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arbeit, als Spinuräder und dergleichen zum Verkauf
herumtragen.
Eodem Artikel 16.
III. Absatz.
Strohhutfabrikation.
§. 405.
Die Einfuhr der Strohgeflechte und Bastplatten ist
gegen Bewilligung der Landesstelle ohne Paß zur Ver
arbeitung gegen Entrichtung des Zolles mit 12 Kreuzer
vom Guldenwerthe gestattet.
Zoll=Tariff bekannt gemacht in Folge Hofkammer
Verordnung vom 20. Jänner 1820 mit Gubernial
Currende vom 23. Februar 1820.
Die Einfuhr des Artikels, Strohgewebe, kann in
der Art, wie in dem eben angeführten Tariffe die Ein
fuhr der Strohgeflechte gestattet ist, gegen vorläufige Be
willigung der Landesstellen und Entrichtung des 20 per
centigen Zolles für die Strohhutfabrikanten nach Maßga
be ihres wirklichen Bedürfnisses bewilliget werden, jedoch
sind unter diesen Geweben nur solche zu verstehen, bey
welchen das Stroh den Hauptbestandtheil und die
Seide nur einen Nebenbestandtheil bildet, und welche
ihrer Beschaffenheit nach für sich allein zur Verfertigung
vollständiger Strohhüte geeignet sind.
Dagegen kann das Strohgewinde, welches zur Ver
zierung der Strohhüte gebraucht wird, daher zu keiner
weitern Fabrikation geeignet ist, und schon ein selbststän
diges Ganzes bildet, dem Strohgeflechte um so minder
gleich gehalten werden, als dieses den Fabrikanten nur
aus der Ursache gegen besondere Bewilligung einzuführen
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III.Thl.