Metadata : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (3)

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Imploraten  den  jüngsten  Besitz  auch  zugestehen  wollte,
auf  den  älteren  Besitzstand  an;  —  und  diesen  habe
Klägerin  in  ihrer  Implorationsschrift  durch  die  dort
beigefügte  Urkunden,  welche  auch  der  Gegentheil
anerkannt  habe,  hinlänglich  dargethan.
Gleiches  Eingeständniss  liege  in  der  ganzen  Exceptionshandlung -
  des  Beklagten;  dessen  Haupteinrede
dahinausgehe:  „er  habe  die  Mahlmühle
nebst  Grundstücken  von  der  Implorantin -
  eingewiesen  erhalten,  —  sei
feit  kurzer  Zeit  im  jüngsten  Besi2e. -
  —  Hiedurch  gestehe  ja  derselbe  der  Implorantin -
  offenbar  den  älteren  Besitz  zu,  —  wiewohl  Impetrat -
  den  jüngsten  Besitzstand  nicht  einmal  für  sich
habe,  und  man  das  vitium  possessionis  darthun  könnte,
wenn  es  hier  darauf  ankäme.  Denn  auf  Imploratens
Behauptung:  als  sei  ihm  der  Besitz  durch  irgend  einen
Rechtstitel  übertragen  worden,  habe  man  sich  gegenwartig -
  nicht  einzulassen;  —  dies  werde  in  Abrede  gestellt, -
  und  müsse,  so  wie  die  Behauptung,  dass  Impforantin -
  in  die  Zuschreibung  der  Mühse  bei  dem  Steueramte
eingewilligt  habe,  ins  Petitorium  verwiesen  werden.
Indessen  liege  aber  doch  das  unumwundene  Geständniss -
  darin,  dass  Klägerin  vor  dem  Jahre  1796.
diese  Güter  besessen  habe.  —  Diess  Geständniss  habe
Beklagter  in  den  Akten  wiederholt.
            
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