Einleitung. §. 1.
Vermögen gekommen wären und ihre Armuth eidlich versicherten, ¬
zur Güterabtretung nicht genöthiget werden.
Daß aber diese Verordnung in Deutschland keine Anwendung =
gefunden habe, bemerkt Leyser Spec. 474. medit. V.
Nach ältern teutschen Rechten war bekanntlich ¬
das Loos des Schuldners, der nicht bezahlen konnte,
Uebergabe an die Hand und Halfter des Gläubigers, wirkliche =
Leibeigenschaft, und die Verbindlichkeit zum Einlager
und Leisten (obstagium), daferne es vorher dem Gläubiger =
versprochen worden war. Dieses letztere Zwangsmittel =
wurde aber in Teutschland durch den Reichsabschied
von 1577 verboten, wiewohl davon die Holsieinischen Lande
ausgenommen waren, wo jenes Rechtsmittel sogar durch
den Reichsabschied von 1654 §. 170. von neuen bestätiget
ward und wo in den Landesconstitutionen ein besonderes
Verfahren deshalb vorgeschrieben war.
Bei blos vorsätzlicher Verweigerung der Schuld wurde
der Schuldner auch mit Personalarrest, wiewohl nur auf
kurze Zeit, belegt 7). Späterhin wurde fogar gestattet,
daß sich ein Schuldner für den Fall, daß er nicht zahlen
könne, zu Duldung, oder Verrichtung gewisser beschwerlicher =
und beschimpfender Handlungen, z. B. zum Pflugrad=, =
Stuhl=, Hunde= und Steinetragen und zum Dul7) =
Schwabenspiegel, Cap. 123 und 154. Dabelow in a.
O. S. 490 f. Jn Hamburg giebt es, oder hat es wenigstens
sonst einen besondern Schuldthurm gegeben, welcher der
Winser=Baum genannt wurde, in welchem die Schuldner, =
welche nicht bezahlen konnten, angehalten wurden, die
Schuld abzuarbeiten, und wo sie soviel Jahre, als soviel
sie tausend Mark schuldig waren, auf alle Fälle aber ein
Jahr lang verbleiben mußten und von ihren Gläubigern
täglich nicht mehr, als einen Schilling, zu ihrer Verpflegung
erhielten. Nach Absitzung dieser Summe wurden sie jedoch
nicht nur von dem Arreste, sondern auch von der Schuld
frei. S. Barth in der Hodegeta for. Hildburghusi 1753.
Cap. III. §. XXXV. nota a. Stat. Hamburg. P. I. Tit.
41. art. pen.