15b Uebersetzungen -
des b. G. B.)
(Kund. Pat. Abs. X.
2. Die alsbald nach dem Erscheinen des bürgerlichen Gesetzbuches veranstalteten wichtigeren
Uebersetzungen desselben sind in der Note') angeführt.
1) Bald nach dem Erscheinen unseres bürgerlichen Gesetzbuches wurde durch Stojowski
eine Uebersetzung desselben in die polnische Sprache veranstaltet; hierauf folgte eine böhmische
Uebersetzung von Negedly und später eine solche von Petrzilka. Im Jahre 1812 verfaßte
Winiwarter, damals Professor des österreichischen bürgerlichen Rechtes in Lemberg, zur Bequemlichkeit ¬
seiner Schüler und zum praktischen Gebrauche eine Uebersetzung in die sowohl im
Lehrvortrage als bei den Gerichtshöfen Galiziens eingeführt gewesene lateinische Sprache. Später
erhielt der Verfasser von Seite der Gesetzgebungs-Hofcommission den Auftrag, seine Arbeit neuerGleich ¬
dings durchzusehen und zu verbessern, und so entstand eine zweite latemische Ausgabe.
nach Wiedererlangung der italiemschen Provinzen wurde im Jahre 1814 eine italienische Uebersetzung ¬
verfaßt und in der Staatsdruckerei zu Wien aufgelegt, aber ihrer Ungenauigkeit wegen
nicht ausgegeben, sondern wieder in die Stampfe gebracht. Bald darauf erschienen zwei Privatwerke, ¬
die aber viele Mängel an sich trugen. Unterdessen veranstaltete Hofrath Patroni, später
Präsident des Appellationsgerichtes m Venedig, eine neue Uebersetzung, welche als erste authentische
Uebersetzung in der Hof- und Staatsdruckerei in Wien im Jahre 1815 und in demselben Jahre
in Venedig herausgegeben wurde. Dieser Uebersetzung fügte später ein Privater die bezüglichen
Parallelstellen aus dem römischen Rechte bei und ließ diese Arbeit im Jahre 1816 erscheinen.
Endlich wurden von dem Veroneser Senate der obersten Justizstelle noch einige Verbesserungen
in dem Texte der Patroni'schen Uebersetzung vorgenommen und diese sohin an das Mailänder
Gubernium gesendet, worauf sie im Jahre 1823 unter dem Titel: Codice civile generale
austriaco. Edizione seconda e sola ufficiale, zu Mailand herausgegeben und durch das Hofd.
vom 16. October 1823, I. G. S. Nr. 1970, als die einzige officielle italienische Uebersetzung
erklärt wurde. (Siehe Dolliner in der Zeitschr. f. österr. Rechtsgel. 1838, II. S. 334.)