Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (4)

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der  Gemeindegerechtsame,  mithin  nicht  jure  servitutis,  sondern ¬
  condominii,  und  zwar,  wie  Jmplorant  behauptet,  Jmploraten =
  aber  nicht  geleugnet  haben,  einem  Vollmeier  gleich,  mit
einer  bestimmten  Anzahl  Pferde  competirt;  demselben  also,  wie
jedem  Eigenthümer,  die  Befugniß  zustehen  muß,  solche  einzelne
Gerechtsame  eines  Gutes,  so  wie  das  ganze  Gut,  auf  beliebige
Art,  mithin  sowohl  durch  eigenen  Gebrauch,  als  durch  Verpachtung =
  zu  benutzen,
"Imploraten  auch  bisjetzt  nicht  zu  erweisen =
  vermogt,  daß  entweder  Implorant,  neben  den  gegen  Pachtgeld =
  aufgenommnen  Fohlen,  noch  andere  von  dem  Gute  selbst
in  die  gemeine  Weide  treibe,  oder  diejenigen  Dorfseinwohner,
denen  die  Gutsländerey  verpachtet  worden,  in  Rücksicht  derselben =
  eine  größere  Anzahl  Pferde,  als  ihnen  in  Betracht  ihrer
Höfe  freistehet,  auf  dieselbe  treiben,  mithin  die  bestimmte  Anzahl ¬
  überschritten  werde;  So  ist  dem
Implorantischen  Gute  die
Befugniß  zuzuerkennen,  so  viel  fremde  Pferde  oder  Fohlen,  gegen ¬
  Pachtgeld,  in  die  gemeine  Weide  zu  treiben,  als  das  Gut
selbst  aufzutreiben  befugt  istJ.
4.
Kömmt  aber  Jemandem  die  Hut  und  Weide,  nicht  als
ein  persönliches,  sondern  als  ein  Realrecht  auf  fremdem,  ausserhalb =

*)  Wollte  man  den  Grundsatz  annehmen,  daß  die  gemeine  Weide
durchaus  mit  keinem  fremden  Viehe  behütet  werden  dürfe;  so
würde  auch  das  Vieh  der  Hirten  und  Häuslinge  von  der
gemeinen  Weide  ausgeschlossen  werden  müssen,  welches  jedoch,
nach  Anleitung  der  Landesgesetze,  zugelassen  wird.  Verordnung ¬
  vom  20.  Dec.  1687  u.  16.  Jan.  1714,  in  Corp.
ConPi.  Luneb.  cap.  6.  p.  24  u.  69.  Gewöhnlich  stehen  auch
die  Schaafmeister  mit  dem  Herrn  oder  Pächter  der  Schäferei =
  im  Satz,  und  obenein  hat  jeder  Schäferknecht  eine  gewisse =
  Stückzahl  Vieh,  anstatt  des  Lohns,  unter  der  Heerde
            
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