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emper, Trinkflaschen, Schreibzeuge, Pulverflaschen, Kin
derduten, Becher, Pfeifen, Radel, Kegel, Kugeln, und
alles was von Drechslerarbeit den Nahmen hat zu ver
fertigen, und zu verkaufen.
Eodem Artikel 11.
§. 403.
Die fremden Meister, nicht minder auch die Berch
koldsgadner, welche mit des Handwerks befugten Holzwerk
handeln, dürfen nicht früher und nicht länger feil ha
ben, als die Jahrmarktzeit dauert; außer dieser Zeit ist
denselben der Verkauf ihrer Waren nicht zu gestatten.
Außerdem ist auch jenen, welche dieses Handwerk nicht
gelernt haben, und nicht Meister sind, nicht erlaubt,
dieses Handwerks gewöhnliche Arbeit, als Schüsseln
Teller, Spinnräder, Kugeln, Kegeln und dergleichen
Drechsler=Waren außer der Marktzeit nach Klagenfurt
zu bringen, oder feil zu haben.
Meister oder Berchtoldsgadner, welche dagegen han
deln, sind der Obrigkeit anzuzeigen und zu bestrafen,
andern Störern ist aber die Ware abzunehmen und dem
Armenhause und der Lade zu gleichen Theilen zuzutheilen.
Eodem Artikel 14.
§. 404.
Allen denjenigen, sie seyen Tischler, Zimmerleute,
oder von einer andern Profession, welche dieses Hand
werk, ohne es erlernt zu haben, oder Meister darauf zu
seyn, treiben, Drechslerarbeit andern Leuten um Lohn
machen, oder verkaufen, soll die Ware abgenommen,
und die Störerey eingestellt werden.
Dieses hat auch den Hausirern zu geschehen,
welche aus Salzburg einschleichen, und Drechsler
arbeit