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Auf welche Weise ward diesem Verfahren vorgebeugt?
welches hier aber nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger beigelegt,
und wonach angenommen wird, der Kläger müsse nothwendig zum
Eide im Stande sein, wenn er klagt, ohne Beweis zu haben, mit der
Eidesdelation des gemeinen Processes, welche aber hier nicht als ein
Recht der Partheien, sondern als eine dem Gericht obliegende Maaßregel ¬
behandelt wird. Nach den bisherigen Erörterungen ist auch hier
noch eine Nachwirkung des Umstandes unverkennbar, daß man das gesunde ¬
Altdeutsche Princip aufgegeben hatte, welches dem alten Ordel
von 1270 1, 19 zum Grunde lag, und nun in ungewissen Rechtsbestimmungen ¬
hin und her bewegt wurde. Um so mehr muß es positiv
ausgesprochen werden, daß, wenn der Schlußsatz des Artikels jemals
praktische Gültigkeit erlangt haben sollte, was wir bezweifeln möchten *)
derselbe jetzt gewiß ebenso obsolet ist, als die Distinction zwischen dem
Ursprung und der Fortdauer der Schuld, so daß von der ganzen
Vorschrift nichts mehr anwendbar ist, als der Glaubenseid der Erben ¬
5). (Vgl. unten §. 345.)
*) Auch in der neuesten Ausgabe des Statuts findet sich nicht eine Spur
davon, daß dieser Schlußsatz in wirklicher Uebung gewesen ist. Die
dortigen Präjudicate enthalten nur den Beweis, daß man sich in der
Praxis anfänglich auch noch seit Erscheinung des neuesten Statuts mit
den Gründen der Wissenschaft der Erben von der Schuld des Verstorbenen ¬
beschäftigte. Nach Klefeker (s. Aum. 3) scheint zu seiner Zeit
die Vorschrift üblich gewesen zu sein.
*) Da Gries 1, 126. 127 über die heutige Praxis sich nicht erklärt, so
war es um so zweckmäßiger, hier dies bestimmt auszusprechen. Gries
hat übrigens sowohl dort als 2, 125 die beiden Fälle, daß die Schuld
an sich streitig, und daß es nur fraglich war, ob der Erblasser sie
schuldig geblieben, nicht gehörig von einander getrennt. Die Frage, ob
ausser den Erben auch noch andere Personen zu einem Nichtglaubenseide ¬
für ihnen persönlich fremde Thatumstände angehalten werden dürfen,
hat zuletzt das Ober=Appellationsgericht zu Lübeck zu dem Urtheil vom
26. Februar 1850 in S. Curatores bonorum S. Nathan und C. c.
Meyer jun. dahin entschieden, daß nach Deutschem Proceßrechte in der
Regel, insofern nicht besondere in dem concreten Sachverhältnisse liegende ¬
Gründe für eine Ausnahme vorhanden sind, allerdings der Eid
in dem gedachten Falle über Nichtwissen und Nichtglauben deferirt
werden kann. Es werden für diese Meinung, welche dasselbe Gericht
früher (vgl. Sammt. der Erkenntnisse des Ober=A. G. zu Lübeck in
Hamb. Rechtssachen 1, 5, 877 ff.) beschränkter aufgestellt hatte, drei
ziemlich schwache Gründe angeführt. Es scheint nach der geschichtlichen