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Das Recht zur Betreibung des Großhandels schließt
Handel im Kleinen ganz aus.
den
Hofkanzley=Decret vom 30. December 1790, Gubernial=Verordnung =
vom 15. Jänner 1791.
§. 429.
Bey Gelegenheit, als ein Großhändler auch auf
einem andern Orte auf eigene Rechnung eine zweyte
Großhandlung errichten zu dürfen ansuchte, haben Se.
Majestät entschlossen: daß der Bittsteller verbunden seyn
solle, bey Auflassung eines dieser beyden Handelshäuser
das erste Mutterhaus fortzuerhalten, den eigens vorgeschriebenen ¬
Fond für das zu errichtende zweyte Großhandlungshaus ¬
ganz abgesondert auszuweisen, eben dieselbe ¬
Firma, wie jene des Mutterhauses einzulegen, auch
zugleich in dem Merkantil-Protokolle, und den Oblatorien ¬
ausdrücklich anmerken zu lassen, daß der Eigenthümer ¬
auf die nähmliche Art für beyde Handlungshäuser
hafte.
Hofkammer=Verordnung vom 10. December 1804,
Gubernial=Verordnung vom 12. Jänner 1805.
§. 430.
Jeder Großhändler soll in seinem Geschäfte die nöthigen ¬
Handlungsbücher führen, und überhaupt alles dasjenige, ¬
was ohnehin die Merkantil- und Handlungsgesetze ¬
zur Aufrechthaltung des Handels vorschreiben, in
genaue Erfüllung setzen.
Begünstigung der Großhändler vom 23. Jänner 1775
§. 5.
C. Begünstigung der privilegirten Großhändler.
Vermög den mit Hofkanzley=Decret vom 23. Jänner -
1775 den Großhändlern zugestandenen Begünstigun¬