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der Gemeindegerechtsame, mithin nicht jure servitutis, sondern ¬
condominii, und zwar, wie Jmplorant behauptet, Jmploraten =
aber nicht geleugnet haben, einem Vollmeier gleich, mit
einer bestimmten Anzahl Pferde competirt; demselben also, wie
jedem Eigenthümer, die Befugniß zustehen muß, solche einzelne
Gerechtsame eines Gutes, so wie das ganze Gut, auf beliebige
Art, mithin sowohl durch eigenen Gebrauch, als durch Verpachtung =
zu benutzen,
"Imploraten auch bisjetzt nicht zu erweisen =
vermogt, daß entweder Implorant, neben den gegen Pachtgeld =
aufgenommnen Fohlen, noch andere von dem Gute selbst
in die gemeine Weide treibe, oder diejenigen Dorfseinwohner,
denen die Gutsländerey verpachtet worden, in Rücksicht derselben =
eine größere Anzahl Pferde, als ihnen in Betracht ihrer
Höfe freistehet, auf dieselbe treiben, mithin die bestimmte Anzahl ¬
überschritten werde; So ist dem
Implorantischen Gute die
Befugniß zuzuerkennen, so viel fremde Pferde oder Fohlen, gegen ¬
Pachtgeld, in die gemeine Weide zu treiben, als das Gut
selbst aufzutreiben befugt istJ.
4.
Kömmt aber Jemandem die Hut und Weide, nicht als
ein persönliches, sondern als ein Realrecht auf fremdem, ausserhalb =
*) Wollte man den Grundsatz annehmen, daß die gemeine Weide
durchaus mit keinem fremden Viehe behütet werden dürfe; so
würde auch das Vieh der Hirten und Häuslinge von der
gemeinen Weide ausgeschlossen werden müssen, welches jedoch,
nach Anleitung der Landesgesetze, zugelassen wird. Verordnung ¬
vom 20. Dec. 1687 u. 16. Jan. 1714, in Corp.
ConPi. Luneb. cap. 6. p. 24 u. 69. Gewöhnlich stehen auch
die Schaafmeister mit dem Herrn oder Pächter der Schäferei =
im Satz, und obenein hat jeder Schäferknecht eine gewisse =
Stückzahl Vieh, anstatt des Lohns, unter der Heerde