Metadaten : Eck, Walter: Indignität und Enterbung nach römischem und gemeinem deutschen Recht

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troversiae  dem  sonstigen  Streben  der  lex  Julia  et  Papia  Poppaea
nach  Hebung  der  Familienzusammengehörigkeit.
)  nach  dem  Kommentar  des  Paulus  zur  lex  Julia  et  Papia
Poppaes
5):  wenn  jemand  das  Testament  des  Erblassers  grundlos
wegen  Pflichtteilsverletzung  oder  als  falsch  angreift  (de
inofficioso  agit  oder  falsum  dicit);
-  denn  auch  dieser  Grund  wird
auf  eine  andere  Quelle  nicht  zurückgeführt  und  ist  ausserdem  mit
dem  ersteren  innerlich  verwandt.
Bei  vorstehender  Gestaltung  der  Indignität  in  der  lex  Julia  et
Papia  Poppaea  könnte  es  auffallen,  dass  nur  diese  Verletzungen  des
Erblassers  mit  Indignität  bedroht  werden,  während  eine  viel  stärkere
Vergehung,  die  Tötung  des  Erblassers,  nach  1.  3  D.  de  his  quae  ut
indign.  34,  9  erst  von  Antoninus  Pius  zum  Indignitätsfall  erhoben
worden  ist.  Indessen  darf  man  nicht  vergessen,  dass  neben  der  lex
die  prätorische  Denegation  der  bonorum  possessio  fortbestand,  und
diese,  wie  wir  gesehen,  in  einem  nicht  gesetzlich  normierten  Fall  der
Erbunwürdigkeit  aushalf.  Daher  hat  auch  jenes  decretum  Divi  Pii
nicht  die  Bestimmung,  einen  bis  dahin  nur  im  Volksgeist  lebenden
Rechtsgedanken  gesetzgeberisch  zu  gestalten,  sondern  einfach  den
Zweck,  dem  Fiskus  die  Einnahme  mittels  Ereption  zuzuwenden.
Hieraus  erkennt  man  zugleich,  dass  neben  dem  ethischen  Gedanken
der  Reinhaltung  des  Erbenverhältnisses  schon  sehr  früh  die  Gewinnsucht ¬
  des  Fiskus  für  die  Aufstellung  des  fiskalischen  Ereptionsrechts
massgebend  gewesen  ist.
b.  Die  zweite,  in  der  Entwickelung  der  Indignität  wichtige
Rechtsquelle  ist  das  zum  S.  C.  Silanianum  ergangene  prätorische
Ausführungsedikt.  Jenes  im  Jahre  10  n.  Chr.  ergangene
*)  Senatskonsult -
  nämlich  wird  von  Ulpian  bezeichnet  als  „de  publica  quaestione
à  familia  necatorum  habenda
2)  und  muss  zum  Inhalt  gehabt  haben.
dass  bei  Ermordung  eines  Herrn  seine  mündigen  Sklaven,  soweit  sie
mit  ihm  unter  demselben  Dach  gewohnt,  aber  keine  Hilfe  gebracht
————
20)  l.  13  §.  9  D.  de  jure  fisci  49,14.
2)  Es  kani  aber  nicht,  wie  Rudorff,  röm.  Rechtsgesch.  Bd.  I  S.  126  meint.
zu  Stunde  anlässlich  der  Ermordung  des  praefectus  urbi  Pedanins  Secundus:
denn,  wie  sich  aus  Tacitus,  ab  exc.  div.  Aug.  XIV,  42  ergiebt,  wurde  Pedlanius
erst  im  Jahre  61  n.  Clr.  ermordet;  überdies  bezeichnet  Tacitus  bei  dieser  Gelegenleit ¬
  das  S.  C.  Silanianum  als  „vetus  mos“  (letzteres  freilich  „minus  accurate");
—  auch  in  der  von  Tacitus  berichteten  Senats-  und  Gerichtsverhandlung  über  die
Bestratung  der  Mörder  tritt  der  Senator  C.  Cassius  für  die  Anwendung  des  Senatskonsults ¬
  als  eines  „institutum  maiorum“  ein  —;  und  endlich  verhindert  nach  Tac.l.c.
45  der  Kaiser  die  Annahme  des  Antrags  von  Cingonius  Varro  auf  Deportation
der  Froigelassenen  des  Pedlanius,  „ne  mos  antiquus  per  sacvitiam  intenderetur.
2)  l.  1  pr.  D.  de  S.  C.  Silan.  29,  5.
            
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