Volltext : Huyssen, August: Commentar zum Preußischen Allgemeinen Berggesetz nebst Ergänzungen und Verwaltungsvorschriften

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Tit.  III.  Abschn.  2.  Vom  Betrieb  u.  d.  Verwaltung.
hat  das  Oberbergamt  diejenigen  Abänderungen  des  Betriebsplans,
ohne  welche  derselbe  nicht  zur  Ausführung  gebracht  werden  darf,
durch  einen  Beschluß  festzusetzen.
Der  Rechtsweg  findet  hiergegen  nicht  statt,  sondern  nur  der  Rekurs
an  den  Minister.
§.  69.  (L.C.)  Die  §§.  67.  und  68.  finden  auch  auf  die
späteren  Abänderungen  der  Betriebspläne  Anwendung.
Werden  jedoch  in  Folge  unvorhergesehener  Ereignisse  sofortige
Abänderungen  eines  Betriebsplans  erforderlich,  so  genügt  es,
wenn  dieselben  binnen  den  nächsten  vierzehn  Tagen  der  Bergbehörde ¬
  a)  durch  den  Betriebsführer  b)  angezeigt  werden.
Die  Uebertretung  wird  nach  §.  207.  bestraft.
a)  Nämlich  dem  Revierbeamten  (§.  189.).
b)  Eine  etwa  vom  Eigenthümer  gemachte  Anzeige  wird  natürlich  auch
angenommen  (Ber.  d.  H.  31.);  aber  im  Unterlassungsfalle  ist  der  Betriebsführer ¬
  straffällig  (§.  76.).
§.  70.  (L.O.)  Wird  ein  Betrieb  den  Vorschriften  der  §§.  67.
zuwider  geführt,  so  ist  die  Bergbehörde  a)  befugt,  nöthigenbis ¬
  69.
einen  solchen  Betrieb  einzustellen.
falls
Vgl.  §.  207.  Absatz  2.  Die  Fortführung  des  von  der  Bergbehörde
eingestellten  Betriebs  unterliegt  der  dort  angedrohten  Strafe.
a)  Der  Nevierbeamte  (nach  §.  189.).  Den  Anordnungen  desselben  kann
das  ÖBA.  durch  die  administrative  Exeeution  Nachdruck  geben.  Vgl.  Ber.
d.  H.  31.  und  Rekursb.  v.  18.  Nov.  65  (Z.  f.  Bgr.  VI.  591).
[Freiwillige  Einstellung  des  Betriebs.]
§.  71.  (L.  O.)  Will  der  Bergwerksbesitzer  den  Betrieb  des  Bergwerks ¬
  einstellen,  so  hat  derselbe  der  Bergbehörde  hiervon  mindestens
vier  Wochen  vorher  Anzeige  zu  machen.
Muß  der  Betrieb  in  Folge  unvorhergesehener  Ereignisse  schon
in  kürzerer  Frist  oder  sofort  eingestellt  werden,  so  ist  die  Anzeige
binnen  längstens  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Betriebseinstellung
nachzuholen.
Uebertretungen  werden  nach  §.  207.  bestraft.
[Grubenbild.]
§.  72.  (L.C.)  Der  Bergwerksbesitzer  hat  auf  seine  Kosten  ein
Grubenbild  in  zwei  Exemplaren  durch  einen  konzessionirten  Markscheider ¬
  anfertigen  und  regelmäßig  a)  nachtragen  zu  lassen.
In  welchen  Zeitabschnitten  die  Nachtragung  stattfinden  muß,
wird  durch  das  Oberbergamt  vorgeschrieben  b).
Das  eine  Exemplar  des  Grubenbildes  ist  an  die  Bergbehörde  c)
zum  Gebrauche  derselben  abzuliefern,  das  andere  auf  dem  Bergwerke ¬
  oder,  falls  es  daselbst  an  einem  geeigneten  Orte  fehlt,  bei
dem  Betriebsführer  aufzubewahren.
a)  D.  h.  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  der  Baue,  der  Veränderungen ¬
  in  den  Tagesgegenständen,  sowie  des  Bedürfnisses  bei  der  Betriebs¬
            
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