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tiget wurden, in Wien Verkaufsgewölbe in oder vor der
Stadt zu miethen, und das ganze Jahr hindurch, wie
an dem neu gestatteten Wochenmarkt, ihr Leder zu verkaufen. ¬
Hofdecret vom 17. Februar 1781. Gubernial=Verordnung =
vom 6. März 1781.
Allein diese Bestimmungen wurden durch das für
Niederösterreich ergangene Commerzhofcommissionsdecret vom
4. Jänner 1817 aufgehoben, dieses lautet:
Nachdem die Verordnung vom 17. Februar 1781,
welche sämmtlichen Lederern und Gärbern in den k. k.
Staaten, Verkaufsgewölber in Wien zu errichten gestattete, ¬
und worauf alle späteren, zum Theile auf beschränkenden ¬
Entscheidungen über dieses Verschleißrecht beruhen, ¬
sich auf frühere nun geänderte Verhältnisse, und
insbesondere auf den Umstand gründet, daß damahls
nicht nur den Gärbern der Verkauf des fremden Leders
ungehindert gestattet war, sondern auch der Lederhandel
überhaupt, als eine freye Beschäftigung angesehen wurde, ¬
nach der gegenwärtig bestehenden geordneten Gewerbsverfassung ¬
aber, welche auch eine bestimmtere Grenzlinie
zwischen der, Fabrikation und dem Handel zieht, nur den
mit dem Landesfabriksbefugnisse betheilten Gewerbsleuten
oder Fabrikanten das Recht, Niederlagen, jedoch in allen
Hauptstädten der Monarchie zu errichten, zustehet, und
kein Grund vorhanden ist, in Hinsicht des Leders von
dieser gesetzlichen Ordnung eine Ausnahme zu machen,
welche auch bey keinem andern nicht minder wichtigen Artikel ¬
Statt findet, besonders, da hierdurch nur zu Unterschleif, ¬
Einverständnissen, und einem unbefugten Handel
hierzu in keiner Beziehung geeigneter Individuen Anlaß gegeben ¬
würde, so sey sich auch in Absicht auf Verschleißgewölbe ¬
der Lederer und Gärber an die allgemeine, in
der bestehenden Gewerbsverfassung gegründete Vorschrift