Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 454. 
Wenn ein sich für einen k. k. Unterthan erklären 
der Ottomanne besondete Verdienste für sich hätte, oder 
aber ein sehr ansehnliches Capital in die österreichischen 
Staaten zu bringen gedächte, dagegen aber ein ergiebi 
geres Handlungsbefugniß als jenes der ottomannischen Un 
terthanen ist, ansuchen sollte, so ist von Fall zu Fall die 
Anzeige zu machen, und darüber die weitere höchste An 
ordnung zu gewärtigen. 
Hofdeeret vom 19. März 1770. 
Jene türkischen Unterthanen, die in die Reihe der 
k. k. Unterthanen eingetreten sind, übernehmen alle Ver 
bindlichkeiten, und erhalten alle Rechte der Letztern. Sie 
werden geeignet, Großhandlungs-, Fabriks-, und andere 
Befugnisse zu erhalten, wenn sie übrigens die dazu nö 
thigen Eigenschaften besitzen, und den bestimmten Beding 
nissen Genüge leisten. Jene türkischen Unterthanen 
welche schon seit längerer Zeit zu dem k. k. Zepter ge 
schworen haben, ist ein in dem Maße ausgedehntes Han 
delsrecht zu ertheilen, in welchem ihr Handel selbst aus 
gedehnt ist. 
Hofkammer=Verordnung vom 28. July 1806 ad c. d. 
§. 455. 
Bey diesen Verleihungen ist über den sonst erfor 
derlichen Beweis der erlernten Handlung hinauszugehen 
weil einen solchen Beweis zu führen diesen Handelsleu 
ten meistens unmöglich seyn dürfte, und ein durch viele 
Jahre gut geführter Handel an dessen Stelle treten kann. 
Eodem. 
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