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Imploraten den jüngsten Besitz auch zugestehen wollte,
auf den älteren Besitzstand an; — und diesen habe
Klägerin in ihrer Implorationsschrift durch die dort
beigefügte Urkunden, welche auch der Gegentheil
anerkannt habe, hinlänglich dargethan.
Gleiches Eingeständniss liege in der ganzen Exceptionshandlung -
des Beklagten; dessen Haupteinrede
dahinausgehe: „er habe die Mahlmühle
nebst Grundstücken von der Implorantin -
eingewiesen erhalten, — sei
feit kurzer Zeit im jüngsten Besi2e. -
— Hiedurch gestehe ja derselbe der Implorantin -
offenbar den älteren Besitz zu, — wiewohl Impetrat -
den jüngsten Besitzstand nicht einmal für sich
habe, und man das vitium possessionis darthun könnte,
wenn es hier darauf ankäme. Denn auf Imploratens
Behauptung: als sei ihm der Besitz durch irgend einen
Rechtstitel übertragen worden, habe man sich gegenwartig -
nicht einzulassen; — dies werde in Abrede gestellt, -
und müsse, so wie die Behauptung, dass Impforantin -
in die Zuschreibung der Mühse bei dem Steueramte
eingewilligt habe, ins Petitorium verwiesen werden.
Indessen liege aber doch das unumwundene Geständniss -
darin, dass Klägerin vor dem Jahre 1796.
diese Güter besessen habe. — Diess Geständniss habe
Beklagter in den Akten wiederholt.