Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  393.
Bey  dem  Umstande,  daß  die  geänderten  Verhältnisse, ¬
  von  den  Unternehmungen  zur  Erzeugung  des  Zuckers ¬
  und  Syrups  aus  inländischen  Stoffen  keinen  günstigen ¬
  und  gemeinnützigen  Erfolg  mehr  erwarten  lassen,
und  dieser  Zweig  der  Industrie  daher  aufgehört  hat,  für
den  Staat  ein  besonderer  Gegenstand  der  Aufmerksamkeit
zu  seyn,  wurde  beschlossen,  daß  es  in  Zukunft  von  der
früher  angeordneten  Ueberreichung  jährlicher  Ausweise
über  den  Fortgang  dieser  Fabrikation,  und  eben  so  von
der  Ertheilung  besonderer  Belohnungen  oder  Belobungen
an  diejenigen,  welche  sich  hierin  vorzugsweise  auszeichneten, ¬
  abzukommen  habe.
Hofkanzley=Verordnung  vom  24.  May,  GubernialVerordnung =
  vom  12.  Juny  1816.
§.  394.
Die  durch  das  Patent  vom  27.  August  1803  ein50 ¬
  fl.  —  kr.
geführten  auf  Cacao  mit
50  =  —
auf  Canelis=Zucker
raffinirten  und  gestoßenen  Zucker  .  33  „  20  25 „
  =  —
Zuckermehl
5  =  —
Syrup
vom  Zentner  bestandenen  Accise,  so  wie  die  in  dem
erwähnten  Patente  enthaltenen  Journalisirungsvorschriften
wurden  aufgehoben.
Diese  Befreyung  von  dem  Accise  trat  mit  1.
August  1816  als  dem  Tage,  an  welchem  nach  dem  Patent =
  vom  1.  July  1816  die  Entrichtung  der  Zoll=  und
Dreyßigstgebühren  in  Conventions=Münze  oder  Banknoten ¬
  begann,  in  Wirksamkeit.
Uebrigens  wurden  mit  der  zugleich  eintretenden  Aufhebung ¬
  der  durch  das  Patent  vom  27.  August  1803
eingeführten  Journalisirung,  die  in  Hinsicht  der,  mit  der
            
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