Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Siebenter  Titel.  Werkvertrag.
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Im  Einzelfalle  kann  schwierig  sein,  festzustellen,  ob  dieser  oder  jener  Vertrag
einen  Dienst=  oder  Werkvertrag  darstelle,
jedoch  wird  sich  die  Frage  mit  Hilfe  der
mitgetheilten  Kriterien  meistens  mit  ziemlicher  Sicherheit  lösen  lassen.  Ein  wichtiges
Kennzeichen  ist  insbesondere  noch,  ob  der  Arbeiter  bei  der  Ausführung  im  Großen
und  Ganzen  unselbständig,  den  Weisungen  des  Bestellers  mehr  oder  minder  unterworfen, ¬
  oder  ob  die  Art  der  Ausführung  im  Wesentlichen  seinem  eigenen  Ermessen
überlassen  ist.
Auch  Mischbildungen  kommen  vor,  sowohl  zwischen  Werk-  und  Dienstvertrag
dazu  Crome  a.  a.  O.  S.  253),  wie  zwischen  Werkvertrag  und  Miethe  (dazu  Planck
Vorbem.  Nr.  2a).  Wie  sonst,  ist  auch  hier  die  Entscheidung  danach  abzugeben,
welches  Moment  für  die  konkreten  Vertragszwecke  sich  als  das  wesentliche
ergiebt.  So  liegt  zweifellos  Werkvertrag  vor,  wenn  ich  im  Theater,  auf  der  Eisenbahn ¬
  (Platzkarte!),  dem  Schiff  einen  bestimmten  Platz  „miethe",  denn  das  allein
Wesentliche  ist  für  mich  die  Aufführung,  die  Beförderung;  der  Platz  dient  mir
nur  als  Mittel  zum  Zweck.  Höchstens  könnte  in  Bezug  auf  ihn  ein  pactum  adiectum
angenommen  werden,  das  dann  als  solches  den  Regeln  der  Miethe  unterworfen
sein  möchte
so  wenn  ich  neben  dem  mir  ohnedies  gewährten  Anspruch  auf  Beförderung ¬
  mir  durch  Lösung  einer  Zuschlagkarte  das  Recht  der  Benutzung  eines
Schlafwagenplatzes  erwerbe.  Anders  wohl  beim  „D-Zuge"  wo  ich  mir  die  Möglichkeit ¬
  der  Benutzung  überhaupt  nicht  schon  durch  das  Billet,  sondern  durch  die
daneben  zu  lösende  Platzkarte  erkaufe.
Umgekehrt  bleibt  die  Miethe  eines  Schiffes  in  der  Regel  Miethe,  höchstens
mit  pactum  adiectum,  wenn  auch  der  Vermiether  daneben  die  Bemannung  zu  stellen
hat,  die  das  Schiff  nach  den  Anweisungen  des  Miethers  lenken  soll.  So  mit  Recht
(ntich.  d.  R.G.  25  Nr.  25  S.  108.
Dem  Werkvertrag  zum  mindesten  nahe  verwandt  sind  noch:
a)  der  Verlagsvertrag,  s.  O.  Wächter,  Verlagsrecht,  1857-8,  Dernburg
Privatrecht  II  §  210.  Derselbe  untersteht  auch  in  Zukunft  dem  Landesrecht,  E.G.
Art.  76,  s.  wegen  des  Begriffes  die  Bem.  dazu
b)  der  Bühnenengagementsvertrag,  s.  darüber  Opet,  civilist.  Archiv  86  S.  155
bis  222;  derselbe,  Deutsches  Theaterrecht,  1897,  S.  159  fg.  Opet  weist  den  Vertrag
mit  Recht  in  das  Gebiet  des  Werkvertrages,  nicht  der  Dienstmiethe,  wenn  auch  gewisse ¬
  Modifikationen  nicht  zu  verkennen  sind,  namentlich  das  regelmäßige,  „zum
Theil  mit  Ausschließungsbefugniß  ausgestattete  Recht  des  Schauspielers  auf  Bethätigung ¬
  seiner  Leistungen."  Deshalb  und  wegen  anderer  Eigenthümlichkeiten,
die  offenbar  nicht  gegen  das  Wesen  des  Werkvertrages  verstoßen,  den  Engagementsvertrag ¬
  „als  Innominatkontrakt  im  Sinne  des  modernen  Rechts"  zu  bezeichnen, ¬
  wie  O.  in  dem  neueren  Werk  vorschlägt,  dürfte  kaum  angemessen  sein.  Daß
bei  der  Beurtheilung  zunächst  auf  die  sich  aus  der,  hier  meist  sehr  ausführlichen,  weil
formularmäßigen  (Beispiele  bei  O.  Theaterrecht  S.  467  fg.),  Abrede  oder  aus  der
Eigenart  des  Verhältnisses  ergebenden  Besonderheiten  Rücksichtzu  nehmen  sei,  wird
füglich  nicht  bestritten  werden;  es  fragt  sich  aber,
welche  Regeln  dahinter
zur  Anwendung  kommen,  und  da  läßt  uns  die  O'sche  Konstruktion  im  Stich.
wird
Daß  der  Theaterbesuchsvertrag  eine  reine  Werkverdingung  sei
wenigstens  für  das  B.G.B.  nicht  bezweifelt  werden  können.  So  auch  Opet
Theaterrecht  S.  218—9.
c)  als  eine  Abart  des  Werkvertrages  sieht  man  auch  meistens  an  die  sog.
locatio  conductio  irregularis,  s.  dazu  Windscheid  II  §  401  Nr.  12.  Hier  wird
der  Stoff,  an  dem  das  Werk  (z.  B.  der  Transport)  vorgenommen  werden  soll,  dem
Werkmeister  übereignet,  so  daß  er  auch  die  Gefahr  deswegen  trägt,  und  nicht  dieselbe
Sache,  sondern  nur  ein  entsprechendes  Quantum  in  dem  durch  die  Ausführung  des
Werkes  hervorgerufenen  Zustande  zu  erstatten  hat.  Darin  wird  man  entweder  eine
Veräußerung  des  Stoffes  mit  Aufrechnung  des  Kaufpreises  gegen  die  Kosten  des
zum  opus  verwendeten  anderen  Materials  zu  sehen  haben,  oder  aber,  was  m.  E.
ebensogut  zum  Ziele  führt  und  weniger  gekünstelt  ist,  eine  mit  Tradition  der  Sachen
verbundene  Nebenabrede  zum  Werkvertrage
Erst  recht  ist  dem  so,  wenn  dem  Unternehmer  nicht  das  Eigenthum  am
Material  von  vornherein  übertragen,  sondern  ihm  nur  die  Verwendung  und  Aneignung ¬
  gegen  Erstattung  von  tantundem  erlaubt  wird.
3.  Die  wesentlichen  Pflichten  der  Parteien  ergeben  sich  aus  §  631  und  640:
a  der  Unternehmer  hat  das  Werk  herzustellen.
            
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