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§. 393.
Bey dem Umstande, daß die geänderten Verhältnisse, ¬
von den Unternehmungen zur Erzeugung des Zuckers ¬
und Syrups aus inländischen Stoffen keinen günstigen ¬
und gemeinnützigen Erfolg mehr erwarten lassen,
und dieser Zweig der Industrie daher aufgehört hat, für
den Staat ein besonderer Gegenstand der Aufmerksamkeit
zu seyn, wurde beschlossen, daß es in Zukunft von der
früher angeordneten Ueberreichung jährlicher Ausweise
über den Fortgang dieser Fabrikation, und eben so von
der Ertheilung besonderer Belohnungen oder Belobungen
an diejenigen, welche sich hierin vorzugsweise auszeichneten, ¬
abzukommen habe.
Hofkanzley=Verordnung vom 24. May, GubernialVerordnung =
vom 12. Juny 1816.
§. 394.
Die durch das Patent vom 27. August 1803 ein50 ¬
fl. — kr.
geführten auf Cacao mit
50 = —
auf Canelis=Zucker
raffinirten und gestoßenen Zucker . 33 „ 20 25 „
= —
Zuckermehl
5 = —
Syrup
vom Zentner bestandenen Accise, so wie die in dem
erwähnten Patente enthaltenen Journalisirungsvorschriften
wurden aufgehoben.
Diese Befreyung von dem Accise trat mit 1.
August 1816 als dem Tage, an welchem nach dem Patent =
vom 1. July 1816 die Entrichtung der Zoll= und
Dreyßigstgebühren in Conventions=Münze oder Banknoten ¬
begann, in Wirksamkeit.
Uebrigens wurden mit der zugleich eintretenden Aufhebung ¬
der durch das Patent vom 27. August 1803
eingeführten Journalisirung, die in Hinsicht der, mit der