Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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zunehmen, und es steht die Schöpfung des ersten Er 
kenntnisses der Zolladministration allein zu; doch hat die 
selbe ihr geschöpftes Erkenntniß sammt der ganzen Ver 
handlung sogleich der im Lande aufgestellten Pulver- und 
Salniter=Commission zur weitern Vorkehrung und Ein 
bringung der verwirkten Strafe, abschriftlich mitzutheilen. 
Wenn aber ein solcher Schleichhandel von andern Landes 
einwohnern oder Militärpersonen außer der Zollamtsstation 
entdeckt wird, so hat die General=Artillerie=Direction 
als administrirende Behörde des Gefälls, das nähmliche 
Verfahren zu beobachten, welches den andern Gefälls 
Administrationen vorgeschrieben ist, und diesemnach das 
Notionirungsrecht auszuüben. Es muß daher bey allen 
Visitationen und bey allen Verhören immer eine obrig 
keitliche Person gegenwärtig seyn, und der Gefällsüber 
treter, wenn er während der Untersuchung als der Flucht 
verdächtig angehalten, oder wegen Unvermögenheit zur 
Arreststrafe verurtheilt wird, der Ortsobrigkeit in die 
Verwahrung gegeben werden. 
Die bey den Zollämtern in Beschlag genommene 
Contreband=Ware ist ganz an das Militär=Magazin ab 
zugeben, welches dafür den halben Werth vergütet. 
Dieser wird von den Zollämtern der Bancalcasse 
das in das Militär=Magazin eingebrachte Materiale aber, 
nebst der eingebrachten Geldstrafe, wird dem Salniter 
und Pulverfonde verrechnet. Die Einbringungs- und Ein 
lieferungskosten, ingleichen die Gebühren für den Anzei 
ger und für den Ergreifer, haben beyde Fonds in dem 
Verhältnisse des von dem confiscirten Gute und der ein 
getriebenen Geldstrafe bezogenen Antheiles zu bestreiten. 
Der Schleichhändler ist indessen der nächsten Obrig 
keit zu übergeben, und soll von derselben so lange in Ver 
haft behalten werden, bis er die verwirkte Geldstrafe 
erlegt, oder sichergestellt hat. Alle Obrigkeiten, Magi 
strate und Richter sind bey schwerer Verantwortung ver¬
	        
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