Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Gleichermaßen  darf  die  von  den  berechtigten  Salnitergräbern ¬
  ausgegrabene  Erde,  und  auf  dem  Lande
der  Mauerschutt  von  alten  Ställen,  Scheuern  und  Schupfen ¬
  niemahl  ausgeführt  werden,  bis  der  befugte  Salnitergräber ¬
  die  Erde  oder  den  Schutt  auf  Salniter  benutzt,
oder  für  unbrauchbar  erklärt  hat;  jedoch  sind  die  Salnitergräber ¬
  verpflichtet,  an  die  Auslaugung  binnen  3
Tagen  Hand  anzulegen,  und  dann  ununterbrochen  damit
fortzufahren.
Eben  so  müssen  auch  alle  diejenigen,  welche  Schießpulver ¬
  erzeugen  wollen,  mit  einem  ähnlichen  Erlaubnißscheine ¬
  von  Unserer  obgedachten  Artillerie-Behörde  versehen ¬
  seyn.
Eodem  §.  3.
§.  354.
Es  haben  sich  Alle,  welche  Salniter  und  Pulver
erzeugen  wollen,  bey  der  im  §.  353  erwähnten  Behörde
zu  melden,  die  jedem,  den  sie  dazu  fähig  findet  (mit
Ausschluß  der  Juden)  den  Erlaubnißschein  ausfertigen
wird.
Wer  ohne  einen  solchen  Schein  Salniter  oder  Pulver ¬
  erzeugt,  wird  mit  der  Abnahme  der  erzeugten  Ware
und  einer  Geldstrafe  von  acht  Gulden  Wiener-Währung
von  jedem  Pfunde  bestrafet.
Eodem  §.  4.
Ueber  eine  gelegenheitlich  entstandene  Frage,
ob  ohne  Intervenirung  des  Politicums  Autorisationen  zur
Pulver-  und  Salniter=Erzeugung  ertheilt  werden  können,
wurde  eröffnet,  daß  der  kaiserl.  königl.  Hofkriegsrath
an  die  kaiserl.  königl.  General  -Commanden  der  altconscribirten ¬
  Provinzen,  und  an  das  k.  k.  ArtillerieZeug=Hauptamt ¬
  die  Weisung  erlassen  habe,  künftig  zur
            
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