Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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haupt  auf  die  Ausdehnung,  welche  die  ganze  Unternehmung ¬
  durch  diesen  neu  hierzu  gekommenen  Handelszweig
gewinnt,  Rücksicht  genommen  werden.
Hofkanzley=Verordnung  vom  24.  May,  Gubernial-Intimation =
  vom  15.  Juny  1825.
II.  Bürgerliche  Großhandlungsrechte.
Bürgerliche  Großhandlungen,  d.  i.  diejenigen,  welche ¬
  zwar  zum  Großhandel  berechtiget,  aber  lediglich  dem
bürgerlichen  Handelsstande  einverleibt  sind,  und  die  Rechte ¬
  und  Vorzüge  privilegirter  Großhändler  nicht  genießen,
bestehen  in  der  Steyermark  nicht.
III.  Türkische  Großhandlungsrechte.
§.  434.
Da  der  Handel  der  türkischen  und  griechischen  Handelsleute ¬
  aus  dem  Geleise  der  gesetzlichen  Ordnung  getreten ¬
  ist,  und  hierüber  seit  geraumer  Zeit  vielfältige  gegründete ¬
  Klagen  von  Seite  der  Handlungs=Grämien,  des
Niederösterreichischen  Merkantil-  und  Wechselgerichtes,  und
der  Landesstelle  selbst  geführt  worden  sind,  und  es  sich
vorzüglich  darum  handelt,  damit  einerseits  den  hierbey
eingeschlichenen  Mißbräuchen  gesteuert,  und  vorgebeuget
andererseits  aber  in  Ansehung  des  für  die  österreichischen
Erbstaaten  so  wichtigen  Levantiner=Handels  mit  möglichster ¬
  Schonung  und  Vorsicht,  und  mit  genauer  Rücksicht
auf  die  mit  der  Pforte  geschlossenen  Verträge,  und  auf
die  hierüber  schon  bestehenden  Vorschriften,  insbesondere
aber  auf  die  hierüber  unterm  8.  April  1796  erflossene
allerhöchste  Entschließung  vorgegangen  werde:  so  wurde
hierüber  ein  System  festgesetzt,  und  zur  Nachahmung  bekannt ¬
  gemacht.
Hofkammer=Decret  vom  28.  July,  Gubernial=Verordnung =
  vom  1.  October  1806.
            
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