244 Buch l. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
Wäre in Bologna das kritische Streben der Glossatoren
zu einem abgeschlossenen Ziel gekommen, so würde die
Reception dieser Vulgata die Stelle eines gesetzlichen Textes =
vertreten, obgleich auch dadurch, wie so eben gezeigt
worden ist, das Geschäft der höheren Kritik nicht ausgeschlossen =
wäre. Allein eine fertige Vulgata in diesem
Sinn hat nie bestanden, und eine Reception derselben war
also unmöglich (§ 17). Wir haben folglich Nichts vor
uns als eine bedeutende Anzahl Handschriften, die an
Alter und Werth sehr verschieden sind. Selbst die gänzliche =
Übereinstimmung derselben in einer Leseart kann der
gesetzlichen Mittheilung nur durch eine Art von Fiction
gleichgestellt werden.
In Wahrheit entsteht aus einer
solchen Übereinstimmung doch nur ein höherer Grad von
Wahrscheinlichkeit daß wir den ursprünglichen Text vor
uns haben, keine Gewißheit. Neuere Schriftsteller haben
befürchtet, es würde um alle Sicherheit der Praxis geschehen ¬
seyn, wenn man die Kritik walten ließe, und sie
haben daher dieselbe entweder gänzlich verworfen, oder
doch in willkührliche enge Gränzen eingeschlossen (c)
Diese Angstlichkeit will einen gegebenen Text gegen die
Gefahr willkührlicher Abweichungen bewahren. Sie ist
aber dadurch nichtig, daß
das Gegebene, welches sie
(c) Thibaut verwarf den
die freye Conjecturalkritik nur
praktischen Gebrauch der Kritif
zulassen, um Unsinn oder Wigänzlich =
(Versuche Bd. 1 Nun.
derspruch auszurotten (civilisti16), ¬
gab aber späterhin diese
sche Versuche Th. 1 Num. 3).
Meynung auf (Logische AusleEben =
so Glück l. § 35 Num. 5.
gung § 44). — Feuerbach will