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Gleichermaßen darf die von den berechtigten Salnitergräbern ¬
ausgegrabene Erde, und auf dem Lande
der Mauerschutt von alten Ställen, Scheuern und Schupfen ¬
niemahl ausgeführt werden, bis der befugte Salnitergräber ¬
die Erde oder den Schutt auf Salniter benutzt,
oder für unbrauchbar erklärt hat; jedoch sind die Salnitergräber ¬
verpflichtet, an die Auslaugung binnen 3
Tagen Hand anzulegen, und dann ununterbrochen damit
fortzufahren.
Eben so müssen auch alle diejenigen, welche Schießpulver ¬
erzeugen wollen, mit einem ähnlichen Erlaubnißscheine ¬
von Unserer obgedachten Artillerie-Behörde versehen ¬
seyn.
Eodem §. 3.
§. 354.
Es haben sich Alle, welche Salniter und Pulver
erzeugen wollen, bey der im §. 353 erwähnten Behörde
zu melden, die jedem, den sie dazu fähig findet (mit
Ausschluß der Juden) den Erlaubnißschein ausfertigen
wird.
Wer ohne einen solchen Schein Salniter oder Pulver ¬
erzeugt, wird mit der Abnahme der erzeugten Ware
und einer Geldstrafe von acht Gulden Wiener-Währung
von jedem Pfunde bestrafet.
Eodem §. 4.
Ueber eine gelegenheitlich entstandene Frage,
ob ohne Intervenirung des Politicums Autorisationen zur
Pulver- und Salniter=Erzeugung ertheilt werden können,
wurde eröffnet, daß der kaiserl. königl. Hofkriegsrath
an die kaiserl. königl. General -Commanden der altconscribirten ¬
Provinzen, und an das k. k. ArtillerieZeug=Hauptamt ¬
die Weisung erlassen habe, künftig zur