Volltext : Madihn, Ludwig Gottfried: Institutionen des in den preuß. Staaten geltenden Privatrechts zum Gebrauch seiner Vorlesungen

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§.  205.
Verlust  der  Servituten.
Die  Servituten  gehen  verloren  1)  durch  Remission,  so
wohl  ausdrückliche  als  stillschweigende,  wenn  der  Berechtigte ¬
  etwas  erlaubt,  was  mit  der  ertheilten  Servitutsgerechtigkeit =
  nicht  bestehen  kann  a),  laͤßt  er  aber  bloß  etwas  geschehen, ¬
  was  mit  der  Servitut  nicht  verträglich  ist,  so  muß  die
extinctivische  Verjährungszeit  hinzukommen  I.  22.  4345. -

).  und  zwar  muß  bei  ei2) =
  durch  Consolidation  (§.
ner  abermaligen  Trennung  alsdann  die  Servitut  von  neuem
reservirt  werden,  sonst  erlischt  solche  5),  3)  durch  gänzlichen =
  Untergang  (§.  cit.),  4)  durch  Veränderung  der  Sache =
  c).  Jst  die  Verhinderung  bloß  temporell,  so  schläft
bloß  die  Servitut,  und  nach  aufgehobenem  Hindernisse  wacht
sie  wieder  auf,  ausgenommen  bei  dem  vlufructu  aedium,
wenn  das  Haus  abgebrannt  ist,  geht  der  Niesbrauch  verloren
  d).  Ist  sie  aber  beständig,  so  hört  die  Servitut  auf.
5)  Durch  extinctivische  Verjährung,  und  zwar  durch  einen
Nichtgebranch  von  10  und  20  (§.  71.),  bei  discontinuis
)  von  20  Jahren,  nach  dem  Lor.  von  30  Jahren,
(§.
I.  19.  29.  Diese  Verjährung  fängt  bei  affirmativen  nicht
qualificirten  Servituten  von  dem  ersten  Nichtgebrauche,  bei
qualificirten,  erst  von  der  Zeit,  da  die  Anlage  oder  Anstalt
weggeschafft  ist  e),  bei  den  negativen  erst  von  der  Zeit,  wo
der  Belastete  eine  gegentheilige  Handlung  unternommen  hat,
(vsucapio  libertatis).  6)  Die  persönlichen  Servituten  gehen =
  durch  den  Tod  verloren,  dergestalt,  daß  wenn  auch  der
Berechtigte  noch  vor  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  verstirbt,
das  Recht  aufhört  l.  21.  177.  wenn  nicht  ausdrücklich  die
Erben  dazu  gerufen  sind,  aber  auch  in  diesem  Falle  bloß  die
N
Erben
            
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