Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 423. 
Die Großhändler in Grätz haben einen Handlungs 
fond von 30,000 Gulden in Einlösungsscheinen, die 
übrigen Großhändler im Lande aber, ohne Unterschied 
des Ortes einen Handlungsfond von 20,000 Gulden in 
Einlösscheinen auszuweisen. 
Hofkammer=Verordnung vom 20. April, Guber 
nial=Int. vom 4. May 1811. 
Dieser Fond ist jedoch gegenwärtig in Conventions 
Münze auszuweisen. 
Hofkammer=Verordnung vom 9. März, Guber 
nial-Intimat. vom 19. März 1827. 
§. 424. 
Im Einvernehmen der k. k. Hofkammer mit der 
k. k. obersten Justizstelle wurde für nothwendig befun 
den, die für Oesterreich unter der Ens erlassene Hof 
kammer=Verordnung vom 26. März 1804 in Betref 
des Verfahrens bey Aufnahme des Fondsausweises für 
Großhandlungen, auch in den übrigen deutschen Provin 
zen in Wirksamkeit zu setzen. 
Diesemnach wurde dem Merkantil- und Wechselge 
richte nicht nur bey den, in Hinsicht des Großhandlungs 
fonds vorzunehmenden Erhebungen die strengste Unpartey 
lichkeit und Genauigkeit nachdrücklichst eingeschärft, son 
dern auch bedeutet, daß zu solchen Erhebungen nebst 
den Gliedern des Merkantil- und Wechselgerichtes jedes 
Mahl auch zwey Landesräthe, und zwey Magistratsräthe 
von bewährter Rechtschaffenheit, und die außer aller 
Verbindung mit dem Großhandlungs=Competenten stehen, 
beyzuziehen seyen. 
Hofkammer=Verordnung vom 19. Juny, Guber 
nial-Int. vom 10. July 1816.
	        
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