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§. 365.
Um übrigens zur Salniter- und Pulver-Erzeugung
zu ermuntern, befreyen Wir die Erzeuger von aller Steuer, ¬
Mauth, und Abgabe dergestalt, daß sie weder von
diefem Gewerbe eine Gewerb- oder andere Steuer, noch
von dem in die Aerarial=Magazine bestimmten fertigen
Materiale, und von den zu dessen Erzeugung nöthigen
Bestandtheilen, wie auch von andern Erfordernissen, als
Salniterlauge, Läuterwasser, Mutterlauge, Asche, Holz,
Kohlen, oder Kohlenstaub, Schwefel, Geschirr 2c., ingleichen ¬
von Baumaterialien zur Errichtung der Werkstätten
oder Depositorien weder Zoll, noch Weg-, Brücken¬,
Schranken=, und Roßmauth, noch sonst eine Abgabe zu
bezahlen haben. Wir finden jedoch, zur Erhaltung besserer ¬
Uebersicht, und um Bevortheilungen vorzubeugen,
nothwendig zu verordnen, daß von den erwähnten mauthfreyen ¬
Fuhren dennoch überall die Mauthgebühr erlegt
dann aber von Quartal zu Quartal, nach vorgegangener ¬
Buchhalterey=Berichtigung, gegen Zurückstellung der
dafür erhaltenen Bolleten, der Betrag aus den öffentlichen ¬
Fonds, in die sie eingeflossen ist, wieder ersetzet
werde. Was aber an Privatmauthen gezahlet worden
ist, hat das Militär-Aerarium zu tragen.
Eodem §. 13.
§. 366.
Die Salniter- und Schießpulver=Erzeuger selbst,
als auch ihre unumgänglich nöthigen Arbeiter sind gleich
den Bergleuten, von der Recruten-Stellung, so lange
sie sich bey diesem Gewerbe verwenden, und dabey unentbehrlich ¬
sind, befreyt. Wofern sie aber, aus irgend
einer Ursache, davon entlassen werden, treten sie wieder
ganz unter ihr Dominium zurück, und hat jene Begünstigung ¬
aufzuhören.
Eodem §. 14.