Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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durch sechs Jahre bey einer Handlung, oder Fabrik ver 
wendet zu haben, herstellen, und sich über ihre Recht 
schaffenheit ausweisen müssen. 
b) In Rücksicht solcher ausgezeichneten Individuen, 
die sich über einen höhern Grad von wissenschaftlicher 
Vorbildung im theoretischen Fache der Handlung auswei 
sen können, oder die als Gesellschafter, oder Vorsteher 
aufrechter Handlungen bereits bedeutende Handelsunter 
nehmungen ausgeführt, und hierdurch ihre erlangten 
Kenntnisse hinlänglich dargethan haben; doch darf bey 
solchen Individuen den Ausnahmen nicht eine allzuweite 
Ausdehnung gegeben, und es dürfen selbe nicht zu un 
gegründeten Begünstigungen benützet werden. 
c) In Rücksicht der mit einem beträchtlichen Ver 
mögen einwandernden Ausländer, die in fremden Handels 
plätzen bereits wirkliche Großhändler, oder Gesellschafter, 
und Werkführer von ausgebreiteten Handlungen waren 
wobey jedoch immer die im §. 420 angeführten Vorschrif 
ten genau zu beobachten sind. 
Die Beurtheilung, ob eine solche Ausnahme in 
einzelnen Fällen Platz greifen könne, und auf welche An 
zahl von Jahren sie sich zu erstrecken hätte, ist denjeni 
gen Behörden überlassen, denen das Recht, Großhand 
lungsbefugnisse zu ertheilen, zukommt. 
Hofkammer=Verordnung vom 30. April 1811 Lit. 
a b und c. Gubernial=Verordnung vom 8. Ju 
ny 1811. 
§. 422. 
Der Großhandlungswerber soll sich um die Empor 
bringung der inländischen Industrie und des österreichi 
schen Activhandels verdient gemacht haben. 
Auch versteht es sich dabey von selbst, daß bey 
den einwandernden Fremden mit minderer Strenge auf 
die Erfüllung dieses Bedingnisses zu sehen ist. 
Hofkammer=Verordnung vom 30. April 1811 §. 5.
	        
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