Full text : Fischer, Robert: ¬Die kaufmännische Rechtskunde mit vorzüglicher Berücksichtigung des deutschen Wechselrechts

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Die  Handelsgesellschaft.  Die  Actiengesellschaft.
§.  62.
§.  62.
Errichtung.
163.  Die  Actiengesellschaften  werden  fast  durchgehends  von  einzelnen, ¬
  für  ein  bestimmtes  industrielles  Unternehmen  interessirten  Personen ¬
  ins  Leben  gerufen,  welche  als  sogen.  Gründer  ein  Statut  entwerfen, ¬
  auf  Grund  dessen  die  Bildung  der  Societät  erfolgt.
Das  Statut  wird  notariell  oder  gerichtlich  abgeschlossen  und  enthält ¬
  den  Gesellschaftsvertrag.  Zu  diesem  gehört:
1.  der  Gegenstand  des  Unternehmens
2.  die  Firma,
3.  der  Sitz  der  Gesellschaft,
4.  die  Zeitdauer  des  Unternehmens
5.  die  Höhe  des  Actiencapitals,  wie  der  einzelnen  Actienantheile,
6.  die  innere  Organisation  der  Gesellschaft  nebst  der  Art  und
Weise  der  Verwaltung.
Die  Statuten  müssen  landesherrliche  Bestätigung  erhalehe ¬
  sie  in  Rechtskraft  übergehen.  Ist  dieß  auch  gemeinrechtlich
ten
nicht  vorgeschrieben,  so  fehlt  eine  solche  Bestimmung  wohl  in  keinem
Particulargesetz,  wenigstens  knüpft  sich  meist  daran  die  Rechtsfähigkeit
der  Societät.
Diese  landesherrliche  Genehmigung  pflegt  nicht  versagt  zu  werden, ¬
  wenn  die  Errichtung  der  Gesellschaft  den  allgemeinen  gesetzlichen
Vorbedingungen  entspricht  und  einzelnen  Privatrechten  nicht  widerstreitet. ¬
  Namentlich  muß  der  Zweck  des  Unternehmens  ein  erlaubter  sein
und  darf  wohlerworbene  Rechte  Dritter,  wie  Privilegien  Einzelner  oder
ganzer  Stände  nicht  beeinträchtigen.
Bevor  die  Gesellschaft  als  constituirt  erklärt  wird,  wird  vorausgesetzt, ¬
  daß  das  statutarisch  in  Aussicht  genommene  Capital  durch  eine
Anzahl  hinlänglich  sicherer  Actienzeichner  garantirt  sei;  die  Einzahlung ¬
  desselben  bis  zu  einer  gewissen  Höhe,  so  wie  der  Nachweis  hierüber ¬
  berechtigt  erst  die  Societät  zu  Eröffnung  ihrer  Thätigkeit.  Um
deßwillen  erfolgt  die  Genehmigung  immer  nur  eventuell.
Nach  Genehmigung  der  Statuten  geschieht  die  Zeichnung  der  Actienantheile. ¬

164.  Oft  nimmt  die  Errichtung  der  Actiengesellschaft  einen  anderen ¬
  Gang.  Die  sogen.  Gründer  oder  Proponenten  (wie  sie  hier
besser  zu  nennen  sind)  fordern  zunächst  und  vor  Entwerfung  der  Statuten ¬
  durch  Vorlegung  eines  Prospects  zur  Zeichnung  von  Actien
auf,  und,  falls  die  erforderliche  Anzahl  geschrieben  wird,  werden  die
Statuten  in  einer  Versammlung  sämmtlicher  Actienzeichner  beschlossen
um  darauf  erst  der  landesherrlichen  Bestätigung  unterlegt  zu  werden.
165.  Was  das  Rechtsverhältniß  der  Actienzeichner  zu  den
Gründern  nach  der  in  162.  geschilderten  Verfahrungsweise  anlangt,
so  haben,  falls  die  Statuten  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  bestimmen, ¬
  die  Zeichner  bei  dem  Nichtzustandekommen  der  Gesellschaft  wegen ¬
  Mangel  des  erforderlichen  Capitals  keinerlei  Verpflichtungen  und
            
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