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§ 17.
C. Schlussfolgerungen.
Wenn man auf Grund der vorstehenden Ausführungen -
versuchen soll, einen Ausblick darauf zu gewinnen, ¬
wie sich unter der Geltung des zukünftigen
Rechts die Praxis in den hier behandelten Thatbeständen
gestalten wird, so wird man voraussagen können, daß
die bedauerliche, jetzt herrschende Ungleichmäßigkeit
in der Entscheidung der einschlägigen Fragen keineswegs ¬
aufhören wird, wie denn schon der Gesetzgeber
selbst die Entscheidung im allgemeinen „von den Umständen“ ¬
abhängig gemacht hat, überzeugt, daß sich
bei der Mannigfaltigkeit der vorkommenden Fälle eine
Einheitlichkeit der Beurteilung nicht werde erzielen
lassen. Der einzige Fortschritt, welchen die Regelung
des B.G.B. bedeutet, ist, wie schon erwähnt, der, daß
in Zukunft bei allen Schadensersatzansprüchen das
Verhalten des Beschädigten in Ansehung der Vergrößerung ¬
oder der nicht bewirkten Minderung des
Schadens auf ein Verschulden geprüft werden kann.
Dagegen muß andrerseits befürchtet werden, daß unter
den „Umständen“, welche von Einfluß auf die Frage
der Ersatzpflicht oder den Umfang des zu ersetzenden
Schadens sein sollen, Erwägungen der Billigkeit Raum
finden werden, welche eine streng juristische Würdigung
nicht vertragen: hat doch das B.G.B. selbst (vgl. § 829)
den Weg gewiesen, auf welchem man auch hier dazu
gelangen kann, den verschiedenen Vermögensverhältnissen ¬
der Parteien bei Bemessung eines Ersatzanspruches ¬
Rechnung zu tragen. Denn ein innerer
Unterschied zwischen einer Gesetzesbestimmung, welche
die Zubilligung eines Anspruchs „von den Umständen
abhängig macht, und einer solchen, nach welcher „die
Billigkeit nach den Umständen“ entscheiden soll, wird
schwerlich gefunden werden können.