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Tit. III. Abschn. 2. Vom Betrieb u. d. Verwaltung.
hat das Oberbergamt diejenigen Abänderungen des Betriebsplans,
ohne welche derselbe nicht zur Ausführung gebracht werden darf,
durch einen Beschluß festzusetzen.
Der Rechtsweg findet hiergegen nicht statt, sondern nur der Rekurs
an den Minister.
§. 69. (L.C.) Die §§. 67. und 68. finden auch auf die
späteren Abänderungen der Betriebspläne Anwendung.
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige
Abänderungen eines Betriebsplans erforderlich, so genügt es,
wenn dieselben binnen den nächsten vierzehn Tagen der Bergbehörde ¬
a) durch den Betriebsführer b) angezeigt werden.
Die Uebertretung wird nach §. 207. bestraft.
a) Nämlich dem Revierbeamten (§. 189.).
b) Eine etwa vom Eigenthümer gemachte Anzeige wird natürlich auch
angenommen (Ber. d. H. 31.); aber im Unterlassungsfalle ist der Betriebsführer ¬
straffällig (§. 76.).
§. 70. (L.O.) Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§. 67.
zuwider geführt, so ist die Bergbehörde a) befugt, nöthigenbis ¬
69.
einen solchen Betrieb einzustellen.
falls
Vgl. §. 207. Absatz 2. Die Fortführung des von der Bergbehörde
eingestellten Betriebs unterliegt der dort angedrohten Strafe.
a) Der Nevierbeamte (nach §. 189.). Den Anordnungen desselben kann
das ÖBA. durch die administrative Exeeution Nachdruck geben. Vgl. Ber.
d. H. 31. und Rekursb. v. 18. Nov. 65 (Z. f. Bgr. VI. 591).
[Freiwillige Einstellung des Betriebs.]
§. 71. (L. O.) Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks ¬
einstellen, so hat derselbe der Bergbehörde hiervon mindestens
vier Wochen vorher Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon
in kürzerer Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige
binnen längstens vierzehn Tagen nach erfolgter Betriebseinstellung
nachzuholen.
Uebertretungen werden nach §. 207. bestraft.
[Grubenbild.]
§. 72. (L.C.) Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein
Grubenbild in zwei Exemplaren durch einen konzessionirten Markscheider ¬
anfertigen und regelmäßig a) nachtragen zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß,
wird durch das Oberbergamt vorgeschrieben b).
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde c)
zum Gebrauche derselben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke ¬
oder, falls es daselbst an einem geeigneten Orte fehlt, bei
dem Betriebsführer aufzubewahren.
a) D. h. nach Maßgabe des Fortschreitens der Baue, der Veränderungen ¬
in den Tagesgegenständen, sowie des Bedürfnisses bei der Betriebs¬