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Nachdem aber diese Vorschrift nur dort ihre Anwendung ¬
finden kann, wo das Merkantil- und Wechselgericht ¬
eine selbstständige, oder mit dem Landrechte vereinte ¬
Behörde bildet, so ist zur Hintanhaltung jeder Unzukömmlichkeit ¬
als Richtschnur festgesetzt, daß da, wo das
Merkantil- und Wechselgericht mit dem Magistrate pereint ¬
ist, und sohin die Beyziehung zweyer Landräthe
ohne Unzukömmlichkeit nicht Statt finden könnte, ersteres
jederzeit nach gefaßtem Beschluße, ob der Großhandlungswerber ¬
die gehörigen Eigenschaften besitze oder nicht, und
seine Fondsausweisung keinem, oder welchem Anstande
unterliege, die sämmtlich hierüber verhandelten Acten an
das Appellationsgericht einzusenden habe, von welchem
der gutächtliche Beschluß des Merkantil- und Wechselgerichtes ¬
dem Landespräsidio zu übergeben seyn wird, damit
zwey vom Präsidio zu ernennende Landräthe, und
zwey vom Magistratspräsidium zu bestimmende Magistratsräthe, ¬
jeder seine schriftliche Meinung hierüber abgesondert ¬
dem Landrechtspräsidium überreichen, welches
diese erhaltenen 4 schriftlichen Gutachten sammt den verhandelten ¬
Acten an das Präsidium der Landesstelle zu
übergeben haben wird.
Hofkammer=Verordnung vom 15., Gubernial=Verordnung ¬
vom 26. November 1817.
Uebrigens ist das Merkantil- und Wechselgericht in
Folge seiner zweyfachen Bestimmung, nähmlich als Rechtsund ¬
politische Behörde in letzterer Hinsicht eben so unmittelbar ¬
unter die politischen Oberbehörden gestellt, und zur
Befolgung der für das Verfahren im politischen Wege
bestehenden Vorschriften, und der demselben von den vorgesetzten ¬
politischen Oberbehörden ertheilten Aufträge gehalten, ¬
als dasselbe in Rechtsfällen den Justiz=Obergerichten ¬
untergeordnet, und an das im Rechtswege eingeführte ¬
Verfahren gebunden ist.
Commerz=Hofcommissions=Verordnung vom 13.,
Gubernial=Int. vom 23. April 1817.