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der Besitzergreifung, bei unbeweglichen Sachen zu
Zeit der Eintragung, weder die Unrechtmässigkeit seines
Besitzes, noch der Mangel des Rechts auf Seite des Vormanns ¬
bekannt waren, beziehungsweise bei gehöriger
Sorgfalt hätten bekannt sein können und sollen.
Die Bösgläubigkeit des Erblassers steht nicht im
Wege, dass der Besitz des Erben oder eines der Erben
gutgläubig sei. Ebenso schliesst die Bösgläubigkeit des
Besitzes des Erblassers und des Erben die Gutgläubigkeit ¬
des Besitzes des Vermächtnissnehmers nicht aus.
§. 179. Ist der Besitz durch einen gesetzlichen Vertreter -
erworben, so wird die Gutgläubigkeit des Besitzes ¬
lediglich aus der Person des Vertreters beurtheilt
Ist der Besitz durch einen anderen Vertreter erworben, -
so setzt die Gutgläubigkeit des Besitzes sowohl
die Gutgläubigkeit des Vertreters, wie die des Vertretenen ¬
voraus.
In beiden Fällen wird die Gutgläubigkeit des Besitzes -
ausgeschlossen, wenn auch nur einer der Vertreter
nicht gutgläubig ist.
§. 180. Im Fall des Mitbesitzes kann der Besitz
des Einen anders beschaffen sein, als der des Andern.
Ebenso kann der Besitz, wenn er von mehreren
Mitbesitzern abgeleitet wird, jedem der Mitbesitzer gegenüber ¬
anders beschaffen sein.
§. 181. Der gutgläubig erworbene Besitz hört, sobald -
er zugleich rechtmässig ist, nicht auf gutgläubig zu
sein, wenn erst nach der Besitzergreifung bei dem Besitzer -
oder bei dem Vertreter im Besitz Zweifel an der
Rechtmässigkeit des Besitzes entstehen.
Ist aber der gutgläubig erworbene Besitz nicht zugleich -
rechtmässig, so hört er auf gutgläubig zu sein,
wenn bei dem Besitzer oder bei seinem Vertreter im Besitz -
ein gegründeter Zweifel ') an der Rechtmässigkeit
des Besitzes entstanden ist, oder bei gehöriger Sorgfalt hätte
entstehen können und sollen. Ist Letzteres nicht der Fall,
die Rechtmässigkeit hinaus, anderseits bleibt sie unter derselben. -
’) Ganz ungegründete Zweifel, die ein bonus ac diligens paterfamimilias ¬
nicht theilte, sind rechtlich ohne Belang.