Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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weder in die Lehre auf einige Zeit zurück zu weisen, oder 
ihm das wohlverdiente Zeugniß zu ertheilen haben. 
Verordnung des Magistrats Grätz vom 11. August 
1825. 
§. 466. 
Wenn ein Handlungsdiener bey einem Handelsmanne 
in Dienst eintritt, so hat sich derselbe, wie es bey an 
dern Gewerben der Fall ist, über die Erlernung der 
Handlung, und über die frühere Dienstzeit auszuweisen. 
§. 467. 
Zur Unterstützung dürftiger Handlungsdiener besteht 
ein Verein, dessen Grundgesetze von der Landesstelle im 
Jahr 1799 mit Verordnung vom 27. Februar bestä 
tigt worden sind. 
Der Zweck des Vereins ist, die durch körperliche 
Gebrechen, Krankheiten, oder Alter zum Dienen untaug 
lich gewordenen Handlungsdiener zu unterstützen. 
5. 1. 
Der Zutritt zu diesem Institute steht den Handlungs 
dienern des bürgerlichen Handelsstandes, und den der 
Buchhändler in Grätz frey; jedoch dürfen sie das 50. Jahr 
noch nicht erreicht, und mit keiner Gebrechlichkeit behaftet 
seyn, die sie schon theils oder bald zum Dienen untaug 
lich machen könnte. 
Eodem §. 2. 
Subjecte, welche nicht gleich bey der Errich 
tung dieser Institute beygetreten sind, werden nur 
dann aufgenommen, wenn sie vom Tage der Errichtung 
an, die Jahresbeyträge in der Classe, in welche sie ver 
mög ihrem Alter zu stehen kommen, sammt Interessen mit 
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