Inhaltsverzeichnis : Labowsky, Norbert: Eigenes Verschulden bei Schadensersatz-Ansprüchen nach gemeinem Recht und Bürgerlichem Gesetzbuch

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§  17.
C.  Schlussfolgerungen.
Wenn  man  auf  Grund  der  vorstehenden  Ausführungen -
  versuchen  soll,  einen  Ausblick  darauf  zu  gewinnen, ¬
  wie  sich  unter  der  Geltung  des  zukünftigen
Rechts  die  Praxis  in  den  hier  behandelten  Thatbeständen
gestalten  wird,  so  wird  man  voraussagen  können,  daß
die  bedauerliche,  jetzt  herrschende  Ungleichmäßigkeit
in  der  Entscheidung  der  einschlägigen  Fragen  keineswegs ¬
  aufhören  wird,  wie  denn  schon  der  Gesetzgeber
selbst  die  Entscheidung  im  allgemeinen  „von  den  Umständen“ ¬
  abhängig  gemacht  hat,  überzeugt,  daß  sich
bei  der  Mannigfaltigkeit  der  vorkommenden  Fälle  eine
Einheitlichkeit  der  Beurteilung  nicht  werde  erzielen
lassen.  Der  einzige  Fortschritt,  welchen  die  Regelung
des  B.G.B.  bedeutet,  ist,  wie  schon  erwähnt,  der,  daß
in  Zukunft  bei  allen  Schadensersatzansprüchen  das
Verhalten  des  Beschädigten  in  Ansehung  der  Vergrößerung ¬
  oder  der  nicht  bewirkten  Minderung  des
Schadens  auf  ein  Verschulden  geprüft  werden  kann.
Dagegen  muß  andrerseits  befürchtet  werden,  daß  unter
den  „Umständen“,  welche  von  Einfluß  auf  die  Frage
der  Ersatzpflicht  oder  den  Umfang  des  zu  ersetzenden
Schadens  sein  sollen,  Erwägungen  der  Billigkeit  Raum
finden  werden,  welche  eine  streng  juristische  Würdigung
nicht  vertragen:  hat  doch  das  B.G.B.  selbst  (vgl.  §  829)
den  Weg  gewiesen,  auf  welchem  man  auch  hier  dazu
gelangen  kann,  den  verschiedenen  Vermögensverhältnissen ¬
  der  Parteien  bei  Bemessung  eines  Ersatzanspruches ¬
  Rechnung  zu  tragen.  Denn  ein  innerer
Unterschied  zwischen  einer  Gesetzesbestimmung,  welche
die  Zubilligung  eines  Anspruchs  „von  den  Umständen
abhängig  macht,  und  einer  solchen,  nach  welcher  „die
Billigkeit  nach  den  Umständen“  entscheiden  soll,  wird
schwerlich  gefunden  werden  können.
            
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