Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

352 
gen §. 1. sollen die Großhändler in Personalibus, 
und keine Realia betreffenden Contentiosis des Fori 
Personarum honoratiorum, dem alle k. k. Räthe, 
Secretarien, und andere distinguirte Personen, die nicht 
Landstände sind, unterstehen, sich zu erfreuen haben; hin 
gegen in Merkantil- und Wechselsachen unter dem Mer 
kantil- und Wechselgerichte erster Instanz, nach Anord 
nung der allerhöchsten Merkantil- und Wechsel-Ordnung 
stehen. Allein diese Begünstigung ist durch die Jurisdic 
tions=Norm §. 24 wieder aufgehoben worden, und nur 
hinsichtlich des Großhandlungs-Gremiums in Wien besteht 
vermög Hofdecret vom 8. Februar 1790 die Ausnahme, 
daß es in corpore in Folge des demselben im Jahre 
1774 eingeräumten Privilegiums der Gerichtsbarkeit der 
Landrechte untersteht. 
§. 431. 
Vermög §. 2 dieser Begünstigungen ist es den ka 
tholischen Großhändlern erlaubt, bürgerliche Immobilien 
mit gleichen Rechten, wie die wirklichen Bürger zu besitzen, ohne 
zur Entrichtung der Possessions=Fähigkeits=Taxe gehalten 
zu seyn. Es stehet ihnen auch frey, wenn sie ständische 
Immobilien an sich bringen wollten, das Incolat, und 
die damit verknüpften Rechte dem gewöhnlichen Wege nach 
sich zu erwerben, ohne daß ihnen dieser erhaltene höhere 
Stand in der Ausübung der Handlungsbefugniß hinder 
lich seyn solle, da in solchem Falle Ihrer k. k. Apost. 
Majestät die Fortsetzung ihrer Handlungen vielmehr zu 
allergnädigsten Wohlgefallen gereichen würde. Wo es 
hingegen auf den Ankauf eines Immobilis bey akatholi 
schen Großhändlern ankommt, so war vorher jedes Mahl 
die besondere allerhöchste Bewilligung einzuhohlen. 
Diese Begünstigung hatte jedoch vermög der Lan 
desverfassung auf die Provinz Steyermark weniger An 
wend¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer