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niedergekommen, wider ihren angeblichen Schwängerer in dessen foro domicilii ¬
die Klage auf Ehelichung, eventualiter Ausstattung und Alimentation
des Kindes an. Der erste Richter erklärte die persönlichen Ansprüche der
Mutter für unstatthaft, weil dieselben aus einem Kontraktsverhältnisse —
dem Eheversprechen - hergeleitet würden, und die Folgen von solchen Verhältnissen ¬
nach den am Orte des Abschlusses geltenden Gesetzen, hier also
nach den das Klagerecht ausschließenden französischen Gesetzen, beurteilt werden ¬
müßten. Die Ansprüche des Kindes auf Alimentation hielt der erste
Richter dagegen für begründet, weil nicht nur das Naturrecht, sondern selbst
der code Napoléon den Kindern das Recht, von ihrem Vater Alimente
zu fordern, beilege, die Einschränkung des letzteren aber, daß die Vaterschaft ¬
von dem Schwängerer anerkannt sein müsse, als eine von den Principien ¬
des Naturrechts abweichende Vorschrift, strikte zu interpretiren, und
daher nur bei den nach französischer Verfassung eingerichteten Gerichtshöfen
zur Anwendung zu bringen sei. Der zweite und dritte Richter (die OberLandesgerichte ¬
zu Hamm und Münster) wiesen aber die Klägerin vollständig ¬
ab, weil erstens die persönlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten des
Kindes (die jura status) lediglich nach den Vorschriften des französischen
Rechts beurteilt werden müßten, und zweitens der außereheliche Beischlaf,
da er mit einer im Bereich des französischen Rechts domicilirenden Person
und überdem in eben diesem Territorium vollzogen worden, eine Handlung
darstelle, welche in der Regel weder Rechte noch Verbindlichkeiten begründet,
das daraus erweckte Kind mithin von eben dieser Handlung auch keine
Rechte herleiten könne.*) 2) Zwei Personen, welche an einem Orte, wo
französisches Recht galt, gewohnt und mit einander konkumbirt hatten
schlugen später an einem Orte, wo das Landrecht eingeführt ist, ihren
Wohnsitz auf. Das Frauenzimmer und der ihrem unehelichen Kinde bestellte
Vormund klagten nun gegen den angeblichen Schwängerer auf Alimentation ¬
des Kindes, und zwar vom Tage der Geburt des letzteren an. Der
Verklagte bestritt seine Verbindlichkeit, weil er und die Klägerin, zur Zeit
des angeblichen Beischlafes und der Geburt des Kindes, an einem Orte
französischen Rechts gewohnt hätten, mithin ihre gegenseitigen Rechte und
Verbindlichkeiten nach diesem beurteilt werden müßten. Der erste Richter
erkannte hierauf nach dem Antrage der Klägerin, der zweite wies sie dagegen ¬
völlig ab und der dritte (das Tribunal von Ostpreußen) schlug einen
Mittelweg ein, indem es den Verklagten zur Zahlung der Alimente von
dem Tage an für verpflichtet hielt, an welchem beide Theile ihren Wohnsitz
nach Preußen verlegt hatten. Denn wenngleich, heißt es in den Grüxden ¬
des dritten Erkenntnisses, bei der Beurteilung des zwischen den Parteien ¬
stattgefundenen Beischlafes und der daraus erwachsenen rechtlichen Folgen ¬
zunächst auf die an dem Orte der That geltenden Gesetze gesehen werden ¬
müsse, so sei doch von dem Tage an, da beide Theile Einwohner des
preußischen Staates geworden, eine obligatio ex lege gegen den Verklag— ¬
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1) Simon und v. Strampff, Rechtssprüche I. S. 421 ff.
Bornemann, Civilrecht. V.
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