Inhaltsverzeichnis : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

15b  Uebersetzungen -
  des  b.  G.  B.)
(Kund.  Pat.  Abs.  X.
2.  Die  alsbald  nach  dem  Erscheinen  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  veranstalteten  wichtigeren
Uebersetzungen  desselben  sind  in  der  Note')  angeführt.
1)  Bald  nach  dem  Erscheinen  unseres  bürgerlichen  Gesetzbuches  wurde  durch  Stojowski
eine  Uebersetzung  desselben  in  die  polnische  Sprache  veranstaltet;  hierauf  folgte  eine  böhmische
Uebersetzung  von  Negedly  und  später  eine  solche  von  Petrzilka.  Im  Jahre  1812  verfaßte
Winiwarter,  damals  Professor  des  österreichischen  bürgerlichen  Rechtes  in  Lemberg,  zur  Bequemlichkeit ¬
  seiner  Schüler  und  zum  praktischen  Gebrauche  eine  Uebersetzung  in  die  sowohl  im
Lehrvortrage  als  bei  den  Gerichtshöfen  Galiziens  eingeführt  gewesene  lateinische  Sprache.  Später
erhielt  der  Verfasser  von  Seite  der  Gesetzgebungs-Hofcommission  den  Auftrag,  seine  Arbeit  neuerGleich ¬

dings  durchzusehen  und  zu  verbessern,  und  so  entstand  eine  zweite  latemische  Ausgabe.
nach  Wiedererlangung  der  italiemschen  Provinzen  wurde  im  Jahre  1814  eine  italienische  Uebersetzung ¬
  verfaßt  und  in  der  Staatsdruckerei  zu  Wien  aufgelegt,  aber  ihrer  Ungenauigkeit  wegen
nicht  ausgegeben,  sondern  wieder  in  die  Stampfe  gebracht.  Bald  darauf  erschienen  zwei  Privatwerke, ¬
  die  aber  viele  Mängel  an  sich  trugen.  Unterdessen  veranstaltete  Hofrath  Patroni,  später
Präsident  des  Appellationsgerichtes  m  Venedig,  eine  neue  Uebersetzung,  welche  als  erste  authentische
Uebersetzung  in  der  Hof-  und  Staatsdruckerei  in  Wien  im  Jahre  1815  und  in  demselben  Jahre
in  Venedig  herausgegeben  wurde.  Dieser  Uebersetzung  fügte  später  ein  Privater  die  bezüglichen
Parallelstellen  aus  dem  römischen  Rechte  bei  und  ließ  diese  Arbeit  im  Jahre  1816  erscheinen.
Endlich  wurden  von  dem  Veroneser  Senate  der  obersten  Justizstelle  noch  einige  Verbesserungen
in  dem  Texte  der  Patroni'schen  Uebersetzung  vorgenommen  und  diese  sohin  an  das  Mailänder
Gubernium  gesendet,  worauf  sie  im  Jahre  1823  unter  dem  Titel:  Codice  civile  generale
austriaco.  Edizione  seconda  e  sola  ufficiale,  zu  Mailand  herausgegeben  und  durch  das  Hofd.
vom  16.  October  1823,  I.  G.  S.  Nr.  1970,  als  die  einzige  officielle  italienische  Uebersetzung
erklärt  wurde.  (Siehe  Dolliner  in  der  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgel.  1838,  II.  S.  334.)
            
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