Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Nachdem  aber  diese  Vorschrift  nur  dort  ihre  Anwendung ¬
  finden  kann,  wo  das  Merkantil-  und  Wechselgericht ¬
  eine  selbstständige,  oder  mit  dem  Landrechte  vereinte ¬
  Behörde  bildet,  so  ist  zur  Hintanhaltung  jeder  Unzukömmlichkeit ¬
  als  Richtschnur  festgesetzt,  daß  da,  wo  das
Merkantil-  und  Wechselgericht  mit  dem  Magistrate  pereint ¬
  ist,  und  sohin  die  Beyziehung  zweyer  Landräthe
ohne  Unzukömmlichkeit  nicht  Statt  finden  könnte,  ersteres
jederzeit  nach  gefaßtem  Beschluße,  ob  der  Großhandlungswerber ¬
  die  gehörigen  Eigenschaften  besitze  oder  nicht,  und
seine  Fondsausweisung  keinem,  oder  welchem  Anstande
unterliege,  die  sämmtlich  hierüber  verhandelten  Acten  an
das  Appellationsgericht  einzusenden  habe,  von  welchem
der  gutächtliche  Beschluß  des  Merkantil-  und  Wechselgerichtes ¬
  dem  Landespräsidio  zu  übergeben  seyn  wird,  damit
zwey  vom  Präsidio  zu  ernennende  Landräthe,  und
zwey  vom  Magistratspräsidium  zu  bestimmende  Magistratsräthe, ¬
  jeder  seine  schriftliche  Meinung  hierüber  abgesondert ¬
  dem  Landrechtspräsidium  überreichen,  welches
diese  erhaltenen  4  schriftlichen  Gutachten  sammt  den  verhandelten ¬
  Acten  an  das  Präsidium  der  Landesstelle  zu
übergeben  haben  wird.
Hofkammer=Verordnung  vom  15.,  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  26.  November  1817.
Uebrigens  ist  das  Merkantil-  und  Wechselgericht  in
Folge  seiner  zweyfachen  Bestimmung,  nähmlich  als  Rechtsund ¬
  politische  Behörde  in  letzterer  Hinsicht  eben  so  unmittelbar ¬
  unter  die  politischen  Oberbehörden  gestellt,  und  zur
Befolgung  der  für  das  Verfahren  im  politischen  Wege
bestehenden  Vorschriften,  und  der  demselben  von  den  vorgesetzten ¬
  politischen  Oberbehörden  ertheilten  Aufträge  gehalten, ¬
  als  dasselbe  in  Rechtsfällen  den  Justiz=Obergerichten ¬
  untergeordnet,  und  an  das  im  Rechtswege  eingeführte ¬
  Verfahren  gebunden  ist.
Commerz=Hofcommissions=Verordnung  vom  13.,
Gubernial=Int.  vom  23.  April  1817.
            
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