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troversiae dem sonstigen Streben der lex Julia et Papia Poppaea
nach Hebung der Familienzusammengehörigkeit.
) nach dem Kommentar des Paulus zur lex Julia et Papia
Poppaes
5): wenn jemand das Testament des Erblassers grundlos
wegen Pflichtteilsverletzung oder als falsch angreift (de
inofficioso agit oder falsum dicit);
- denn auch dieser Grund wird
auf eine andere Quelle nicht zurückgeführt und ist ausserdem mit
dem ersteren innerlich verwandt.
Bei vorstehender Gestaltung der Indignität in der lex Julia et
Papia Poppaea könnte es auffallen, dass nur diese Verletzungen des
Erblassers mit Indignität bedroht werden, während eine viel stärkere
Vergehung, die Tötung des Erblassers, nach 1. 3 D. de his quae ut
indign. 34, 9 erst von Antoninus Pius zum Indignitätsfall erhoben
worden ist. Indessen darf man nicht vergessen, dass neben der lex
die prätorische Denegation der bonorum possessio fortbestand, und
diese, wie wir gesehen, in einem nicht gesetzlich normierten Fall der
Erbunwürdigkeit aushalf. Daher hat auch jenes decretum Divi Pii
nicht die Bestimmung, einen bis dahin nur im Volksgeist lebenden
Rechtsgedanken gesetzgeberisch zu gestalten, sondern einfach den
Zweck, dem Fiskus die Einnahme mittels Ereption zuzuwenden.
Hieraus erkennt man zugleich, dass neben dem ethischen Gedanken
der Reinhaltung des Erbenverhältnisses schon sehr früh die Gewinnsucht ¬
des Fiskus für die Aufstellung des fiskalischen Ereptionsrechts
massgebend gewesen ist.
b. Die zweite, in der Entwickelung der Indignität wichtige
Rechtsquelle ist das zum S. C. Silanianum ergangene prätorische
Ausführungsedikt. Jenes im Jahre 10 n. Chr. ergangene
*) Senatskonsult -
nämlich wird von Ulpian bezeichnet als „de publica quaestione
à familia necatorum habenda
2) und muss zum Inhalt gehabt haben.
dass bei Ermordung eines Herrn seine mündigen Sklaven, soweit sie
mit ihm unter demselben Dach gewohnt, aber keine Hilfe gebracht
————
20) l. 13 §. 9 D. de jure fisci 49,14.
2) Es kani aber nicht, wie Rudorff, röm. Rechtsgesch. Bd. I S. 126 meint.
zu Stunde anlässlich der Ermordung des praefectus urbi Pedanins Secundus:
denn, wie sich aus Tacitus, ab exc. div. Aug. XIV, 42 ergiebt, wurde Pedlanius
erst im Jahre 61 n. Clr. ermordet; überdies bezeichnet Tacitus bei dieser Gelegenleit ¬
das S. C. Silanianum als „vetus mos“ (letzteres freilich „minus accurate");
— auch in der von Tacitus berichteten Senats- und Gerichtsverhandlung über die
Bestratung der Mörder tritt der Senator C. Cassius für die Anwendung des Senatskonsults ¬
als eines „institutum maiorum“ ein —; und endlich verhindert nach Tac.l.c.
45 der Kaiser die Annahme des Antrags von Cingonius Varro auf Deportation
der Froigelassenen des Pedlanius, „ne mos antiquus per sacvitiam intenderetur.
2) l. 1 pr. D. de S. C. Silan. 29, 5.