  ein  eigenes
Standesrecht  ausgebildet  hätte,  und  in  der  That  kommen  einzelne ¬
  Ansätze  zu  einer  solchen  Entwicklung  vor,  welche  parti10) ¬
  G.  A.  Rudloff,  de  pactis  successoriis  illustrium  et  nobilium  Germaniae, ¬
  speciatim  iis,  quae  pacta  confraternitatis  adpellantur.  Rostochii
1770.  4.  —  P.  Haselberg,  tract.  de  pactis  confratern.  Gotting.  1787.  —
Lehre  von  den  Erbvertr.  I.  §.  13.  —  II.  2.  §.  17.  Die  älteren  Schriften
bezogen  sich  hauptsächlich  auf  die  wichtige  Sächsisch=Hessische  Erbverbrüderung ¬
  v.  1373,  der  1457  Brandenburg  beigetreten  ist,  zuletzt  erneuert  1614.
            
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