Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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arbeit, als Spinuräder und dergleichen zum Verkauf 
herumtragen. 
Eodem Artikel 16. 
III. Absatz. 
Strohhutfabrikation. 
§. 405. 
Die Einfuhr der Strohgeflechte und Bastplatten ist 
gegen Bewilligung der Landesstelle ohne Paß zur Ver 
arbeitung gegen Entrichtung des Zolles mit 12 Kreuzer 
vom Guldenwerthe gestattet. 
Zoll=Tariff bekannt gemacht in Folge Hofkammer 
Verordnung vom 20. Jänner 1820 mit Gubernial 
Currende vom 23. Februar 1820. 
Die Einfuhr des Artikels, Strohgewebe, kann in 
der Art, wie in dem eben angeführten Tariffe die Ein 
fuhr der Strohgeflechte gestattet ist, gegen vorläufige Be 
willigung der Landesstellen und Entrichtung des 20 per 
centigen Zolles für die Strohhutfabrikanten nach Maßga 
be ihres wirklichen Bedürfnisses bewilliget werden, jedoch 
sind unter diesen Geweben nur solche zu verstehen, bey 
welchen das Stroh den Hauptbestandtheil und die 
Seide nur einen Nebenbestandtheil bildet, und welche 
ihrer Beschaffenheit nach für sich allein zur Verfertigung 
vollständiger Strohhüte geeignet sind. 
Dagegen kann das Strohgewinde, welches zur Ver 
zierung der Strohhüte gebraucht wird, daher zu keiner 
weitern Fabrikation geeignet ist, und schon ein selbststän 
diges Ganzes bildet, dem Strohgeflechte um so minder 
gleich gehalten werden, als dieses den Fabrikanten nur 
aus der Ursache gegen besondere Bewilligung einzuführen 
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III.Thl.
	        
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