Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  444.
Diese  länger  in  den  k.  k.  Erbländern  sich  aufhaltenden ¬
  türkischen  Unterthanen  sind  verbunden,  durch  jährliche ¬
  Vorweisung  der  Koratschzettel  sich  über  die  richtig
entrichtete  türkische  Steuer  auszuweisen.
Eodem  5.  10.
§.  445.
Kein  türkischer  Unterthan  kann  zu  dem  Besitze  liegender ¬
  Güter  gelangen,  so  lange  er  der  türkischen  Bothmäßigkeit ¬
  unterworfen  bleibt.
Fodem  5.  11.
§.  446.
Die  türkischen  Unterthanen  dürfen  für  jene  Waren,
über  welche  es  die  bestehenden  Zollvorschriften  untersagen,
keine  besondere  Magazine  halten,  sondern  sie  müssen  ihre
Waren  in  den  öffentlichen  Magazinen  ablegen,  und  überhaupt =
  alle  Zollgesetze  genau  beobachten.
Eodem  §.  12.
§.  447.
Das  einem  solchen  türkischen  Unterthan  ertheilte  Befugniß ¬
  geht  nicht  auf  seine  Kinder  über,  sondern  es  müssen ¬
  dieselben,  sie  mögen  auf  k.  k.  oder  auf  türkischen
Gebiethe  geboren  seyn,  zur  Forttreibung  des  Handels,
neue  Befugnisse  ansuchen.
Eodem  §.  13.
§.  448.
Die  Landrechte  bleiben  zwar  die  Personal-Instanz
der  türkischen  Unterthanen;  die  Aufsicht  über  ihren  Han¬
            
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