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zunehmen, und es steht die Schöpfung des ersten Er
kenntnisses der Zolladministration allein zu; doch hat die
selbe ihr geschöpftes Erkenntniß sammt der ganzen Ver
handlung sogleich der im Lande aufgestellten Pulver- und
Salniter=Commission zur weitern Vorkehrung und Ein
bringung der verwirkten Strafe, abschriftlich mitzutheilen.
Wenn aber ein solcher Schleichhandel von andern Landes
einwohnern oder Militärpersonen außer der Zollamtsstation
entdeckt wird, so hat die General=Artillerie=Direction
als administrirende Behörde des Gefälls, das nähmliche
Verfahren zu beobachten, welches den andern Gefälls
Administrationen vorgeschrieben ist, und diesemnach das
Notionirungsrecht auszuüben. Es muß daher bey allen
Visitationen und bey allen Verhören immer eine obrig
keitliche Person gegenwärtig seyn, und der Gefällsüber
treter, wenn er während der Untersuchung als der Flucht
verdächtig angehalten, oder wegen Unvermögenheit zur
Arreststrafe verurtheilt wird, der Ortsobrigkeit in die
Verwahrung gegeben werden.
Die bey den Zollämtern in Beschlag genommene
Contreband=Ware ist ganz an das Militär=Magazin ab
zugeben, welches dafür den halben Werth vergütet.
Dieser wird von den Zollämtern der Bancalcasse
das in das Militär=Magazin eingebrachte Materiale aber,
nebst der eingebrachten Geldstrafe, wird dem Salniter
und Pulverfonde verrechnet. Die Einbringungs- und Ein
lieferungskosten, ingleichen die Gebühren für den Anzei
ger und für den Ergreifer, haben beyde Fonds in dem
Verhältnisse des von dem confiscirten Gute und der ein
getriebenen Geldstrafe bezogenen Antheiles zu bestreiten.
Der Schleichhändler ist indessen der nächsten Obrig
keit zu übergeben, und soll von derselben so lange in Ver
haft behalten werden, bis er die verwirkte Geldstrafe
erlegt, oder sichergestellt hat. Alle Obrigkeiten, Magi
strate und Richter sind bey schwerer Verantwortung ver¬