Volltext : Systematische Darstellung des Preußischen Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts (5)

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niedergekommen,  wider  ihren  angeblichen  Schwängerer  in  dessen  foro  domicilii ¬
  die  Klage  auf  Ehelichung,  eventualiter  Ausstattung  und  Alimentation
des  Kindes  an.  Der  erste  Richter  erklärte  die  persönlichen  Ansprüche  der
Mutter  für  unstatthaft,  weil  dieselben  aus  einem  Kontraktsverhältnisse  —
dem  Eheversprechen  -  hergeleitet  würden,  und  die  Folgen  von  solchen  Verhältnissen ¬
  nach  den  am  Orte  des  Abschlusses  geltenden  Gesetzen,  hier  also
nach  den  das  Klagerecht  ausschließenden  französischen  Gesetzen,  beurteilt  werden ¬
  müßten.  Die  Ansprüche  des  Kindes  auf  Alimentation  hielt  der  erste
Richter  dagegen  für  begründet,  weil  nicht  nur  das  Naturrecht,  sondern  selbst
der  code  Napoléon  den  Kindern  das  Recht,  von  ihrem  Vater  Alimente
zu  fordern,  beilege,  die  Einschränkung  des  letzteren  aber,  daß  die  Vaterschaft ¬
  von  dem  Schwängerer  anerkannt  sein  müsse,  als  eine  von  den  Principien ¬
  des  Naturrechts  abweichende  Vorschrift,  strikte  zu  interpretiren,  und
daher  nur  bei  den  nach  französischer  Verfassung  eingerichteten  Gerichtshöfen
zur  Anwendung  zu  bringen  sei.  Der  zweite  und  dritte  Richter  (die  OberLandesgerichte ¬
  zu  Hamm  und  Münster)  wiesen  aber  die  Klägerin  vollständig ¬
  ab,  weil  erstens  die  persönlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  des
Kindes  (die  jura  status)  lediglich  nach  den  Vorschriften  des  französischen
Rechts  beurteilt  werden  müßten,  und  zweitens  der  außereheliche  Beischlaf,
da  er  mit  einer  im  Bereich  des  französischen  Rechts  domicilirenden  Person
und  überdem  in  eben  diesem  Territorium  vollzogen  worden,  eine  Handlung
darstelle,  welche  in  der  Regel  weder  Rechte  noch  Verbindlichkeiten  begründet,
das  daraus  erweckte  Kind  mithin  von  eben  dieser  Handlung  auch  keine
Rechte  herleiten  könne.*)  2)  Zwei  Personen,  welche  an  einem  Orte,  wo
französisches  Recht  galt,  gewohnt  und  mit  einander  konkumbirt  hatten
schlugen  später  an  einem  Orte,  wo  das  Landrecht  eingeführt  ist,  ihren
Wohnsitz  auf.  Das  Frauenzimmer  und  der  ihrem  unehelichen  Kinde  bestellte
Vormund  klagten  nun  gegen  den  angeblichen  Schwängerer  auf  Alimentation ¬
  des  Kindes,  und  zwar  vom  Tage  der  Geburt  des  letzteren  an.  Der
Verklagte  bestritt  seine  Verbindlichkeit,  weil  er  und  die  Klägerin,  zur  Zeit
des  angeblichen  Beischlafes  und  der  Geburt  des  Kindes,  an  einem  Orte
französischen  Rechts  gewohnt  hätten,  mithin  ihre  gegenseitigen  Rechte  und
Verbindlichkeiten  nach  diesem  beurteilt  werden  müßten.  Der  erste  Richter
erkannte  hierauf  nach  dem  Antrage  der  Klägerin,  der  zweite  wies  sie  dagegen ¬
  völlig  ab  und  der  dritte  (das  Tribunal  von  Ostpreußen)  schlug  einen
Mittelweg  ein,  indem  es  den  Verklagten  zur  Zahlung  der  Alimente  von
dem  Tage  an  für  verpflichtet  hielt,  an  welchem  beide  Theile  ihren  Wohnsitz
nach  Preußen  verlegt  hatten.  Denn  wenngleich,  heißt  es  in  den  Grüxden ¬
  des  dritten  Erkenntnisses,  bei  der  Beurteilung  des  zwischen  den  Parteien ¬
  stattgefundenen  Beischlafes  und  der  daraus  erwachsenen  rechtlichen  Folgen ¬
  zunächst  auf  die  an  dem  Orte  der  That  geltenden  Gesetze  gesehen  werden ¬
  müsse,  so  sei  doch  von  dem  Tage  an,  da  beide  Theile  Einwohner  des
preußischen  Staates  geworden,  eine  obligatio  ex  lege  gegen  den  Verklag— ¬
  ———
1)  Simon  und  v.  Strampff,  Rechtssprüche  I.  S.  421  ff.
Bornemann,  Civilrecht.  V.
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