Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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jederzeit  frey  stehet,  ungehindert  mit  seinem  Vermögen
in  die  Türkey  zurückzukehren:  so  kann  derselbe  auch  bey
einem  längern  Aufenthalte  in  den  k.  k.  Saaten  niemahls
als  eigentlich  ansäßig  angesehen  werden.
Dennoch  ist  es  nothwendig  einigen  Unterschied  zwischen ¬
  denjenigen  bestehen  zu  lassen,  welche  nur  zufällig,
und  auf  kurze  Zeit  die  k.  k.  Erblande,  um  einzelne
Speculationen  auszuführen,  besuchen,  und  jenen,  die  zu
Betreiben  eines  fortgesetzten  Handels  einen  oder  den  andern ¬
  Ort  in  der  österreichischen  Monarchie  zu  ihrem  bleibenden ¬
  Aufenthalte  wählen.  Zur  Classe  der  Letztern  ist
jeder  türkische  Unterthan  zu  zählen,  der  länger  als  ein
Jahr  sich  in  den  k.  k.  Erbländern  befindet,  und  dieser
muß  sodann  seine  Firma,  seine  Gesellschafter,  und  Gesellschaftsverträge ¬
  in  den  deutschen  Erbstaaten  bey  den
Landrechten  der  Provinz,  mit  Wissenschaft  der  Landesstelle, ¬
  anzeigen,  welche  sodann  von  diesem  Ansäßigen  und
Befugten  das  Merkantil=  und  Wechselgericht  zu  verständigen ¬
  hat,  und  worüber  eine  genaue  Vormerkung  zu
führen  seyn  wird.
Erst  wenn  dieses  Bedingniß  erfüllet  worden  ist,  kann
dem  türkischen  Handelsmanne  statt  der  Erneuerung  seines
Passes  ein  Befugniß  zum  Handel  im  Großen  mit  türkischen
Producten  zur  Ausfuhr  inländischer  Erzeugnisse,  und  zur  Betreibung ¬
  des  Transito=Handels  auf  unbestimmte  Zeit  von
der  Landesstelle  ausgestellet  werden,  mit  welchem  versehen,
er  sodann  frey,  und  ohne  weitern  Anstande,  den  ihm  gestatteten ¬
  Handel  forttreiben  kann;  nur  muß  er  zu  diesem
Ende  noch  insbesondere  ordentliche  Handlungsbücher  nach
den  Gesetzen  der  Handlung  genau,  und  redlich  führen.
Dießfällige  Uebertretungen  werden  nach  der  Strenge  der
bestehenden  Vorschriften  zu  bestrafen  seyn.
Eodem  §.  9.
            
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