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haupt auf die Ausdehnung, welche die ganze Unternehmung ¬
durch diesen neu hierzu gekommenen Handelszweig
gewinnt, Rücksicht genommen werden.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. May, Gubernial-Intimation =
vom 15. Juny 1825.
II. Bürgerliche Großhandlungsrechte.
Bürgerliche Großhandlungen, d. i. diejenigen, welche ¬
zwar zum Großhandel berechtiget, aber lediglich dem
bürgerlichen Handelsstande einverleibt sind, und die Rechte ¬
und Vorzüge privilegirter Großhändler nicht genießen,
bestehen in der Steyermark nicht.
III. Türkische Großhandlungsrechte.
§. 434.
Da der Handel der türkischen und griechischen Handelsleute ¬
aus dem Geleise der gesetzlichen Ordnung getreten ¬
ist, und hierüber seit geraumer Zeit vielfältige gegründete ¬
Klagen von Seite der Handlungs=Grämien, des
Niederösterreichischen Merkantil- und Wechselgerichtes, und
der Landesstelle selbst geführt worden sind, und es sich
vorzüglich darum handelt, damit einerseits den hierbey
eingeschlichenen Mißbräuchen gesteuert, und vorgebeuget
andererseits aber in Ansehung des für die österreichischen
Erbstaaten so wichtigen Levantiner=Handels mit möglichster ¬
Schonung und Vorsicht, und mit genauer Rücksicht
auf die mit der Pforte geschlossenen Verträge, und auf
die hierüber schon bestehenden Vorschriften, insbesondere
aber auf die hierüber unterm 8. April 1796 erflossene
allerhöchste Entschließung vorgegangen werde: so wurde
hierüber ein System festgesetzt, und zur Nachahmung bekannt ¬
gemacht.
Hofkammer=Decret vom 28. July, Gubernial=Verordnung =
vom 1. October 1806.