Inhaltsverzeichnis : Pandekten (2)

§  137.  Begriff  und  Grundsätze.
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Auch  die  römische  Injurie  hat  einen  weiten  Thatbestand.  Nicht
bloß  um  Körperverletzungen  und  Beleidigungen,  also  besondere  Kränkungen ¬
  des  Ehrgefühls  handelt  es  sich.  Injurie  ist  vielmehr  jede
absichtliche  widerrechtliche  Aeußerung  der  Mißachtung
der  Persönlichkeit.
a)  Der  animus  injuriandi,  welcher  ihr  zu  Grunde  liegt,*  ist  bewußt ¬
  geringschätziges  Benehmen  gegenüber  einem  Anderen.  Dessen
Kränkung  muß  keineswegs  der  Zweck  des  Handelns  sein;  es  genügt,
daß  man,  um  andere  Zwecke  zu  erreichen,  die  Kränkung  nicht  scheute.
b)  Die  injuriöse  Handlung  kann  sich  direkt  gegen  die  fremde
Person  wenden,  ihren  Körper  antasten,  ihre  Freiheit  verkümmern,  5  ihrer
Ehre  zu  nahe  treten  oder  ihren  Namen  mißbrauchen.
Es  giebt  außerdem  indirekte  Injurien,  deren  Begriff  und
Umfang  freilich  viel  zweifelhaftes  hat.  Sie  liegen  in  der  böslichen  absichtlichen ¬
  Antastung  der  Rechte  des  Anderen  an  der  Außenwelt.
Eine  indirekte  Injurie  kann  man  in  jedem  Diebstahl,  in  absichtlicher
Sachbeschädigung,  in  sonstiger  doloser  Vermögensverletzung  finden.  Denn
wer  böslich  fremden  Besitz  mißachtet,  der  mißachtet  auch  den  Besitzer.
Aber  eine  Injurienklage  wird  hier  nicht  gewährt.  Die  Injurienklage
ist  vielmehr  in  Fällen  doloser  Antastung  von  Gerechtsamen  nur  subsidiär, -
  d.  h.  sie  wird  dadurch  ausgeschlossen,  daß  Strafklagen  wegen
der  Verletzung  des  Vermögens  bestehen.
Rechtsschutz  gegen  injuriöse  Rechtsverletzungen  in  seinen  Jahrbüchern  Bd.  23  u.  6:
Landsberg,  Injuria  und  Beleidigung  1886.  Dort  findet  sich  weitere  Litteratur.  Vgl.
noch  Pernice,  Labeo  2.  A.  Bd.  2  S.  19  ff.
3)  Bekanntlich  kannten  bereits  die  zwölf  Tafeln  die  injuria,  welche  sie  mit  der
Buße  von  25  Assen  bedrohten.  Die  altrömische  Jurisprudenz  scheint  aber  unter
injuria  —  vgl.  Landsberg  a.  a.  O.  S.  32  und  dort  Citirte  —  nur  Körperverletzung ¬
  verstanden  zu  haben.  Hieraus  erklärt  sich,  daß  der  Prätor  besondere  Edikte
gegen  andere  Arten  von  persönlichen  Verletzungen  erließ,  insbesondere  wegen  „convicium“, ¬
  wegen  Antastungen  der  Schamhaftigkeit  und  „ne  quid  infamandi  causa
fiat“,  vgl.  Lenel,  edictum  S.  320.  Jedenfalls  findet  schon  Labeo  das  Wesen  der
§  4  D.  h.  t.  47,  10.  Als  contumelia  charakteriinjuria -
  in  der  contumelia,  l.  13  ;
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siren  die  Injurie  geradezu  die  klassischen  Definitionen  der  Institutionen  pr.  1.  h.  t.
4,  4  dem  Paulus  entnommen  —  collatio  II.  5  §  1  —  und  die  l.  1  pr.  D.  h.  t.
47,  10  von  Ulpian.  Die  Stelle  von  Paulus  sucht  contumelia  zu  veranschaulichen
durch  3ßois.  Im  weiteren  Sinne  ist  injuria  nach  den  gedachten  Stellen  „omne  quod
non  jure  fit“,  àdizyua.  Vgl.  aber  auch  Pernice,  Labeo,  2.  A.  Bd.  2  S.  27.
4)  1.  3  §  1  D.  h.  t.  47,  10.  Ulpianus  libro  56  ad  edictum  „injuria  ex
affectu  facientis  consistit“.
5)  Realinjurien  und  Verbalinjurien  unterscheidet  1.  1  §  1  D.  h.  t.  47,  10.
6)  Ein  Fall  aus  dem  heutigen  Leben  ist  Setzen  unseres  Namens  unter  einen
Aufruf  oder  eine  Petition  ohne  unsere  Ermächtigung.
7)  Hiernach  unterscheidet  Ihering  a.  a.  O.  Verletzung  einer  Person  in  dem
„was  sie  ist"  und  in  dem  „was  sie  hat"  und  bezeichnet  die  Injurienklage  im
ersten  Fall  als  „abstrakte",  im  zweiten  als  „konkrete".
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