Siebenter Titel. Werkvertrag.
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Im Einzelfalle kann schwierig sein, festzustellen, ob dieser oder jener Vertrag
einen Dienst= oder Werkvertrag darstelle,
jedoch wird sich die Frage mit Hilfe der
mitgetheilten Kriterien meistens mit ziemlicher Sicherheit lösen lassen. Ein wichtiges
Kennzeichen ist insbesondere noch, ob der Arbeiter bei der Ausführung im Großen
und Ganzen unselbständig, den Weisungen des Bestellers mehr oder minder unterworfen, ¬
oder ob die Art der Ausführung im Wesentlichen seinem eigenen Ermessen
überlassen ist.
Auch Mischbildungen kommen vor, sowohl zwischen Werk- und Dienstvertrag
dazu Crome a. a. O. S. 253), wie zwischen Werkvertrag und Miethe (dazu Planck
Vorbem. Nr. 2a). Wie sonst, ist auch hier die Entscheidung danach abzugeben,
welches Moment für die konkreten Vertragszwecke sich als das wesentliche
ergiebt. So liegt zweifellos Werkvertrag vor, wenn ich im Theater, auf der Eisenbahn ¬
(Platzkarte!), dem Schiff einen bestimmten Platz „miethe", denn das allein
Wesentliche ist für mich die Aufführung, die Beförderung; der Platz dient mir
nur als Mittel zum Zweck. Höchstens könnte in Bezug auf ihn ein pactum adiectum
angenommen werden, das dann als solches den Regeln der Miethe unterworfen
sein möchte
so wenn ich neben dem mir ohnedies gewährten Anspruch auf Beförderung ¬
mir durch Lösung einer Zuschlagkarte das Recht der Benutzung eines
Schlafwagenplatzes erwerbe. Anders wohl beim „D-Zuge" wo ich mir die Möglichkeit ¬
der Benutzung überhaupt nicht schon durch das Billet, sondern durch die
daneben zu lösende Platzkarte erkaufe.
Umgekehrt bleibt die Miethe eines Schiffes in der Regel Miethe, höchstens
mit pactum adiectum, wenn auch der Vermiether daneben die Bemannung zu stellen
hat, die das Schiff nach den Anweisungen des Miethers lenken soll. So mit Recht
(ntich. d. R.G. 25 Nr. 25 S. 108.
Dem Werkvertrag zum mindesten nahe verwandt sind noch:
a) der Verlagsvertrag, s. O. Wächter, Verlagsrecht, 1857-8, Dernburg
Privatrecht II § 210. Derselbe untersteht auch in Zukunft dem Landesrecht, E.G.
Art. 76, s. wegen des Begriffes die Bem. dazu
b) der Bühnenengagementsvertrag, s. darüber Opet, civilist. Archiv 86 S. 155
bis 222; derselbe, Deutsches Theaterrecht, 1897, S. 159 fg. Opet weist den Vertrag
mit Recht in das Gebiet des Werkvertrages, nicht der Dienstmiethe, wenn auch gewisse ¬
Modifikationen nicht zu verkennen sind, namentlich das regelmäßige, „zum
Theil mit Ausschließungsbefugniß ausgestattete Recht des Schauspielers auf Bethätigung ¬
seiner Leistungen." Deshalb und wegen anderer Eigenthümlichkeiten,
die offenbar nicht gegen das Wesen des Werkvertrages verstoßen, den Engagementsvertrag ¬
„als Innominatkontrakt im Sinne des modernen Rechts" zu bezeichnen, ¬
wie O. in dem neueren Werk vorschlägt, dürfte kaum angemessen sein. Daß
bei der Beurtheilung zunächst auf die sich aus der, hier meist sehr ausführlichen, weil
formularmäßigen (Beispiele bei O. Theaterrecht S. 467 fg.), Abrede oder aus der
Eigenart des Verhältnisses ergebenden Besonderheiten Rücksichtzu nehmen sei, wird
füglich nicht bestritten werden; es fragt sich aber,
welche Regeln dahinter
zur Anwendung kommen, und da läßt uns die O'sche Konstruktion im Stich.
wird
Daß der Theaterbesuchsvertrag eine reine Werkverdingung sei
wenigstens für das B.G.B. nicht bezweifelt werden können. So auch Opet
Theaterrecht S. 218—9.
c) als eine Abart des Werkvertrages sieht man auch meistens an die sog.
locatio conductio irregularis, s. dazu Windscheid II § 401 Nr. 12. Hier wird
der Stoff, an dem das Werk (z. B. der Transport) vorgenommen werden soll, dem
Werkmeister übereignet, so daß er auch die Gefahr deswegen trägt, und nicht dieselbe
Sache, sondern nur ein entsprechendes Quantum in dem durch die Ausführung des
Werkes hervorgerufenen Zustande zu erstatten hat. Darin wird man entweder eine
Veräußerung des Stoffes mit Aufrechnung des Kaufpreises gegen die Kosten des
zum opus verwendeten anderen Materials zu sehen haben, oder aber, was m. E.
ebensogut zum Ziele führt und weniger gekünstelt ist, eine mit Tradition der Sachen
verbundene Nebenabrede zum Werkvertrage
Erst recht ist dem so, wenn dem Unternehmer nicht das Eigenthum am
Material von vornherein übertragen, sondern ihm nur die Verwendung und Aneignung ¬
gegen Erstattung von tantundem erlaubt wird.
3. Die wesentlichen Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 631 und 640:
a der Unternehmer hat das Werk herzustellen.