Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Das  Recht  zur  Betreibung  des  Großhandels  schließt
Handel  im  Kleinen  ganz  aus.
den
Hofkanzley=Decret  vom  30.  December  1790,  Gubernial=Verordnung =
  vom  15.  Jänner  1791.
§.  429.
Bey  Gelegenheit,  als  ein  Großhändler  auch  auf
einem  andern  Orte  auf  eigene  Rechnung  eine  zweyte
Großhandlung  errichten  zu  dürfen  ansuchte,  haben  Se.
Majestät  entschlossen:  daß  der  Bittsteller  verbunden  seyn
solle,  bey  Auflassung  eines  dieser  beyden  Handelshäuser
das  erste  Mutterhaus  fortzuerhalten,  den  eigens  vorgeschriebenen ¬
  Fond  für  das  zu  errichtende  zweyte  Großhandlungshaus ¬
  ganz  abgesondert  auszuweisen,  eben  dieselbe ¬
  Firma,  wie  jene  des  Mutterhauses  einzulegen,  auch
zugleich  in  dem  Merkantil-Protokolle,  und  den  Oblatorien ¬
  ausdrücklich  anmerken  zu  lassen,  daß  der  Eigenthümer ¬
  auf  die  nähmliche  Art  für  beyde  Handlungshäuser
hafte.
Hofkammer=Verordnung  vom  10.  December  1804,
Gubernial=Verordnung  vom  12.  Jänner  1805.
§.  430.
Jeder  Großhändler  soll  in  seinem  Geschäfte  die  nöthigen ¬
  Handlungsbücher  führen,  und  überhaupt  alles  dasjenige, ¬
  was  ohnehin  die  Merkantil-  und  Handlungsgesetze ¬
  zur  Aufrechthaltung  des  Handels  vorschreiben,  in
genaue  Erfüllung  setzen.
Begünstigung  der  Großhändler  vom  23.  Jänner  1775
§.  5.
C.  Begünstigung  der  privilegirten  Großhändler.
Vermög  den  mit  Hofkanzley=Decret  vom  23.  Jänner -
  1775  den  Großhändlern  zugestandenen  Begünstigun¬
            
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