Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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emper,  Trinkflaschen,  Schreibzeuge,  Pulverflaschen,  Kinderduten, ¬
  Becher,  Pfeifen,  Radel,  Kegel,  Kugeln,  und
alles  was  von  Drechslerarbeit  den  Nahmen  hat  zu  verfertigen, ¬
  und  zu  verkaufen.
Eodem  Artikel  11.
§.  403.
Die  fremden  Meister,  nicht  minder  auch  die  Berchkoldsgadner, ¬
  welche  mit  des  Handwerks  befugten  Holzwerk
handeln,  dürfen  nicht  früher  und  nicht  länger  feil  haben, ¬
  als  die  Jahrmarktzeit  dauert;  außer  dieser  Zeit  ist
denselben  der  Verkauf  ihrer  Waren  nicht  zu  gestatten.
Außerdem  ist  auch  jenen,  welche  dieses  Handwerk  nicht
gelernt  haben,  und  nicht  Meister  sind,  nicht  erlaubt,
dieses  Handwerks  gewöhnliche  Arbeit,  als  Schüsseln
Teller,  Spinnräder,  Kugeln,  Kegeln  und  dergleichen
Drechsler=Waren  außer  der  Marktzeit  nach  Klagenfurt
zu  bringen,  oder  feil  zu  haben.
Meister  oder  Berchtoldsgadner,  welche  dagegen  handeln, ¬
  sind  der  Obrigkeit  anzuzeigen  und  zu  bestrafen,
andern  Störern  ist  aber  die  Ware  abzunehmen  und  dem
Armenhause  und  der  Lade  zu  gleichen  Theilen  zuzutheilen.
Eodem  Artikel  14.
§.  404.
Allen  denjenigen,  sie  seyen  Tischler,  Zimmerleute,
oder  von  einer  andern  Profession,  welche  dieses  Handwerk, ¬
  ohne  es  erlernt  zu  haben,  oder  Meister  darauf  zu
seyn,  treiben,  Drechslerarbeit  andern  Leuten  um  Lohn
machen,  oder  verkaufen,  soll  die  Ware  abgenommen,
und  die  Störerey  eingestellt  werden.
Dieses  hat  auch  den  Hausirern  zu  geschehen,
welche  aus  Salzburg  einschleichen,  und  Drechslerarbeit ¬

            
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