Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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und  ihr  Geschäft  so  zu  verrichten,  daß  sie  dem  Eigenthümer ¬
  so  wenig  als  möglich  Ungelegenheit  verursachen,
und  zu  keiner  gegründeten  Beschwerde  Anlaß  geben.
Patent  vom  21.  December  1807  §.  8.
§.  361.
Die  Dominien  und  Magistrate  haben  dafür  zu  sorgen, ¬
  daß  den  befugten  Salnitergräbern  und  ihren  Gesellschaftern ¬
  dasjenige  Quantum  Holzasche,  was  sie  zu  ihrer
Salnitererzeugung  nothwendig  haben,  gegen  die  alsogleich
bar  zu  leistende  Vergütung  verschafft  werde.
Zur  Erreichung  dieser  Absicht  sind  die  Dominien
und  Magistrate  auch  berechtiget  für  den  Fall,  als  der
dem  Salnitersieder  erforderliche  Betrag  nicht  durch  gütliches ¬
  Einvernehmen  verschafft  werden  könnte,  gesammte
Asche  im  Bezirke  bey  den  Erzeugern  so  lange  in  Anforderung ¬
  zu  nehmen,  bis  der  Salnitersieder  mit  seinem
Erfordernisse  befriediget  seyn  wird.
Derjenige  Beamte,  welcher  hierzu  die  erforderliche
Assistenz  nicht  leistet,  ist  nachdrücklich  zu  bestrafen.
Wenn  zur  Ablösung  der  Holzasche  der  Preis  nicht
durch  einen  Vergleich  zwischen  dem  Salnitergräber  und
Ascheneigenthümer  zu  Stande  kommt,  so  hat  die  Ausmittlung ¬
  des  Preises  durch  ben  obrigkeitlichen  Beamten
oder  das  Kreisamt  zu  geschehen.  Auch  der  Ankauf  des
nöthigen  Holzes  ist  den  Salnitersiedern  thunlichst  zu  erleichtern. ¬

Hofkanzley=Verordnung  vom  6.,  Gubernial=Verordnung =
  vom  10.  April  1809.
Diese  Maßregeln  wurden  aber  ganz  auf  jene  Bestimmungen ¬
  zurückgeführt,  welche  das  allerhöchste  Patent
vom  21.  December  1807  enthält.
Hofkanzley=Decret  vom  11.,  Gubernial=Verordnung =
  vom  31.  July  1811.
            
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