Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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tiget  wurden,  in  Wien  Verkaufsgewölbe  in  oder  vor  der
Stadt  zu  miethen,  und  das  ganze  Jahr  hindurch,  wie
an  dem  neu  gestatteten  Wochenmarkt,  ihr  Leder  zu  verkaufen. ¬

Hofdecret  vom  17.  Februar  1781.  Gubernial=Verordnung =
  vom  6.  März  1781.
Allein  diese  Bestimmungen  wurden  durch  das  für
Niederösterreich  ergangene  Commerzhofcommissionsdecret  vom
4.  Jänner  1817  aufgehoben,  dieses  lautet:
Nachdem  die  Verordnung  vom  17.  Februar  1781,
welche  sämmtlichen  Lederern  und  Gärbern  in  den  k.  k.
Staaten,  Verkaufsgewölber  in  Wien  zu  errichten  gestattete, ¬
  und  worauf  alle  späteren,  zum  Theile  auf  beschränkenden ¬
  Entscheidungen  über  dieses  Verschleißrecht  beruhen, ¬
  sich  auf  frühere  nun  geänderte  Verhältnisse,  und
insbesondere  auf  den  Umstand  gründet,  daß  damahls
nicht  nur  den  Gärbern  der  Verkauf  des  fremden  Leders
ungehindert  gestattet  war,  sondern  auch  der  Lederhandel
überhaupt,  als  eine  freye  Beschäftigung  angesehen  wurde, ¬
  nach  der  gegenwärtig  bestehenden  geordneten  Gewerbsverfassung ¬
  aber,  welche  auch  eine  bestimmtere  Grenzlinie
zwischen  der,  Fabrikation  und  dem  Handel  zieht,  nur  den
mit  dem  Landesfabriksbefugnisse  betheilten  Gewerbsleuten
oder  Fabrikanten  das  Recht,  Niederlagen,  jedoch  in  allen
Hauptstädten  der  Monarchie  zu  errichten,  zustehet,  und
kein  Grund  vorhanden  ist,  in  Hinsicht  des  Leders  von
dieser  gesetzlichen  Ordnung  eine  Ausnahme  zu  machen,
welche  auch  bey  keinem  andern  nicht  minder  wichtigen  Artikel ¬
  Statt  findet,  besonders,  da  hierdurch  nur  zu  Unterschleif, ¬
  Einverständnissen,  und  einem  unbefugten  Handel
hierzu  in  keiner  Beziehung  geeigneter  Individuen  Anlaß  gegeben ¬
  würde,  so  sey  sich  auch  in  Absicht  auf  Verschleißgewölbe ¬
  der  Lederer  und  Gärber  an  die  allgemeine,  in
der  bestehenden  Gewerbsverfassung  gegründete  Vorschrift
            
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