Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Der  Gesell,  welcher  das  Meisterstück  geliefert  hat,
soll  bey  offener  Lade  in  Gegenwart  der  Meister  und
Gesellen  das  Meisterrecht  erlangen.
Eodem  Artikel  12.
§.  410.
In=  und  ausländische  Meister,  welche  den  Markt
in  Grätz  besuchen,  sollen  nach  geendeter  Marktzeit  ihre
Ware  bey  Confiscationsstrafe  derselben,  einpacken,  und
nicht  länger  feil  haben.
Eodem  Artikel  36.
§.  411.
Niemand  soll  sich  unterfangen,  den  Kammmachern
durch  Stören  und  Fretten  in  der  Gewerbsausübung  zu
schaden,  und  derley  Störern  ist  der  Werkzeug  und  Handwerksvorrath ¬
  mit  gerichtlicher  Assistenz  abzunehmen.
Eodem  Artikel  37.
Wenn  Jemand  außer  der  Kirchtagzeit  im  Hausiren
mit  Kammmacherarbeit  betreten  wird,  dem  soll  die  Arbeit
abgenommen  werden.
Eodem  Artikel  50.
§.  412.
Die  Kammmacher  sind  auch  berechtiget,  nebst  den
Kaufleuten  allerley  Elfenbein-Kämme  zu  verkaufen.
Eodem  Artikel  56.
§.  413.
Die  Einfuhr  der  Kämme  und  Haarkämme  ohne  Unterschied ¬
  ist  nicht  gestattet,  auf  die  Ausfuhr  derselben  ist
der  Zoll  mit  vom  Guldenwerthe  1  Pfennig.
Zoll=Tariff  bekannt  gemacht  mit  Gubernial=Currende =
  vom  23.  Februar  1820.
            
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