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§. 423.
Die Großhändler in Grätz haben einen Handlungs
fond von 30,000 Gulden in Einlösungsscheinen, die
übrigen Großhändler im Lande aber, ohne Unterschied
des Ortes einen Handlungsfond von 20,000 Gulden in
Einlösscheinen auszuweisen.
Hofkammer=Verordnung vom 20. April, Guber
nial=Int. vom 4. May 1811.
Dieser Fond ist jedoch gegenwärtig in Conventions
Münze auszuweisen.
Hofkammer=Verordnung vom 9. März, Guber
nial-Intimat. vom 19. März 1827.
§. 424.
Im Einvernehmen der k. k. Hofkammer mit der
k. k. obersten Justizstelle wurde für nothwendig befun
den, die für Oesterreich unter der Ens erlassene Hof
kammer=Verordnung vom 26. März 1804 in Betref
des Verfahrens bey Aufnahme des Fondsausweises für
Großhandlungen, auch in den übrigen deutschen Provin
zen in Wirksamkeit zu setzen.
Diesemnach wurde dem Merkantil- und Wechselge
richte nicht nur bey den, in Hinsicht des Großhandlungs
fonds vorzunehmenden Erhebungen die strengste Unpartey
lichkeit und Genauigkeit nachdrücklichst eingeschärft, son
dern auch bedeutet, daß zu solchen Erhebungen nebst
den Gliedern des Merkantil- und Wechselgerichtes jedes
Mahl auch zwey Landesräthe, und zwey Magistratsräthe
von bewährter Rechtschaffenheit, und die außer aller
Verbindung mit dem Großhandlungs=Competenten stehen,
beyzuziehen seyen.
Hofkammer=Verordnung vom 19. Juny, Guber
nial-Int. vom 10. July 1816.