Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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emper, Trinkflaschen, Schreibzeuge, Pulverflaschen, Kin 
derduten, Becher, Pfeifen, Radel, Kegel, Kugeln, und 
alles was von Drechslerarbeit den Nahmen hat zu ver 
fertigen, und zu verkaufen. 
Eodem Artikel 11. 
§. 403. 
Die fremden Meister, nicht minder auch die Berch 
koldsgadner, welche mit des Handwerks befugten Holzwerk 
handeln, dürfen nicht früher und nicht länger feil ha 
ben, als die Jahrmarktzeit dauert; außer dieser Zeit ist 
denselben der Verkauf ihrer Waren nicht zu gestatten. 
Außerdem ist auch jenen, welche dieses Handwerk nicht 
gelernt haben, und nicht Meister sind, nicht erlaubt, 
dieses Handwerks gewöhnliche Arbeit, als Schüsseln 
Teller, Spinnräder, Kugeln, Kegeln und dergleichen 
Drechsler=Waren außer der Marktzeit nach Klagenfurt 
zu bringen, oder feil zu haben. 
Meister oder Berchtoldsgadner, welche dagegen han 
deln, sind der Obrigkeit anzuzeigen und zu bestrafen, 
andern Störern ist aber die Ware abzunehmen und dem 
Armenhause und der Lade zu gleichen Theilen zuzutheilen. 
Eodem Artikel 14. 
§. 404. 
Allen denjenigen, sie seyen Tischler, Zimmerleute, 
oder von einer andern Profession, welche dieses Hand 
werk, ohne es erlernt zu haben, oder Meister darauf zu 
seyn, treiben, Drechslerarbeit andern Leuten um Lohn 
machen, oder verkaufen, soll die Ware abgenommen, 
und die Störerey eingestellt werden. 
Dieses hat auch den Hausirern zu geschehen, 
welche aus Salzburg einschleichen, und Drechsler 
arbeit
	        
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