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Die Handelsgesellschaft. Die Actiengesellschaft.
§. 62.
§. 62.
Errichtung.
163. Die Actiengesellschaften werden fast durchgehends von einzelnen, ¬
für ein bestimmtes industrielles Unternehmen interessirten Personen ¬
ins Leben gerufen, welche als sogen. Gründer ein Statut entwerfen, ¬
auf Grund dessen die Bildung der Societät erfolgt.
Das Statut wird notariell oder gerichtlich abgeschlossen und enthält ¬
den Gesellschaftsvertrag. Zu diesem gehört:
1. der Gegenstand des Unternehmens
2. die Firma,
3. der Sitz der Gesellschaft,
4. die Zeitdauer des Unternehmens
5. die Höhe des Actiencapitals, wie der einzelnen Actienantheile,
6. die innere Organisation der Gesellschaft nebst der Art und
Weise der Verwaltung.
Die Statuten müssen landesherrliche Bestätigung erhalehe ¬
sie in Rechtskraft übergehen. Ist dieß auch gemeinrechtlich
ten
nicht vorgeschrieben, so fehlt eine solche Bestimmung wohl in keinem
Particulargesetz, wenigstens knüpft sich meist daran die Rechtsfähigkeit
der Societät.
Diese landesherrliche Genehmigung pflegt nicht versagt zu werden, ¬
wenn die Errichtung der Gesellschaft den allgemeinen gesetzlichen
Vorbedingungen entspricht und einzelnen Privatrechten nicht widerstreitet. ¬
Namentlich muß der Zweck des Unternehmens ein erlaubter sein
und darf wohlerworbene Rechte Dritter, wie Privilegien Einzelner oder
ganzer Stände nicht beeinträchtigen.
Bevor die Gesellschaft als constituirt erklärt wird, wird vorausgesetzt, ¬
daß das statutarisch in Aussicht genommene Capital durch eine
Anzahl hinlänglich sicherer Actienzeichner garantirt sei; die Einzahlung ¬
desselben bis zu einer gewissen Höhe, so wie der Nachweis hierüber ¬
berechtigt erst die Societät zu Eröffnung ihrer Thätigkeit. Um
deßwillen erfolgt die Genehmigung immer nur eventuell.
Nach Genehmigung der Statuten geschieht die Zeichnung der Actienantheile. ¬
164. Oft nimmt die Errichtung der Actiengesellschaft einen anderen ¬
Gang. Die sogen. Gründer oder Proponenten (wie sie hier
besser zu nennen sind) fordern zunächst und vor Entwerfung der Statuten ¬
durch Vorlegung eines Prospects zur Zeichnung von Actien
auf, und, falls die erforderliche Anzahl geschrieben wird, werden die
Statuten in einer Versammlung sämmtlicher Actienzeichner beschlossen
um darauf erst der landesherrlichen Bestätigung unterlegt zu werden.
165. Was das Rechtsverhältniß der Actienzeichner zu den
Gründern nach der in 162. geschilderten Verfahrungsweise anlangt,
so haben, falls die Statuten nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmen, ¬
die Zeichner bei dem Nichtzustandekommen der Gesellschaft wegen ¬
Mangel des erforderlichen Capitals keinerlei Verpflichtungen und