Full text : System des heutigen römischen Rechts (1)

244  Buch  l.  Quellen.  Kap.  IV.  Auslegung  der  Gesetze.
Wäre  in  Bologna  das  kritische  Streben  der  Glossatoren
zu  einem  abgeschlossenen  Ziel  gekommen,  so  würde  die
Reception  dieser  Vulgata  die  Stelle  eines  gesetzlichen  Textes =
  vertreten,  obgleich  auch  dadurch,  wie  so  eben  gezeigt
worden  ist,  das  Geschäft  der  höheren  Kritik  nicht  ausgeschlossen =
  wäre.  Allein  eine  fertige  Vulgata  in  diesem
Sinn  hat  nie  bestanden,  und  eine  Reception  derselben  war
also  unmöglich  (§  17).  Wir  haben  folglich  Nichts  vor
uns  als  eine  bedeutende  Anzahl  Handschriften,  die  an
Alter  und  Werth  sehr  verschieden  sind.  Selbst  die  gänzliche =
  Übereinstimmung  derselben  in  einer  Leseart  kann  der
gesetzlichen  Mittheilung  nur  durch  eine  Art  von  Fiction
gleichgestellt  werden.
In  Wahrheit  entsteht  aus  einer
solchen  Übereinstimmung  doch  nur  ein  höherer  Grad  von
Wahrscheinlichkeit  daß  wir  den  ursprünglichen  Text  vor
uns  haben,  keine  Gewißheit.  Neuere  Schriftsteller  haben
befürchtet,  es  würde  um  alle  Sicherheit  der  Praxis  geschehen ¬
  seyn,  wenn  man  die  Kritik  walten  ließe,  und  sie
haben  daher  dieselbe  entweder  gänzlich  verworfen,  oder
doch  in  willkührliche  enge  Gränzen  eingeschlossen  (c)
Diese  Angstlichkeit  will  einen  gegebenen  Text  gegen  die
Gefahr  willkührlicher  Abweichungen  bewahren.  Sie  ist
aber  dadurch  nichtig,  daß
das  Gegebene,  welches  sie
(c)  Thibaut  verwarf  den
die  freye  Conjecturalkritik  nur
praktischen  Gebrauch  der  Kritif
zulassen,  um  Unsinn  oder  Wigänzlich =
  (Versuche  Bd.  1  Nun.
derspruch  auszurotten  (civilisti16), ¬
  gab  aber  späterhin  diese
sche  Versuche  Th.  1  Num.  3).
Meynung  auf  (Logische  AusleEben =
  so  Glück  l.  §  35  Num.  5.
gung  §  44).  —  Feuerbach  will
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer