Inhaltsverzeichnis : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

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Auf  welche  Weise  ward  diesem  Verfahren  vorgebeugt?
welches  hier  aber  nicht  dem  Beklagten,  sondern  dem  Kläger  beigelegt,
und  wonach  angenommen  wird,  der  Kläger  müsse  nothwendig  zum
Eide  im  Stande  sein,  wenn  er  klagt,  ohne  Beweis  zu  haben,  mit  der
Eidesdelation  des  gemeinen  Processes,  welche  aber  hier  nicht  als  ein
Recht  der  Partheien,  sondern  als  eine  dem  Gericht  obliegende  Maaßregel ¬
  behandelt  wird.  Nach  den  bisherigen  Erörterungen  ist  auch  hier
noch  eine  Nachwirkung  des  Umstandes  unverkennbar,  daß  man  das  gesunde ¬
  Altdeutsche  Princip  aufgegeben  hatte,  welches  dem  alten  Ordel
von  1270  1,  19  zum  Grunde  lag,  und  nun  in  ungewissen  Rechtsbestimmungen ¬
  hin  und  her  bewegt  wurde.  Um  so  mehr  muß  es  positiv
ausgesprochen  werden,  daß,  wenn  der  Schlußsatz  des  Artikels  jemals
praktische  Gültigkeit  erlangt  haben  sollte,  was  wir  bezweifeln  möchten  *)
derselbe  jetzt  gewiß  ebenso  obsolet  ist,  als  die  Distinction  zwischen  dem
Ursprung  und  der  Fortdauer  der  Schuld,  so  daß  von  der  ganzen
Vorschrift  nichts  mehr  anwendbar  ist,  als  der  Glaubenseid  der  Erben ¬
  5).  (Vgl.  unten  §.  345.)
*)  Auch  in  der  neuesten  Ausgabe  des  Statuts  findet  sich  nicht  eine  Spur
davon,  daß  dieser  Schlußsatz  in  wirklicher  Uebung  gewesen  ist.  Die
dortigen  Präjudicate  enthalten  nur  den  Beweis,  daß  man  sich  in  der
Praxis  anfänglich  auch  noch  seit  Erscheinung  des  neuesten  Statuts  mit
den  Gründen  der  Wissenschaft  der  Erben  von  der  Schuld  des  Verstorbenen ¬
  beschäftigte.  Nach  Klefeker  (s.  Aum.  3)  scheint  zu  seiner  Zeit
die  Vorschrift  üblich  gewesen  zu  sein.
*)  Da  Gries  1,  126.  127  über  die  heutige  Praxis  sich  nicht  erklärt,  so
war  es  um  so  zweckmäßiger,  hier  dies  bestimmt  auszusprechen.  Gries
hat  übrigens  sowohl  dort  als  2,  125  die  beiden  Fälle,  daß  die  Schuld
an  sich  streitig,  und  daß  es  nur  fraglich  war,  ob  der  Erblasser  sie
schuldig  geblieben,  nicht  gehörig  von  einander  getrennt.  Die  Frage,  ob
ausser  den  Erben  auch  noch  andere  Personen  zu  einem  Nichtglaubenseide ¬
  für  ihnen  persönlich  fremde  Thatumstände  angehalten  werden  dürfen,
hat  zuletzt  das  Ober=Appellationsgericht  zu  Lübeck  zu  dem  Urtheil  vom
26.  Februar  1850  in  S.  Curatores  bonorum  S.  Nathan  und  C.  c.
Meyer  jun.  dahin  entschieden,  daß  nach  Deutschem  Proceßrechte  in  der
Regel,  insofern  nicht  besondere  in  dem  concreten  Sachverhältnisse  liegende ¬
  Gründe  für  eine  Ausnahme  vorhanden  sind,  allerdings  der  Eid
in  dem  gedachten  Falle  über  Nichtwissen  und  Nichtglauben  deferirt
werden  kann.  Es  werden  für  diese  Meinung,  welche  dasselbe  Gericht
früher  (vgl.  Sammt.  der  Erkenntnisse  des  Ober=A.  G.  zu  Lübeck  in
Hamb.  Rechtssachen  1,  5,  877  ff.)  beschränkter  aufgestellt  hatte,  drei
ziemlich  schwache  Gründe  angeführt.  Es  scheint  nach  der  geschichtlichen
            
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