Metadaten : Teucher, Wilhelm Siegmund: ¬Der Schuldthurmsproceß im Königreiche Sachsen

Einleitung.  §.  1.
Vermögen  gekommen  wären  und  ihre  Armuth  eidlich  versicherten, ¬
  zur  Güterabtretung  nicht  genöthiget  werden.
Daß  aber  diese  Verordnung  in  Deutschland  keine  Anwendung =
  gefunden  habe,  bemerkt  Leyser  Spec.  474.  medit.  V.
Nach  ältern  teutschen  Rechten  war  bekanntlich ¬
  das  Loos  des  Schuldners,  der  nicht  bezahlen  konnte,
Uebergabe  an  die  Hand  und  Halfter  des  Gläubigers,  wirkliche =
  Leibeigenschaft,  und  die  Verbindlichkeit  zum  Einlager
und  Leisten  (obstagium),  daferne  es  vorher  dem  Gläubiger =
  versprochen  worden  war.  Dieses  letztere  Zwangsmittel =
  wurde  aber  in  Teutschland  durch  den  Reichsabschied
von  1577  verboten,  wiewohl  davon  die  Holsieinischen  Lande
ausgenommen  waren,  wo  jenes  Rechtsmittel  sogar  durch
den  Reichsabschied  von  1654  §.  170.  von  neuen  bestätiget
ward  und  wo  in  den  Landesconstitutionen  ein  besonderes
Verfahren  deshalb  vorgeschrieben  war.
Bei  blos  vorsätzlicher  Verweigerung  der  Schuld  wurde
der  Schuldner  auch  mit  Personalarrest,  wiewohl  nur  auf
kurze  Zeit,  belegt  7).  Späterhin  wurde  fogar  gestattet,
daß  sich  ein  Schuldner  für  den  Fall,  daß  er  nicht  zahlen
könne,  zu  Duldung,  oder  Verrichtung  gewisser  beschwerlicher =
  und  beschimpfender  Handlungen,  z.  B.  zum  Pflugrad=, =
  Stuhl=,  Hunde=  und  Steinetragen  und  zum  Dul7) =
  Schwabenspiegel,  Cap.  123  und  154.  Dabelow  in  a.
O.  S.  490  f.  Jn  Hamburg  giebt  es,  oder  hat  es  wenigstens
sonst  einen  besondern  Schuldthurm  gegeben,  welcher  der
Winser=Baum  genannt  wurde,  in  welchem  die  Schuldner, =
  welche  nicht  bezahlen  konnten,  angehalten  wurden,  die
Schuld  abzuarbeiten,  und  wo  sie  soviel  Jahre,  als  soviel
sie  tausend  Mark  schuldig  waren,  auf  alle  Fälle  aber  ein
Jahr  lang  verbleiben  mußten  und  von  ihren  Gläubigern
täglich  nicht  mehr,  als  einen  Schilling,  zu  ihrer  Verpflegung
erhielten.  Nach  Absitzung  dieser  Summe  wurden  sie  jedoch
nicht  nur  von  dem  Arreste,  sondern  auch  von  der  Schuld
frei.  S.  Barth  in  der  Hodegeta  for.  Hildburghusi  1753.
Cap.  III.  §.  XXXV.  nota  a.  Stat.  Hamburg.  P.  I.  Tit.
41.  art.  pen.
            
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