Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

315
EinfuhrsAusfuhrs. ¬

zoll.
zoll.
kr.
fl.
Schwefel  ohne  Unterschied  vom
—
24
Zentner  Sporco
12
Schwefel  ungarischer  vom  detto
Für  das  lombardisch=venetianische ¬
  Königreich,  nach  dem  meCen ¬
 =
 =

Lire.
Lire.
tesim.
trischen  Gewichte,  und  dem
dortigen  Münzfuß  vom  metri14 ¬

12
schen  Zentner
Hofkammer=Verordnung  vom  13.,  Gubernial=Currende =
  vom  30.  May  1817.
§.  376.
Se.  Majestät  haben  den  Gebrüdern  Offenheimer  zu
Wien  auf  die  Erzeugung  des  von  ihnen  erfundenen  Surrogats ¬
  der  Cochenille,  Offenheimer-  oder  Wiener  Roth  genannt, ¬
  ein  ausschließendes  Privilegium  auf  10  Jahre  zu
ertheilen  geruhet.
Da  es  nun  nöthig  ist,  diesen  im  Handel  bisher  noch
nicht  vorkommenden  Färbestoff  mit  einen  Ausfuhrs,  und
Falls  derselbe  auch  im  Auslande  bereitet  würde,  mit
Einfuhrszoll  zu  belegen,  so  wurde  folgender  Zolleinen ¬

hierauf  festgesetzt:
tarif
EinAus =
 =

fuhrsz.
fl.  1  kr.
Offenheimer,  eigentlich  Wiener  Roth  1
detto  nach  Ungarn
detto
Ungarische  Dreyßigstgebühr  davon
24
Hofkammer=Verordnung  vom  20.,  Gubernial=Currende =
  vom  29.  May  1816.
            
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