345
durch sechs Jahre bey einer Handlung, oder Fabrik ver
wendet zu haben, herstellen, und sich über ihre Recht
schaffenheit ausweisen müssen.
b) In Rücksicht solcher ausgezeichneten Individuen,
die sich über einen höhern Grad von wissenschaftlicher
Vorbildung im theoretischen Fache der Handlung auswei
sen können, oder die als Gesellschafter, oder Vorsteher
aufrechter Handlungen bereits bedeutende Handelsunter
nehmungen ausgeführt, und hierdurch ihre erlangten
Kenntnisse hinlänglich dargethan haben; doch darf bey
solchen Individuen den Ausnahmen nicht eine allzuweite
Ausdehnung gegeben, und es dürfen selbe nicht zu un
gegründeten Begünstigungen benützet werden.
c) In Rücksicht der mit einem beträchtlichen Ver
mögen einwandernden Ausländer, die in fremden Handels
plätzen bereits wirkliche Großhändler, oder Gesellschafter,
und Werkführer von ausgebreiteten Handlungen waren
wobey jedoch immer die im §. 420 angeführten Vorschrif
ten genau zu beobachten sind.
Die Beurtheilung, ob eine solche Ausnahme in
einzelnen Fällen Platz greifen könne, und auf welche An
zahl von Jahren sie sich zu erstrecken hätte, ist denjeni
gen Behörden überlassen, denen das Recht, Großhand
lungsbefugnisse zu ertheilen, zukommt.
Hofkammer=Verordnung vom 30. April 1811 Lit.
a b und c. Gubernial=Verordnung vom 8. Ju
ny 1811.
§. 422.
Der Großhandlungswerber soll sich um die Empor
bringung der inländischen Industrie und des österreichi
schen Activhandels verdient gemacht haben.
Auch versteht es sich dabey von selbst, daß bey
den einwandernden Fremden mit minderer Strenge auf
die Erfüllung dieses Bedingnisses zu sehen ist.
Hofkammer=Verordnung vom 30. April 1811 §. 5.