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gen §. 1. sollen die Großhändler in Personalibus,
und keine Realia betreffenden Contentiosis des Fori
Personarum honoratiorum, dem alle k. k. Räthe,
Secretarien, und andere distinguirte Personen, die nicht
Landstände sind, unterstehen, sich zu erfreuen haben; hin
gegen in Merkantil- und Wechselsachen unter dem Mer
kantil- und Wechselgerichte erster Instanz, nach Anord
nung der allerhöchsten Merkantil- und Wechsel-Ordnung
stehen. Allein diese Begünstigung ist durch die Jurisdic
tions=Norm §. 24 wieder aufgehoben worden, und nur
hinsichtlich des Großhandlungs-Gremiums in Wien besteht
vermög Hofdecret vom 8. Februar 1790 die Ausnahme,
daß es in corpore in Folge des demselben im Jahre
1774 eingeräumten Privilegiums der Gerichtsbarkeit der
Landrechte untersteht.
§. 431.
Vermög §. 2 dieser Begünstigungen ist es den ka
tholischen Großhändlern erlaubt, bürgerliche Immobilien
mit gleichen Rechten, wie die wirklichen Bürger zu besitzen, ohne
zur Entrichtung der Possessions=Fähigkeits=Taxe gehalten
zu seyn. Es stehet ihnen auch frey, wenn sie ständische
Immobilien an sich bringen wollten, das Incolat, und
die damit verknüpften Rechte dem gewöhnlichen Wege nach
sich zu erwerben, ohne daß ihnen dieser erhaltene höhere
Stand in der Ausübung der Handlungsbefugniß hinder
lich seyn solle, da in solchem Falle Ihrer k. k. Apost.
Majestät die Fortsetzung ihrer Handlungen vielmehr zu
allergnädigsten Wohlgefallen gereichen würde. Wo es
hingegen auf den Ankauf eines Immobilis bey akatholi
schen Großhändlern ankommt, so war vorher jedes Mahl
die besondere allerhöchste Bewilligung einzuhohlen.
Diese Begünstigung hatte jedoch vermög der Lan
desverfassung auf die Provinz Steyermark weniger An
wend¬