Objekt : Kamptz, Karl Christoph Albert Heinrich von: ¬Die Handels- und Schifffahrtsverträge des Zollvereines

Einleitung.
283
diese  gegen  die  Uebergriffe  der  britischen  Schifffahrt  gerichtete  Retorsionsmaßregel ¬
  eine  Gleichstellung  der  preußischen  Flagge  mit  der
nationalen  rücksichtlich  der  Schiffsabgaben  in  England  erreicht,  und
seitdem  mit  fast  allen  seefahrenden  Nationen  ein  Reciprocitätsverhältniß ¬
  hergestellt  worden  ist,  laufen  die  meisten  fremden  Schiffe
zu  völlig  gleichem  Rechte  wie  die  preußischen  in  die  Östseehäfen
ein.  Denn  außer  jenen  erhöheten  Hafenabgaben  für  Schiffe  aus
Ländern,  welche  mit  Preußen  nicht  in  Vertragsverhältnissen  stehen,
oder  preußische  Schiffe  nicht  gleich  den  inländischen  behandeln,  gilt
in  Preußen  bis  jetzt  kein  Unterschied  in  Bezug  auf  die  Nationalität
der  Flagge,  auf  directe  und  indirecte  Fahrt,  auf  die  Einfuhr
eigener  und  fremder  Produkte,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die
fremden  Schiffe  in  dieser  Beziehung  in  der  Heimath  Vorzüge
vor  den  preußischen  genießen,  oder  nicht.  Die  Vorschriften  über
die  Legitimation  der  preußischen  Seeschiffe  hinsichtlich  ihrer  Nationalität ¬
  und  der  Befugniß  zur  Führung  der  preußischen  Flagge
sind  theils  im  preußischen  allgemeinen  Landrecht  (Theil  II.  Titel  8),
theils  in  drei  besonderen  Verordnungen  vom  30.  April,  3.  November ¬
  und  8.  December  1781  (de  Martens  recueil  de  traités,  seconde ¬
  édition,  tome  III.  p.  284  seq.,  Dohm  Materialien,  4.
Lieferung,  Seite  257  seq.)  enthalten,  und  in  einer  in  dem  Centralblatte ¬
  der  Abgaben=,  Gewerbe=  und  Handelsgesetzgebung  in  den
königl.  preußischen  Staaten  pro  1845,  No.  3,  Seite  92  seq.  publicirten ¬
  „Instruction  für  die  Gerichte  über  das  bei  Ausfertigung
von  Beilbriefen  zu  beobachtende  Verfahren  vom  18.  März  18454
zusammengestellt  worden.  Diese  Bestimmungen  sind  in  ihren  Grundzügen ¬
  folgende:
1)  Jedes  Seeschiff,  welches  ausschließliches  Eigenthum  preußischer
Unterthanen  ist,  wird  als  ein  preußisches  und  zur  Führung
der  preußischen  Flagge  berechtigt  angesehen,  ohne  Unterschied,
ob  das  Schiff  im  Inlande  erbaut,  oder  aber  vom  Auslande
in  einen  preußischen  Hafen  eingeführt  ist.  Dagegen  hat  ein
im  Inlande  erbautes  Schiff,  sobald  es  ganz  oder  auch  nur
zum  geringsten  Theile  Ausländern  gehört,  auf  die  Rechte  der
preußischen  Nationalität  keinen  Anspruch.
2)
Der  Beweis  der  Nationalität  wird  gegenwärtig  durch  den
Beilbrief  geführt,  welcher  nicht  bloß  eine  Bescheinigung  über
den  seetüchtigen  Bau  des  Schiffes  ist,  sondern  seiner  eigentlichen ¬
  Bestimmung  nach  als  Nachweis  dienen  soll,  daß  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer