Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Von den Gebäuden sind jedoch ausgenommen: 
1tens: Alle öffentlichen Gebäude, als: Spitäler, 
Kranken= und Schulhäuser. 
2tens: Alle Aerarial=Gebäude und diejenigen, in 
welchen Aerarial=Gut hinterlegt ist. 
3tens: Die Kirchen= und Pfarr=Gebäude. 
4tens: Die herrschaftlichen Wohnhäuser. 
Jedoch sind die Ställe, Scheuern und Schupfen 
unter diesen Ausnahmen nicht begriffen. 
Wenn endlich auch sonst ein Gebäude so beschaffen 
wäre, daß bey einer mit Zuziehung der Militärbehörde 
gepflogenen Untersuchung sich zeigte, es könne darin nicht 
ohne wesentlichen Schaden desselben nach Salniter gegra 
ben werden, so soll es damit verschont bleiben. 
Eodem §. 7. 
Denjenigen Insassen, welche nur ein einziges heiz 
bares Zimmer haben, ist nicht zuzumuthen, daß sie sol 
ches im Winter, wegen der Salnitergrabung verlassen, 
und die Aufstellung der Bodungen in demselben gestatten, 
daher die Salnitergrabung bey solchen Insassen nur zur 
Sommerzeit vorzunehmen ist. 
Hofkanzley=Decret vom 24. September, Gubernial 
Verordnung vom h. October 18032. 
§. 360. 
Die Pflicht der befugten Salniter-Erzeuger ist, 
allenthalben, wo sie graben wollen, sich geziemend zu 
melden, sich, wenn es verlangt wird, mit ihrem Er 
laubnißscheine zu rechtfertigen, die aufgehobenen Steine, 
Breter und Balken allemahl ganz in den vorigen 
Stand herzustellen, und die gemachten Gruben entweder 
mit der ausgegrabenen Erde, wann sie ausgelauget und 
getrocknet ist, oder mit anderer trockener Erde wieder gut 
auszufüllen; im Allgemeinen aber sich so zu betragen
	        
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