Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  365.
Um  übrigens  zur  Salniter-  und  Pulver-Erzeugung
zu  ermuntern,  befreyen  Wir  die  Erzeuger  von  aller  Steuer, ¬
  Mauth,  und  Abgabe  dergestalt,  daß  sie  weder  von
diefem  Gewerbe  eine  Gewerb-  oder  andere  Steuer,  noch
von  dem  in  die  Aerarial=Magazine  bestimmten  fertigen
Materiale,  und  von  den  zu  dessen  Erzeugung  nöthigen
Bestandtheilen,  wie  auch  von  andern  Erfordernissen,  als
Salniterlauge,  Läuterwasser,  Mutterlauge,  Asche,  Holz,
Kohlen,  oder  Kohlenstaub,  Schwefel,  Geschirr  2c.,  ingleichen ¬
  von  Baumaterialien  zur  Errichtung  der  Werkstätten
oder  Depositorien  weder  Zoll,  noch  Weg-,  Brücken¬,
Schranken=,  und  Roßmauth,  noch  sonst  eine  Abgabe  zu
bezahlen  haben.  Wir  finden  jedoch,  zur  Erhaltung  besserer ¬
  Uebersicht,  und  um  Bevortheilungen  vorzubeugen,
nothwendig  zu  verordnen,  daß  von  den  erwähnten  mauthfreyen ¬
  Fuhren  dennoch  überall  die  Mauthgebühr  erlegt
dann  aber  von  Quartal  zu  Quartal,  nach  vorgegangener ¬
  Buchhalterey=Berichtigung,  gegen  Zurückstellung  der
dafür  erhaltenen  Bolleten,  der  Betrag  aus  den  öffentlichen ¬
  Fonds,  in  die  sie  eingeflossen  ist,  wieder  ersetzet
werde.  Was  aber  an  Privatmauthen  gezahlet  worden
ist,  hat  das  Militär-Aerarium  zu  tragen.
Eodem  §.  13.
§.  366.
Die  Salniter-  und  Schießpulver=Erzeuger  selbst,
als  auch  ihre  unumgänglich  nöthigen  Arbeiter  sind  gleich
den  Bergleuten,  von  der  Recruten-Stellung,  so  lange
sie  sich  bey  diesem  Gewerbe  verwenden,  und  dabey  unentbehrlich ¬
  sind,  befreyt.  Wofern  sie  aber,  aus  irgend
einer  Ursache,  davon  entlassen  werden,  treten  sie  wieder
ganz  unter  ihr  Dominium  zurück,  und  hat  jene  Begünstigung ¬
  aufzuhören.
Eodem  §.  14.
            
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