§ 137. Begriff und Grundsätze.
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Auch die römische Injurie hat einen weiten Thatbestand. Nicht
bloß um Körperverletzungen und Beleidigungen, also besondere Kränkungen ¬
des Ehrgefühls handelt es sich. Injurie ist vielmehr jede
absichtliche widerrechtliche Aeußerung der Mißachtung
der Persönlichkeit.
a) Der animus injuriandi, welcher ihr zu Grunde liegt,* ist bewußt ¬
geringschätziges Benehmen gegenüber einem Anderen. Dessen
Kränkung muß keineswegs der Zweck des Handelns sein; es genügt,
daß man, um andere Zwecke zu erreichen, die Kränkung nicht scheute.
b) Die injuriöse Handlung kann sich direkt gegen die fremde
Person wenden, ihren Körper antasten, ihre Freiheit verkümmern, 5 ihrer
Ehre zu nahe treten oder ihren Namen mißbrauchen.
Es giebt außerdem indirekte Injurien, deren Begriff und
Umfang freilich viel zweifelhaftes hat. Sie liegen in der böslichen absichtlichen ¬
Antastung der Rechte des Anderen an der Außenwelt.
Eine indirekte Injurie kann man in jedem Diebstahl, in absichtlicher
Sachbeschädigung, in sonstiger doloser Vermögensverletzung finden. Denn
wer böslich fremden Besitz mißachtet, der mißachtet auch den Besitzer.
Aber eine Injurienklage wird hier nicht gewährt. Die Injurienklage
ist vielmehr in Fällen doloser Antastung von Gerechtsamen nur subsidiär, -
d. h. sie wird dadurch ausgeschlossen, daß Strafklagen wegen
der Verletzung des Vermögens bestehen.
Rechtsschutz gegen injuriöse Rechtsverletzungen in seinen Jahrbüchern Bd. 23 u. 6:
Landsberg, Injuria und Beleidigung 1886. Dort findet sich weitere Litteratur. Vgl.
noch Pernice, Labeo 2. A. Bd. 2 S. 19 ff.
3) Bekanntlich kannten bereits die zwölf Tafeln die injuria, welche sie mit der
Buße von 25 Assen bedrohten. Die altrömische Jurisprudenz scheint aber unter
injuria — vgl. Landsberg a. a. O. S. 32 und dort Citirte — nur Körperverletzung ¬
verstanden zu haben. Hieraus erklärt sich, daß der Prätor besondere Edikte
gegen andere Arten von persönlichen Verletzungen erließ, insbesondere wegen „convicium“, ¬
wegen Antastungen der Schamhaftigkeit und „ne quid infamandi causa
fiat“, vgl. Lenel, edictum S. 320. Jedenfalls findet schon Labeo das Wesen der
§ 4 D. h. t. 47, 10. Als contumelia charakteriinjuria -
in der contumelia, l. 13 ;
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siren die Injurie geradezu die klassischen Definitionen der Institutionen pr. 1. h. t.
4, 4 dem Paulus entnommen — collatio II. 5 § 1 — und die l. 1 pr. D. h. t.
47, 10 von Ulpian. Die Stelle von Paulus sucht contumelia zu veranschaulichen
durch 3ßois. Im weiteren Sinne ist injuria nach den gedachten Stellen „omne quod
non jure fit“, àdizyua. Vgl. aber auch Pernice, Labeo, 2. A. Bd. 2 S. 27.
4) 1. 3 § 1 D. h. t. 47, 10. Ulpianus libro 56 ad edictum „injuria ex
affectu facientis consistit“.
5) Realinjurien und Verbalinjurien unterscheidet 1. 1 § 1 D. h. t. 47, 10.
6) Ein Fall aus dem heutigen Leben ist Setzen unseres Namens unter einen
Aufruf oder eine Petition ohne unsere Ermächtigung.
7) Hiernach unterscheidet Ihering a. a. O. Verletzung einer Person in dem
„was sie ist" und in dem „was sie hat" und bezeichnet die Injurienklage im
ersten Fall als „abstrakte", im zweiten als „konkrete".
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