Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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II.  Absatz.
Kleinhandlungsrechte.
§.  461.
Die  Kleinhandlungen  theilen  sich  nach  dem  §.  62.
des  I.  Theils  der  allgemeinen  Gewerbs-  und  Handelsrechte ¬
  1.  in  stäte  Kleinhandlungsrechte,  und  2.  in  bewegliche ¬
  Verkaufsrechte.
1.  Stäte  Kleinhandlungsrechte.
§.  462.
Die  stäten  Kleinhandlungen  zerfallen  wieder  nach
dem  §.  63.  des  I.  Theils  der  allgemeinen  GewerbsHandelsgesetzkunde ¬

und
A.  in  förmliche  Kleinhandelsrechte
B.  in  Krämereyen,
C.  in  Ständchenbefugnisse,  und
D.  in  Verkaufsrechte  auf  einzelne  Artikel.
A.  Förmliche  Kleinhandlungsrechte.
§.  463.
Dieser  Gegenstand  zerfällt  a)  in  die  allgemeinen  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen,  welche  den  bürgerlichen  Handelstand ¬
  überhaupt  betreffen,  und  b)  in  die  besondern  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen,  welche  sich  auf  die  einzelnen
Gattungen  bürgerlicher  Handlungen  beziehen.
a)  Allgemeine  gesetzliche  Bestimmungen,
welche  den  Grätzer  bürgerlichen  Handelstand ¬
  überhaupt  betreffen.
§.  464.
Alle  Material=  und  Specerey=,  Seiden=  und  Current=Waren, ¬
  Leinwand,  Bänder  und  weiße  Waren,
Galan=
            
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