Object : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (3)

zwischen  dem  Frachtführer  und  Empfänger  des  Guts.
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härirende  Bestandtheile  der  Verpflichtung,  das  Korrelat  derselben,  von  welchem  sie
abhängig  gemacht  ist.
Hiermit  übereinstimmend  bemerkt  Puchelt  (II.  S.  406):  „Aus  der  Verbindung ¬
  von  Art.  302,  Art.  413  Abs.  2,  Art.  414  Z.  6,  Art.  415  Abs.  1,  Art.  417,
419  folgt  die  Pflicht  des  Inhabers  des  Ladescheins  (Empfänger,  Indossatar
Cessionar),  die  aus  dem  Ladescheine  sich  ergebenden  Verbindlichkeiten  gegen  den
Frachtführer  zu  erfüllen,  vorausgesetzt,  daß  dieser  seinerseits  erfüllt;  soweit  hieraus
die  Erfüllung  Zug  um  Zug  sich  ergiebt,  kommt  auch  Art.  406  zur  Anwendung
wie  an  der  Anwendbarkeit  der  Art.  395  ff.  hinsichtlich  der  Entschädigungspflicht
des  Frachtführers  nicht  zu  zweifeln  ist.  Der  Indossatar  des  Ladescheins  erwirbt
zwar  nach  Art.  303  Abs.  1,  2  ein  selbstständiges,  gegen  manche  Einreden  geschütztes
Recht;  aber  die  in  Art.  395,  397  dem  Frachtführer  gewährten  Exkulpationen  bilden
von  selbst  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Ladescheins,  sofern  nicht  der  Frachtführer ¬
  auch  den  Zufall,  höhere  Gewalt  rc.  übernommen  hat,  was  jedenfalls  nicht
vermuthet  werden  darf.
Ferner  Goldschmidt  (§  72  S.  699):  „Die  Verpflichtung  aus  dem
Konnossement  ist  eine  streng  einseitige.  Der  Konnossementsinhaber  ist  aus  dem
Konnossement  und  dessen  Annahme  dem  Verfrachter  bezw.  Schiffer  nicht  obligirt
weder  zur  Abnahme  der  Güter,  noch  zur  Zahlung  der  Fracht  und  Nebengebühren
da  ihn  erst  die  Annahme  der  Güter  verbindet.  Die  Zahlung  der  Fracht  u.  dergl.
ist  nicht  die  vertragsmäßige  Gegenleistung,  da  der  zweiseitige  Frachtvertrag  den
Konnossementsinhaber  gar  nicht  berührt,  sondern  nur  die  regelmäßige  Voraussetzung ¬
  seines  Rechts  auf  Auslieferung,  und  auch  das  nur  nach  Maßgabe  nicht
des  Frachtvertrages,  sondern  des  Konnossements."  Desgleichen  Wehrmann  S.  224:
„Der  Inhaber  des  Ladescheins  (Empfänger,  Indossatar,  Cessionar)  ist  verpflichtet,
die  aus  demselben  sich  ergebenden  Verbindlichkeiten  gegen  den  Frachtführer  zu  erfüllen, ¬
  vorausgesetzt,  daß  dieser  seinerseits  erfüllt."
So  auch  die  Praxis:  „Nicht  aus  dem  Besitze  des  Ladescheins  für  sich  allein
vielmehr  nur  in  Verbindung  mit  der  darin  bezeichneten  Ladung  ist  für  den  Schiffer
dem  Dritten  gegenüber  das  Recht  herzuleiten,  ihn  wegen  verweigerter  bezw.  verzögerter ¬
  An-  und  Abnahme  der  Ladung  auf  Entschädigung  durch  Zahlung  von
Liegegeldern  zu  belangen."
Erkannt  vom  IV.  Sen.  des  Preuß.  Ob.=Trib.  unterm  28.  November  1865,  Striethorst
Bd.  60  S.  282.
173)  „Die  nicht  in  denselben  aufgenommenen  Bestimmungen  des  Frachtvertrages ¬
  haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche  Wirkung,
sofern  nicht  auf  dieselben  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.
Der  Grundsatz,  daß  für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Frachtführer  und
Empfänger  des  Guts  die  Bestimmungen  des  Ladescheins  entscheidend  sind,  ist  nach
Art.  415  Alin.  1  Satz  2  in  dem  weiteren  Sinne  aufzufassen,  daß  in  dieser  Hinsicht
den  in  den  Ladeschein  aufgenommenen  Bestimmungen  des  Ladescheins  im  Verhältniß
des  Frachtführers  gegenüber  dem  Empfänger  auch  diejenigen  Bestimmungen  gleichstehen ¬
  sollen,  welche  zwar  nicht  im  Ladescheine  wörtlich  und  vollständig  enthalten
sind,  auf  welche  aber  im  Ladescheine  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.  Durch  eine
solche  Bezugnahme  kann  also  der  Ladeschein  in  dem  betreffenden  Frachtvertrage  der5 ¬

            
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