Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  377.
Aus  Anlaß  einer  vorgekommenen  Beschwerde  gegen
den  zu  hohen  Zoll  für  Rosinen  ist  durch  die  gepflogenen
Verhandlungen  erhoben  worden,  daß  der  Preis  der  ganz
und  halb  verdorbenen  ungenußbaren  Rosinen,  welche  bloß
zur  Fabrikation  hinsichtlich  des  Bleyweißes  benützt  werden,
in  keinem  Verhältnisse  mit  der  bestehenden  Zollbelegung
von  3  fl.  pr.  Zentner  sich  befinde.  Die  hohe  Hofkammer ¬
  hat  daher  den  Bleyweiß-Fabrikanten,  und  andern
Fabriksunternehmern  nach  vorläufiger  Einwirkung  der  hohen ¬
  Hofkammer=Bewilligung  den  Bezug  der  zu  ihrer
Fabrikation  erforderlichen  Menge  ganz  und  halb  verdorbener ¬
  ungenußbarer  Rosinen,  welche  sie  als  zum  Betriebe ¬
  ihrer  Fabrikation  gehörig  unter  ihrer  Haftung  und
Unterschrift  angeben,  gegen  einen  Einfuhrszoll  von  12
Kreuzern  vom  österreichischen  Zentner,  jedoch  unter  der
Bedingung  zu  gestatten  befunden,  daß  dieser  Bezug  bloß
über  die  der  Fabrik  zunächst  liegende  Legstätte  Statt  finde, ¬
  wo  sich  durch  die  zollämtliche  Untersuchung  von  dem
verdorbenen  Zustande,  und  der  Ungenußbarkeit  der  Rosinen  die
genaue  Ueberzeugung  verschafft  werden  muß,  und  daß  mit
der  Entdeckung  des  geringsten  Unterschleifs,  nähmlich  bey
anderer  Verwendung  der  ausschließend  zum  Fabriksbetriebe
gegen  den  gedachten  geringen  Zoll  bezogenen  Rosinen  diese
Gestattung  für  die  Fabrik,  welcher  ein  solcher  Unterschleif ¬
  zur  Last  fällt,  für  immer  erlösche.
Hofkammer=Verordnung  vom  18.  September,  Gubernial=Currende =
  vom  9.  October  1822.
Da  jedoch  die  Einhohlung  dieser  Bewilligung  der
Hofkammer  zur  Einfuhr  ungenußbarer  Rosinen  zum  Gebrauche ¬
  der  Bleyweiß=  oder  anderer  Fabriken,  vorzüglich
für  Fabrikanten  der  entfernteren  Provinzen  mit  vielen  Umtrieben ¬
  verbunden  ist,  so  hat  die  k.  k.  Hofkammer  im  Einverständnisse ¬
  mit  der  k.  k.  Commerzhofcommission  beschlossen,
            
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