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weder in die Lehre auf einige Zeit zurück zu weisen, oder
ihm das wohlverdiente Zeugniß zu ertheilen haben.
Verordnung des Magistrats Grätz vom 11. August
1825.
§. 466.
Wenn ein Handlungsdiener bey einem Handelsmanne
in Dienst eintritt, so hat sich derselbe, wie es bey an
dern Gewerben der Fall ist, über die Erlernung der
Handlung, und über die frühere Dienstzeit auszuweisen.
§. 467.
Zur Unterstützung dürftiger Handlungsdiener besteht
ein Verein, dessen Grundgesetze von der Landesstelle im
Jahr 1799 mit Verordnung vom 27. Februar bestä
tigt worden sind.
Der Zweck des Vereins ist, die durch körperliche
Gebrechen, Krankheiten, oder Alter zum Dienen untaug
lich gewordenen Handlungsdiener zu unterstützen.
5. 1.
Der Zutritt zu diesem Institute steht den Handlungs
dienern des bürgerlichen Handelsstandes, und den der
Buchhändler in Grätz frey; jedoch dürfen sie das 50. Jahr
noch nicht erreicht, und mit keiner Gebrechlichkeit behaftet
seyn, die sie schon theils oder bald zum Dienen untaug
lich machen könnte.
Eodem §. 2.
Subjecte, welche nicht gleich bey der Errich
tung dieser Institute beygetreten sind, werden nur
dann aufgenommen, wenn sie vom Tage der Errichtung
an, die Jahresbeyträge in der Classe, in welche sie ver
mög ihrem Alter zu stehen kommen, sammt Interessen mit
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