Metadaten : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

[b.  G.  B.  §  4.]
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[Collision  der  Gesetze.
torialhoheit  des  Staates  und  ohne  das  positive  Gesetz  um  einen  großen  Theil  seiner  Wirksamkeit ¬
  zu  bringen,  gar  nicht  nach  anderen  Gesetzen  beurtheilt  werden  kann,  als  nach
den  Gesetzen  des  Landes,  wo  die  unbeweglichen  Güter  gelegen  sind.)  Nicht  das  Nämliche ¬
  kann  von  beweglichen  Gütern  behauptet  werden,  da  diese  nach  der  weiteren  Bestimmung ¬
  des  obgedachten
Paragraphen  „mit  der  Person  ihres  Eigenthümers  unter
gleichen  Gesetzen  stehen".  Demnach  würde  das  Eigenthum  einer  in  Oesterreich  gelegenen
Reglität  durch  einen  in  Frankreich  abgeschlossenen  Kaufvertrag  ohne  die  im  §  431
b.  G.  B.  vorgeschriebene  Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher  nicht  auf  den  Käufer
übergehen,  ungeachtet  nach  französischem  Rechte  (Cod.  Nap.  art.  1138)  schon  der  bloße
Vertrag  die  Eigenthumsübertragung  bewirkt.
Ueber  das  internationale  Eherecht,  Sachenrecht  und  Erbrecht  vergl.  Vorbemerkungen
zum  2.  Hauptstücke,  dann  die  Erläuterungen  zu  §§  300  und  798.
Zur  einheitlichen  Codification  des  internationalen  Privatrechtes  ist  de  lege  ferenda
ein  wichtiges  Materiale  durch  die  Haager  Conferenzen  vorbereitet  worden.?)  Auf  Einladung ¬
  der  königlich  niederländischen  Regierung  fanden  nämlich  zunächst  in  den  Jahren
1893  und  1894  internationale  Conferenzen  für  internationales  Privatrecht  in  Hagg
statt.  Zu  denselben  waren  Delegirte  der  Regierungen  von  Deutschland,  OesterreichUngarn, ¬
  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  den  Niederlanden, ¬
  Portugal,  Rumänien,  Rußland  und  der  Schweiz  erschienen.  Der  Zweck  der  Verhandlungen ¬
  bestand  darin,  ein  Einvernehmen  über  gewisse  Punkte  des  internationalen
Privatrechtes  herbeizuführen.  Das  Ergebniß  der  Berathungen  dieser  beiden  Conferenzen
ist  in  dem  Schlußprotokoll  vom  25.  Juni  1894  niedergelegt.  Wir  theilen  den  Inhalt
desselben  in  der  Note?)  mit,  weil  darin  die  übereinstimmende  Rechtsüberzeugung,  betreffend ¬
  diese  Materie,  sich  abspiegelt.
1)  Hinsichtlich  der  Abhandlung  der  im  österreichischen  Staatsgebiete  liegenden
unbeweglichen  Güter  eines  Ausländers,  er  möge  im  In-  oder  Auslande  verstorben  sein,  verordnen ¬
  das  Hofdecret  vom  22.  Juli  1812,  J.  G.  S.  Nr.  997,  und  der  §  22  des  Patentes  vom
9.  August  1854,  R.  G.  Bl.  Nr.  208,  daß  dieselbe  dem  österreichischen  Gerichte,  wenn  nicht
durch  Staatsverträge  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in  ihrem  vollen  Umfange  zustehe,  und  daß
dabei  die  österreichischen  Gesetze  zu  Grunde  zu  legen  seien.  Diese  Anordnung  beschränkt  sich  nicht
blos  auf  den  formellen  Vorgang  bei  Geltendmachung  und  Ausmittlung  der  Rechte  der  Interessenten, ¬
  sondern  umfaßt  nach  dem  Wortlaute  derselben  auch  die  materiellen  Rechte  der  Betheiligten,
Denn  der  Schlußsatz  des  §  22  des  erwähnten  Patentes  schreibt  in  Uebereinstimmung  mit  dem
citirten  Hofdecrete  vor,  daß  das  österreichische  Gericht  die  Beurtheilung  der  Rechte  aller  Betheiligten ¬
  und  die  Obsorge  über  die  Berichtigung  sämmtlicher  Abhandlungsgebühren  nach  den
hiesigen  Gesetzen  zu  pflegen  habe.  Das  Hofdecret  setzt  als  Gegensatz  bei:  Nur  insoferne
Giltigkeit  eines  letzten  Willens  von  der  äußeren  Form  desselben  abhängt,  ist  darüber  nach  den
Gesetzen  des  Ortes,  wo  er  errichtet  worden,  zu  entscheiden.  Es  muß  also  nebst  der  Erbfähigkeit
der  Erben,  der  Erbfolge=Ordnung,  dem  Inhalte  der  letztwilligen  Anordnung,  einer  allfälligen
Collationspflicht,  der  Vertheilung  der  Erbschaft,  der  Rechtmäßigkeit  einer  Enterbung  auch  die
Größe  des  Pflichttheiles  der  Notherben  und  das  Dispositionsrecht  des  Erblassers  lediglich  nach
den  österreichischen  Gesetzen  beurtheilt  werden.  Zwar  verordnet  §  37  b.  G.  B.,  daß  Rechtsgeschäfte.
welche  Ausländer  mit  Ausländern  im  Auslande  vornahmen,  in  der  Regel  nach  den  Gesetzen  des
Irtes,  wo  das  Geschäft  abgeschlossen  worden,  zu  beurtheilen  seien;  allein  hinsichtlich  der  in
Oesterreich  gelegenen  Realitäten  tritt  eben  eine  in  der  Territorialhoheit  des  Staates  und  in  den
angeführten  positiven  Gesetzen  gegründete  Ausnahme  ein,  wodurch  die  Regel  des  §  37  beschränkt
wird.  Entsch.  vom  24.  April  1862,  3.  1554  (S.  1511),  und  vom  20.  Mai  1863,  Z.  3375  (S.  1719).
Siehe  Fettel,  Handbuch  des  internationalen  Privat=  und  Strafrechtes,  S.  69  ff.
2)  Bergl.  Meili,  Das  internationale  Privatrecht  und  die  Staatenconferenzen  im  Haag
Zürich
1900.
Meili,
Der  1.  europäische  Staatencongreß  über  internationales  Privatrecht,
G.  Z.  1894,  Nr.  21.
Meili,  Ueber  das  historische  Debut  der  Doctrin  des  internationalen
Privat=  und  Strafrechtes,  Zeitschr.  f.  int.  Privat=  u.  Strafrecht,  IX.  1  u.  2.
3)  Die  beiden  Conferenzen  von  1893  und  1894  beschäftigten  sich  mit  Fragen  des  Eherechtes ¬
  (Eheabschluß  und  Ehescheidung),  des  Vormundschafts=  und  Erbrechtes,  ferner  mit  Fragen
Civilprocessualer  Natür  (Zustellungen,  Rependitorien,  Armenrecht,  Haft,  Concurs).  Die
letzteren  Fragen  wurden  Gegenstand  des  von  Oesterreich  abgeschlossenen  Staatsvertrages  vom
            
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