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§. 377.
Aus Anlaß einer vorgekommenen Beschwerde gegen
den zu hohen Zoll für Rosinen ist durch die gepflogenen
Verhandlungen erhoben worden, daß der Preis der ganz
und halb verdorbenen ungenußbaren Rosinen, welche bloß
zur Fabrikation hinsichtlich des Bleyweißes benützt werden,
in keinem Verhältnisse mit der bestehenden Zollbelegung
von 3 fl. pr. Zentner sich befinde. Die hohe Hofkammer ¬
hat daher den Bleyweiß-Fabrikanten, und andern
Fabriksunternehmern nach vorläufiger Einwirkung der hohen ¬
Hofkammer=Bewilligung den Bezug der zu ihrer
Fabrikation erforderlichen Menge ganz und halb verdorbener ¬
ungenußbarer Rosinen, welche sie als zum Betriebe ¬
ihrer Fabrikation gehörig unter ihrer Haftung und
Unterschrift angeben, gegen einen Einfuhrszoll von 12
Kreuzern vom österreichischen Zentner, jedoch unter der
Bedingung zu gestatten befunden, daß dieser Bezug bloß
über die der Fabrik zunächst liegende Legstätte Statt finde, ¬
wo sich durch die zollämtliche Untersuchung von dem
verdorbenen Zustande, und der Ungenußbarkeit der Rosinen die
genaue Ueberzeugung verschafft werden muß, und daß mit
der Entdeckung des geringsten Unterschleifs, nähmlich bey
anderer Verwendung der ausschließend zum Fabriksbetriebe
gegen den gedachten geringen Zoll bezogenen Rosinen diese
Gestattung für die Fabrik, welcher ein solcher Unterschleif ¬
zur Last fällt, für immer erlösche.
Hofkammer=Verordnung vom 18. September, Gubernial=Currende =
vom 9. October 1822.
Da jedoch die Einhohlung dieser Bewilligung der
Hofkammer zur Einfuhr ungenußbarer Rosinen zum Gebrauche ¬
der Bleyweiß= oder anderer Fabriken, vorzüglich
für Fabrikanten der entfernteren Provinzen mit vielen Umtrieben ¬
verbunden ist, so hat die k. k. Hofkammer im Einverständnisse ¬
mit der k. k. Commerzhofcommission beschlossen,