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§. 205.
Verlust der Servituten.
Die Servituten gehen verloren 1) durch Remission, so
wohl ausdrückliche als stillschweigende, wenn der Berechtigte ¬
etwas erlaubt, was mit der ertheilten Servitutsgerechtigkeit =
nicht bestehen kann a), laͤßt er aber bloß etwas geschehen, ¬
was mit der Servitut nicht verträglich ist, so muß die
extinctivische Verjährungszeit hinzukommen I. 22. 4345. -
). und zwar muß bei ei2) =
durch Consolidation (§.
ner abermaligen Trennung alsdann die Servitut von neuem
reservirt werden, sonst erlischt solche 5), 3) durch gänzlichen =
Untergang (§. cit.), 4) durch Veränderung der Sache =
c). Jst die Verhinderung bloß temporell, so schläft
bloß die Servitut, und nach aufgehobenem Hindernisse wacht
sie wieder auf, ausgenommen bei dem vlufructu aedium,
wenn das Haus abgebrannt ist, geht der Niesbrauch verloren
d). Ist sie aber beständig, so hört die Servitut auf.
5) Durch extinctivische Verjährung, und zwar durch einen
Nichtgebranch von 10 und 20 (§. 71.), bei discontinuis
) von 20 Jahren, nach dem Lor. von 30 Jahren,
(§.
I. 19. 29. Diese Verjährung fängt bei affirmativen nicht
qualificirten Servituten von dem ersten Nichtgebrauche, bei
qualificirten, erst von der Zeit, da die Anlage oder Anstalt
weggeschafft ist e), bei den negativen erst von der Zeit, wo
der Belastete eine gegentheilige Handlung unternommen hat,
(vsucapio libertatis). 6) Die persönlichen Servituten gehen =
durch den Tod verloren, dergestalt, daß wenn auch der
Berechtigte noch vor Ablauf der bestimmten Zeit verstirbt,
das Recht aufhört l. 21. 177. wenn nicht ausdrücklich die
Erben dazu gerufen sind, aber auch in diesem Falle bloß die
N
Erben