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jederzeit frey stehet, ungehindert mit seinem Vermögen
in die Türkey zurückzukehren: so kann derselbe auch bey
einem längern Aufenthalte in den k. k. Saaten niemahls
als eigentlich ansäßig angesehen werden.
Dennoch ist es nothwendig einigen Unterschied zwischen ¬
denjenigen bestehen zu lassen, welche nur zufällig,
und auf kurze Zeit die k. k. Erblande, um einzelne
Speculationen auszuführen, besuchen, und jenen, die zu
Betreiben eines fortgesetzten Handels einen oder den andern ¬
Ort in der österreichischen Monarchie zu ihrem bleibenden ¬
Aufenthalte wählen. Zur Classe der Letztern ist
jeder türkische Unterthan zu zählen, der länger als ein
Jahr sich in den k. k. Erbländern befindet, und dieser
muß sodann seine Firma, seine Gesellschafter, und Gesellschaftsverträge ¬
in den deutschen Erbstaaten bey den
Landrechten der Provinz, mit Wissenschaft der Landesstelle, ¬
anzeigen, welche sodann von diesem Ansäßigen und
Befugten das Merkantil= und Wechselgericht zu verständigen ¬
hat, und worüber eine genaue Vormerkung zu
führen seyn wird.
Erst wenn dieses Bedingniß erfüllet worden ist, kann
dem türkischen Handelsmanne statt der Erneuerung seines
Passes ein Befugniß zum Handel im Großen mit türkischen
Producten zur Ausfuhr inländischer Erzeugnisse, und zur Betreibung ¬
des Transito=Handels auf unbestimmte Zeit von
der Landesstelle ausgestellet werden, mit welchem versehen,
er sodann frey, und ohne weitern Anstande, den ihm gestatteten ¬
Handel forttreiben kann; nur muß er zu diesem
Ende noch insbesondere ordentliche Handlungsbücher nach
den Gesetzen der Handlung genau, und redlich führen.
Dießfällige Uebertretungen werden nach der Strenge der
bestehenden Vorschriften zu bestrafen seyn.
Eodem §. 9.