zwischen dem Frachtführer und Empfänger des Guts.
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härirende Bestandtheile der Verpflichtung, das Korrelat derselben, von welchem sie
abhängig gemacht ist.
Hiermit übereinstimmend bemerkt Puchelt (II. S. 406): „Aus der Verbindung ¬
von Art. 302, Art. 413 Abs. 2, Art. 414 Z. 6, Art. 415 Abs. 1, Art. 417,
419 folgt die Pflicht des Inhabers des Ladescheins (Empfänger, Indossatar
Cessionar), die aus dem Ladescheine sich ergebenden Verbindlichkeiten gegen den
Frachtführer zu erfüllen, vorausgesetzt, daß dieser seinerseits erfüllt; soweit hieraus
die Erfüllung Zug um Zug sich ergiebt, kommt auch Art. 406 zur Anwendung
wie an der Anwendbarkeit der Art. 395 ff. hinsichtlich der Entschädigungspflicht
des Frachtführers nicht zu zweifeln ist. Der Indossatar des Ladescheins erwirbt
zwar nach Art. 303 Abs. 1, 2 ein selbstständiges, gegen manche Einreden geschütztes
Recht; aber die in Art. 395, 397 dem Frachtführer gewährten Exkulpationen bilden
von selbst einen integrirenden Bestandtheil des Ladescheins, sofern nicht der Frachtführer ¬
auch den Zufall, höhere Gewalt rc. übernommen hat, was jedenfalls nicht
vermuthet werden darf.
Ferner Goldschmidt (§ 72 S. 699): „Die Verpflichtung aus dem
Konnossement ist eine streng einseitige. Der Konnossementsinhaber ist aus dem
Konnossement und dessen Annahme dem Verfrachter bezw. Schiffer nicht obligirt
weder zur Abnahme der Güter, noch zur Zahlung der Fracht und Nebengebühren
da ihn erst die Annahme der Güter verbindet. Die Zahlung der Fracht u. dergl.
ist nicht die vertragsmäßige Gegenleistung, da der zweiseitige Frachtvertrag den
Konnossementsinhaber gar nicht berührt, sondern nur die regelmäßige Voraussetzung ¬
seines Rechts auf Auslieferung, und auch das nur nach Maßgabe nicht
des Frachtvertrages, sondern des Konnossements." Desgleichen Wehrmann S. 224:
„Der Inhaber des Ladescheins (Empfänger, Indossatar, Cessionar) ist verpflichtet,
die aus demselben sich ergebenden Verbindlichkeiten gegen den Frachtführer zu erfüllen, ¬
vorausgesetzt, daß dieser seinerseits erfüllt."
So auch die Praxis: „Nicht aus dem Besitze des Ladescheins für sich allein
vielmehr nur in Verbindung mit der darin bezeichneten Ladung ist für den Schiffer
dem Dritten gegenüber das Recht herzuleiten, ihn wegen verweigerter bezw. verzögerter ¬
An- und Abnahme der Ladung auf Entschädigung durch Zahlung von
Liegegeldern zu belangen."
Erkannt vom IV. Sen. des Preuß. Ob.=Trib. unterm 28. November 1865, Striethorst
Bd. 60 S. 282.
173) „Die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages ¬
haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung,
sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.
Der Grundsatz, daß für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und
Empfänger des Guts die Bestimmungen des Ladescheins entscheidend sind, ist nach
Art. 415 Alin. 1 Satz 2 in dem weiteren Sinne aufzufassen, daß in dieser Hinsicht
den in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Ladescheins im Verhältniß
des Frachtführers gegenüber dem Empfänger auch diejenigen Bestimmungen gleichstehen ¬
sollen, welche zwar nicht im Ladescheine wörtlich und vollständig enthalten
sind, auf welche aber im Ladescheine ausdrücklich Bezug genommen ist. Durch eine
solche Bezugnahme kann also der Ladeschein in dem betreffenden Frachtvertrage der5 ¬