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§. 363.
Wann einem Salnitergräber Hindernisse in den Weg
gelegt werden, die er nicht heben kann, so hat er sich,
um Abhülfe zu erlangen, unmittelbar an die Ortsobrigkeit, ¬
und wenn diese ihm nicht den pflichtmäßigen Beystand ¬
leistete, an das gehörige Kreisamt zu wenden, welches ¬
die Beschwerde des Salnitergräbers sogleich aufzunehmen, ¬
zu untersuchen, und auf dem kürzesten Wege
abzuthun, auch allenfalls die Anzeige an die Landesstelle
zu machen, und diese zu den nöthigen Maßregeln zu
veranlassen hat, damit das Regale gegen Beeinträchtigung ¬
geschützt, und der Uebertreter zur Strafe gezogen
werde.
Eodem §. 10.
§. 364.
Es fordert auch anderer Seits die Gerechtigkeit,
daß aller Schaden, der durch Salniter= und Schießpulver=Erzeugung ¬
den Grund= und Hauseigenthümern verursachet ¬
wird, denselben gehörig vergütet, und daher auch
für die, zu Errichtung der Schutthütten, Stampfen und
Pulvermühlen den Unternehmern zur Nutznießung überlassenen ¬
Plätze den Eigenthümern eine angemessene Entschädigung ¬
geleistet werde. Damit aber die Unternehmer
hierbey nicht überhalten, und dadurch von dem für den
Staat so nothwendigen Gewerbe der Salniter= und
Schießpulver=Erzeugung abgeschreckt werden, wird hiermit ¬
festgesetzt, daß ihnen die nöthigen Plätze in fruchtbaren ¬
Gegenden gegen eine billige, allenfalls durch die
Ortsobrigkeit zu veranstaltende Schätzung überlassen, für
öde und unfruchtbare Gründe aber eben die Vergütung
welche bey Errichtung von Schuttgruben an den Straßen ¬
üblich ist, Statt haben soll.
Eodem §. 11.
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III. Thl.