[b. G. B. § 4.]
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[Collision der Gesetze.
torialhoheit des Staates und ohne das positive Gesetz um einen großen Theil seiner Wirksamkeit ¬
zu bringen, gar nicht nach anderen Gesetzen beurtheilt werden kann, als nach
den Gesetzen des Landes, wo die unbeweglichen Güter gelegen sind.) Nicht das Nämliche ¬
kann von beweglichen Gütern behauptet werden, da diese nach der weiteren Bestimmung ¬
des obgedachten
Paragraphen „mit der Person ihres Eigenthümers unter
gleichen Gesetzen stehen". Demnach würde das Eigenthum einer in Oesterreich gelegenen
Reglität durch einen in Frankreich abgeschlossenen Kaufvertrag ohne die im § 431
b. G. B. vorgeschriebene Eintragung in die öffentlichen Bücher nicht auf den Käufer
übergehen, ungeachtet nach französischem Rechte (Cod. Nap. art. 1138) schon der bloße
Vertrag die Eigenthumsübertragung bewirkt.
Ueber das internationale Eherecht, Sachenrecht und Erbrecht vergl. Vorbemerkungen
zum 2. Hauptstücke, dann die Erläuterungen zu §§ 300 und 798.
Zur einheitlichen Codification des internationalen Privatrechtes ist de lege ferenda
ein wichtiges Materiale durch die Haager Conferenzen vorbereitet worden.?) Auf Einladung ¬
der königlich niederländischen Regierung fanden nämlich zunächst in den Jahren
1893 und 1894 internationale Conferenzen für internationales Privatrecht in Hagg
statt. Zu denselben waren Delegirte der Regierungen von Deutschland, OesterreichUngarn, ¬
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, ¬
Portugal, Rumänien, Rußland und der Schweiz erschienen. Der Zweck der Verhandlungen ¬
bestand darin, ein Einvernehmen über gewisse Punkte des internationalen
Privatrechtes herbeizuführen. Das Ergebniß der Berathungen dieser beiden Conferenzen
ist in dem Schlußprotokoll vom 25. Juni 1894 niedergelegt. Wir theilen den Inhalt
desselben in der Note?) mit, weil darin die übereinstimmende Rechtsüberzeugung, betreffend ¬
diese Materie, sich abspiegelt.
1) Hinsichtlich der Abhandlung der im österreichischen Staatsgebiete liegenden
unbeweglichen Güter eines Ausländers, er möge im In- oder Auslande verstorben sein, verordnen ¬
das Hofdecret vom 22. Juli 1812, J. G. S. Nr. 997, und der § 22 des Patentes vom
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, daß dieselbe dem österreichischen Gerichte, wenn nicht
durch Staatsverträge etwas Anderes bestimmt ist, in ihrem vollen Umfange zustehe, und daß
dabei die österreichischen Gesetze zu Grunde zu legen seien. Diese Anordnung beschränkt sich nicht
blos auf den formellen Vorgang bei Geltendmachung und Ausmittlung der Rechte der Interessenten, ¬
sondern umfaßt nach dem Wortlaute derselben auch die materiellen Rechte der Betheiligten,
Denn der Schlußsatz des § 22 des erwähnten Patentes schreibt in Uebereinstimmung mit dem
citirten Hofdecrete vor, daß das österreichische Gericht die Beurtheilung der Rechte aller Betheiligten ¬
und die Obsorge über die Berichtigung sämmtlicher Abhandlungsgebühren nach den
hiesigen Gesetzen zu pflegen habe. Das Hofdecret setzt als Gegensatz bei: Nur insoferne
Giltigkeit eines letzten Willens von der äußeren Form desselben abhängt, ist darüber nach den
Gesetzen des Ortes, wo er errichtet worden, zu entscheiden. Es muß also nebst der Erbfähigkeit
der Erben, der Erbfolge=Ordnung, dem Inhalte der letztwilligen Anordnung, einer allfälligen
Collationspflicht, der Vertheilung der Erbschaft, der Rechtmäßigkeit einer Enterbung auch die
Größe des Pflichttheiles der Notherben und das Dispositionsrecht des Erblassers lediglich nach
den österreichischen Gesetzen beurtheilt werden. Zwar verordnet § 37 b. G. B., daß Rechtsgeschäfte.
welche Ausländer mit Ausländern im Auslande vornahmen, in der Regel nach den Gesetzen des
Irtes, wo das Geschäft abgeschlossen worden, zu beurtheilen seien; allein hinsichtlich der in
Oesterreich gelegenen Realitäten tritt eben eine in der Territorialhoheit des Staates und in den
angeführten positiven Gesetzen gegründete Ausnahme ein, wodurch die Regel des § 37 beschränkt
wird. Entsch. vom 24. April 1862, 3. 1554 (S. 1511), und vom 20. Mai 1863, Z. 3375 (S. 1719).
Siehe Fettel, Handbuch des internationalen Privat= und Strafrechtes, S. 69 ff.
2) Bergl. Meili, Das internationale Privatrecht und die Staatenconferenzen im Haag
Zürich
1900.
Meili,
Der 1. europäische Staatencongreß über internationales Privatrecht,
G. Z. 1894, Nr. 21.
Meili, Ueber das historische Debut der Doctrin des internationalen
Privat= und Strafrechtes, Zeitschr. f. int. Privat= u. Strafrecht, IX. 1 u. 2.
3) Die beiden Conferenzen von 1893 und 1894 beschäftigten sich mit Fragen des Eherechtes ¬
(Eheabschluß und Ehescheidung), des Vormundschafts= und Erbrechtes, ferner mit Fragen
Civilprocessualer Natür (Zustellungen, Rependitorien, Armenrecht, Haft, Concurs). Die
letzteren Fragen wurden Gegenstand des von Oesterreich abgeschlossenen Staatsvertrages vom