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§. 454.
Wenn ein sich für einen k. k. Unterthan erklären
der Ottomanne besondete Verdienste für sich hätte, oder
aber ein sehr ansehnliches Capital in die österreichischen
Staaten zu bringen gedächte, dagegen aber ein ergiebi
geres Handlungsbefugniß als jenes der ottomannischen Un
terthanen ist, ansuchen sollte, so ist von Fall zu Fall die
Anzeige zu machen, und darüber die weitere höchste An
ordnung zu gewärtigen.
Hofdeeret vom 19. März 1770.
Jene türkischen Unterthanen, die in die Reihe der
k. k. Unterthanen eingetreten sind, übernehmen alle Ver
bindlichkeiten, und erhalten alle Rechte der Letztern. Sie
werden geeignet, Großhandlungs-, Fabriks-, und andere
Befugnisse zu erhalten, wenn sie übrigens die dazu nö
thigen Eigenschaften besitzen, und den bestimmten Beding
nissen Genüge leisten. Jene türkischen Unterthanen
welche schon seit längerer Zeit zu dem k. k. Zepter ge
schworen haben, ist ein in dem Maße ausgedehntes Han
delsrecht zu ertheilen, in welchem ihr Handel selbst aus
gedehnt ist.
Hofkammer=Verordnung vom 28. July 1806 ad c. d.
§. 455.
Bey diesen Verleihungen ist über den sonst erfor
derlichen Beweis der erlernten Handlung hinauszugehen
weil einen solchen Beweis zu führen diesen Handelsleu
ten meistens unmöglich seyn dürfte, und ein durch viele
Jahre gut geführter Handel an dessen Stelle treten kann.
Eodem.
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