Volltext : Zródłowski, Ferdinand: Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches

39
der  Besitzergreifung,  bei  unbeweglichen  Sachen  zu
Zeit  der  Eintragung,  weder  die  Unrechtmässigkeit  seines
Besitzes,  noch  der  Mangel  des  Rechts  auf  Seite  des  Vormanns ¬
  bekannt  waren,  beziehungsweise  bei  gehöriger
Sorgfalt  hätten  bekannt  sein  können  und  sollen.
Die  Bösgläubigkeit  des  Erblassers  steht  nicht  im
Wege,  dass  der  Besitz  des  Erben  oder  eines  der  Erben
gutgläubig  sei.  Ebenso  schliesst  die  Bösgläubigkeit  des
Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  die  Gutgläubigkeit ¬
  des  Besitzes  des  Vermächtnissnehmers  nicht  aus.
§.  179.  Ist  der  Besitz  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter -
  erworben,  so  wird  die  Gutgläubigkeit  des  Besitzes ¬
  lediglich  aus  der  Person  des  Vertreters  beurtheilt
Ist  der  Besitz  durch  einen  anderen  Vertreter  erworben, -
  so  setzt  die  Gutgläubigkeit  des  Besitzes  sowohl
die  Gutgläubigkeit  des  Vertreters,  wie  die  des  Vertretenen ¬
  voraus.
In  beiden  Fällen  wird  die  Gutgläubigkeit  des  Besitzes -
  ausgeschlossen,  wenn  auch  nur  einer  der  Vertreter
nicht  gutgläubig  ist.
§.  180.  Im  Fall  des  Mitbesitzes  kann  der  Besitz
des  Einen  anders  beschaffen  sein,  als  der  des  Andern.
Ebenso  kann  der  Besitz,  wenn  er  von  mehreren
Mitbesitzern  abgeleitet  wird,  jedem  der  Mitbesitzer  gegenüber ¬
  anders  beschaffen  sein.
§.  181.  Der  gutgläubig  erworbene  Besitz  hört,  sobald -
  er  zugleich  rechtmässig  ist,  nicht  auf  gutgläubig  zu
sein,  wenn  erst  nach  der  Besitzergreifung  bei  dem  Besitzer -
  oder  bei  dem  Vertreter  im  Besitz  Zweifel  an  der
Rechtmässigkeit  des  Besitzes  entstehen.
Ist  aber  der  gutgläubig  erworbene  Besitz  nicht  zugleich -
  rechtmässig,  so  hört  er  auf  gutgläubig  zu  sein,
wenn  bei  dem  Besitzer  oder  bei  seinem  Vertreter  im  Besitz -
  ein  gegründeter  Zweifel  ')  an  der  Rechtmässigkeit
des  Besitzes  entstanden  ist,  oder  bei  gehöriger  Sorgfalt  hätte
entstehen  können  und  sollen.  Ist  Letzteres  nicht  der  Fall,
die  Rechtmässigkeit  hinaus,  anderseits  bleibt  sie  unter  derselben. -

’)  Ganz  ungegründete  Zweifel,  die  ein  bonus  ac  diligens  paterfamimilias ¬
  nicht  theilte,  sind  rechtlich  ohne  Belang.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer