Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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lung  der  Freysprechgebühr  mit  6  fl.  und  eines  Einschreibgeldes ¬
  freyzusprechen.
Eodem  Artikel  25.
§.  400.
Wenn  ein  angekommener  Gesell  Arbeit  findet,  so
soll  er  bey  dem  Meister  durch  14  Tage  arbeiten  und  nach
Verlauf  dieser  Zeit  von  dem  Meister,  wenn  er  ihn  behalten ¬
  will,  befragt  werden,  ob  er  weiter  zu  arbeiten
Willens  sey?  begehrt  der  Gesell  weiter  zu  arbeiten,  so
soll  mit  ihm  der  ordentliche  Lohn  accordirt  werden.
Eodem  Artikel  21.
§.  401.
Ein  Jeder,  welcher  die  Meisterschaft  verlangt,  soll
dem  Handwerke  seinen  Geburts-  und  Lehrbrief  vorlegen,
und  1  Jahr  im  Lande  bey  einem  Meister  gearbeitet
haben.
Eodem  Artikel  5  und  7.
Jeder  Meisterrechtswerber  ist  schuldig  vier  Meisterstücke ¬
  zu  machen,  jedoch  sollen  sie  solche  seyn,  welche
leicht  verkauft  werden  können.
Eodem  Artikel  8.
Ist  der  Gesell  mit  dem  Meisterstücke  fertig,  so
soll  er  das  Handwerk  fordern  und  das  Meisterstück  beschauen ¬
  lassen.
Wird  die  gelieferte  Probe  für  gut  erkannt,  so  soll
der  Gesell  für  einen  Meister  erkannt  werden,  und  dafür ¬
  2  Reichsthaler  in  die  Lade  erlegen.
§.  402.
Jeder  ordentliche  dem  Handwerke  einverleibte  Meister ¬
  ist  berechtiget  Spinnräder,  Schüsseln,  Teller,  Trink=
            
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