Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  363.
Wann  einem  Salnitergräber  Hindernisse  in  den  Weg
gelegt  werden,  die  er  nicht  heben  kann,  so  hat  er  sich,
um  Abhülfe  zu  erlangen,  unmittelbar  an  die  Ortsobrigkeit, ¬
  und  wenn  diese  ihm  nicht  den  pflichtmäßigen  Beystand ¬
  leistete,  an  das  gehörige  Kreisamt  zu  wenden,  welches ¬
  die  Beschwerde  des  Salnitergräbers  sogleich  aufzunehmen, ¬
  zu  untersuchen,  und  auf  dem  kürzesten  Wege
abzuthun,  auch  allenfalls  die  Anzeige  an  die  Landesstelle
zu  machen,  und  diese  zu  den  nöthigen  Maßregeln  zu
veranlassen  hat,  damit  das  Regale  gegen  Beeinträchtigung ¬
  geschützt,  und  der  Uebertreter  zur  Strafe  gezogen
werde.
Eodem  §.  10.
§.  364.
Es  fordert  auch  anderer  Seits  die  Gerechtigkeit,
daß  aller  Schaden,  der  durch  Salniter=  und  Schießpulver=Erzeugung ¬
  den  Grund=  und  Hauseigenthümern  verursachet ¬
  wird,  denselben  gehörig  vergütet,  und  daher  auch
für  die,  zu  Errichtung  der  Schutthütten,  Stampfen  und
Pulvermühlen  den  Unternehmern  zur  Nutznießung  überlassenen ¬
  Plätze  den  Eigenthümern  eine  angemessene  Entschädigung ¬
  geleistet  werde.  Damit  aber  die  Unternehmer
hierbey  nicht  überhalten,  und  dadurch  von  dem  für  den
Staat  so  nothwendigen  Gewerbe  der  Salniter=  und
Schießpulver=Erzeugung  abgeschreckt  werden,  wird  hiermit ¬
  festgesetzt,  daß  ihnen  die  nöthigen  Plätze  in  fruchtbaren ¬
  Gegenden  gegen  eine  billige,  allenfalls  durch  die
Ortsobrigkeit  zu  veranstaltende  Schätzung  überlassen,  für
öde  und  unfruchtbare  Gründe  aber  eben  die  Vergütung
welche  bey  Errichtung  von  Schuttgruben  an  den  Straßen ¬
  üblich  ist,  Statt  haben  soll.
Eodem  §.  11.
20
III.  Thl.
            
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