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und ihr Geschäft so zu verrichten, daß sie dem Eigenthümer ¬
so wenig als möglich Ungelegenheit verursachen,
und zu keiner gegründeten Beschwerde Anlaß geben.
Patent vom 21. December 1807 §. 8.
§. 361.
Die Dominien und Magistrate haben dafür zu sorgen, ¬
daß den befugten Salnitergräbern und ihren Gesellschaftern ¬
dasjenige Quantum Holzasche, was sie zu ihrer
Salnitererzeugung nothwendig haben, gegen die alsogleich
bar zu leistende Vergütung verschafft werde.
Zur Erreichung dieser Absicht sind die Dominien
und Magistrate auch berechtiget für den Fall, als der
dem Salnitersieder erforderliche Betrag nicht durch gütliches ¬
Einvernehmen verschafft werden könnte, gesammte
Asche im Bezirke bey den Erzeugern so lange in Anforderung ¬
zu nehmen, bis der Salnitersieder mit seinem
Erfordernisse befriediget seyn wird.
Derjenige Beamte, welcher hierzu die erforderliche
Assistenz nicht leistet, ist nachdrücklich zu bestrafen.
Wenn zur Ablösung der Holzasche der Preis nicht
durch einen Vergleich zwischen dem Salnitergräber und
Ascheneigenthümer zu Stande kommt, so hat die Ausmittlung ¬
des Preises durch ben obrigkeitlichen Beamten
oder das Kreisamt zu geschehen. Auch der Ankauf des
nöthigen Holzes ist den Salnitersiedern thunlichst zu erleichtern. ¬
Hofkanzley=Verordnung vom 6., Gubernial=Verordnung =
vom 10. April 1809.
Diese Maßregeln wurden aber ganz auf jene Bestimmungen ¬
zurückgeführt, welche das allerhöchste Patent
vom 21. December 1807 enthält.
Hofkanzley=Decret vom 11., Gubernial=Verordnung =
vom 31. July 1811.