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Von den Gebäuden sind jedoch ausgenommen:
1tens: Alle öffentlichen Gebäude, als: Spitäler,
Kranken= und Schulhäuser.
2tens: Alle Aerarial=Gebäude und diejenigen, in
welchen Aerarial=Gut hinterlegt ist.
3tens: Die Kirchen= und Pfarr=Gebäude.
4tens: Die herrschaftlichen Wohnhäuser.
Jedoch sind die Ställe, Scheuern und Schupfen
unter diesen Ausnahmen nicht begriffen.
Wenn endlich auch sonst ein Gebäude so beschaffen
wäre, daß bey einer mit Zuziehung der Militärbehörde
gepflogenen Untersuchung sich zeigte, es könne darin nicht
ohne wesentlichen Schaden desselben nach Salniter gegra
ben werden, so soll es damit verschont bleiben.
Eodem §. 7.
Denjenigen Insassen, welche nur ein einziges heiz
bares Zimmer haben, ist nicht zuzumuthen, daß sie sol
ches im Winter, wegen der Salnitergrabung verlassen,
und die Aufstellung der Bodungen in demselben gestatten,
daher die Salnitergrabung bey solchen Insassen nur zur
Sommerzeit vorzunehmen ist.
Hofkanzley=Decret vom 24. September, Gubernial
Verordnung vom h. October 18032.
§. 360.
Die Pflicht der befugten Salniter-Erzeuger ist,
allenthalben, wo sie graben wollen, sich geziemend zu
melden, sich, wenn es verlangt wird, mit ihrem Er
laubnißscheine zu rechtfertigen, die aufgehobenen Steine,
Breter und Balken allemahl ganz in den vorigen
Stand herzustellen, und die gemachten Gruben entweder
mit der ausgegrabenen Erde, wann sie ausgelauget und
getrocknet ist, oder mit anderer trockener Erde wieder gut
auszufüllen; im Allgemeinen aber sich so zu betragen