Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Wenn  Schminke  an  der  Grenze  als  eine  nicht  zollämtlich ¬
  angesagte  Ware  apprehendirt  wird,  so  muß  solche ¬
  ganz  zollämtlich  nach  den  bestehenden  Vorschriften  behandelt ¬
  werden,  und  das  Siegelamt  hat  um  so  weniger
einen  Einfluß  darauf  zu  nehmen,  als  diese  Ware  im
Lande  noch  nicht  zur  Verzehrung  gekommen  ist.
Die  Schminke  möge  auf  dem  Lande  oder  in  der
Hauptstadt  ohne  Stempel  betroffen  werden,  so  muß
selbe  an  die  Stempel=Administration  zur  patentmäßigen
Verhandlung  ohne  Einfluß  des  Zollwesens  übergeben
werden.
Sollte  sich  aber  der  Fall  ergeben,  daß  eine  mit
dem  Stempel  versehene  Schminke  betroffen  wird,  deren
Einschwärzung  vom  Auslande  erwiesen  werden  kann,  so
ist  die  Ware,  ungeachtet  des  vorfindigen  echten  Stempels ¬
  gleich  andern  eingeschwärzten  Waren  allein  zollämtlich ¬
  zu  behandeln.
Hofkammer=Decret  vom  14.  December  1802.
§.  387.
der  Verkauf,  und  alle  Einfuhr
Die  Fabrikation
unter  welcher  Form  und  Nahmen
der  weißen  Schminke
ist  als  der  Gesundheit  schädlich,
selbe  erscheinen  möge,
darüber  mit  einer  Strafe  von  4
bey  Confiscation,  noch
Gulden  für  jedes  Loth  verbothen.
Hofkanzley=Verordnung  vom  20.,  Gubernial=Currende =
  vom  29.  September  1787.
Die  Einführung  der  weißen  Schminke  aus  fremden
Staaten  sowohl,  als  die  eigene  Fabrizirung  derselben,
bleibt  noch  ferner  gänzlich  verbothen,  und  da  dieses  Verboth ¬
  eine  politische  Anstalt  ist,  so  haben  die  k.  k.  Siegelämter, ¬
  und  Gefällen-Administrationen  künftig  in  die
Bestrafung  dieser  Verboths  -Uebertretung  keinen  weitern
Einfluß  zu  nehmen,  sondern  es  wird  dem  Gefällen-Auf¬
            
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