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Wenn Schminke an der Grenze als eine nicht zollämtlich ¬
angesagte Ware apprehendirt wird, so muß solche ¬
ganz zollämtlich nach den bestehenden Vorschriften behandelt ¬
werden, und das Siegelamt hat um so weniger
einen Einfluß darauf zu nehmen, als diese Ware im
Lande noch nicht zur Verzehrung gekommen ist.
Die Schminke möge auf dem Lande oder in der
Hauptstadt ohne Stempel betroffen werden, so muß
selbe an die Stempel=Administration zur patentmäßigen
Verhandlung ohne Einfluß des Zollwesens übergeben
werden.
Sollte sich aber der Fall ergeben, daß eine mit
dem Stempel versehene Schminke betroffen wird, deren
Einschwärzung vom Auslande erwiesen werden kann, so
ist die Ware, ungeachtet des vorfindigen echten Stempels ¬
gleich andern eingeschwärzten Waren allein zollämtlich ¬
zu behandeln.
Hofkammer=Decret vom 14. December 1802.
§. 387.
der Verkauf, und alle Einfuhr
Die Fabrikation
unter welcher Form und Nahmen
der weißen Schminke
ist als der Gesundheit schädlich,
selbe erscheinen möge,
darüber mit einer Strafe von 4
bey Confiscation, noch
Gulden für jedes Loth verbothen.
Hofkanzley=Verordnung vom 20., Gubernial=Currende =
vom 29. September 1787.
Die Einführung der weißen Schminke aus fremden
Staaten sowohl, als die eigene Fabrizirung derselben,
bleibt noch ferner gänzlich verbothen, und da dieses Verboth ¬
eine politische Anstalt ist, so haben die k. k. Siegelämter, ¬
und Gefällen-Administrationen künftig in die
Bestrafung dieser Verboths -Uebertretung keinen weitern
Einfluß zu nehmen, sondern es wird dem Gefällen-Auf¬