Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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nerie,  11.  Leim=  und  Beinsiederey,  12.  Rosoglio=  und
Liqueur=Erzeugung,  13.  Wasserbrennerey,  14.  Frankfurterschwärz= =
  und  Tintenfabrikation,  15.  Schwefelerzeugung,
16.  Kaffeh=Surrogat=Erzeugung,  und  17.  Siegelagc|  |
fabrikation.
I.  Absatz.
Pottaschensiederey.
§.  349.
Mit  Hofdecret  vom  6.  April  1809  erging  zwar
die  Anordnung,  daß  zur  Pottaschensiederey  keine  neuen
Bewilligungen  ertheilt  werden  sollen,  diese  Bestimmung
wurde  jedoch  dahin  abgeändert,  daß  wieder  Anträge  auf
Bewilligungen  zu  Pottaschensiedereyen  in  jenen  Gegenden
gemacht  werden  können,  wo  der  Holzstand  zu  einer  andern ¬
  Verwendung  durchaus  nicht  gebraucht  werden  kann.
Gubernial=Verordnung  vom  3.  April  1811.
Neue  Lizenzen  zur  Pottaschensiederey,  die  ohnehin
zur  Schonung  des  Waldstandes  äußerst  zu  beschränken
seyen,  sind  in  Zukunft  nur  in  so  weit  zu  ertheilen,  als
dadurch  die  Salnitererzeugung  nicht  wesentlich  beeinträchtiget, ¬
  und  nebst  dem  der  Waldcultur  nicht  geschadet  wird.
Hofkanzleydecret  vom  11.,  und  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  31.  July  1811.
§.  350.
Die  Ausfuhr  der  echten  Pottasche  in  das  Ausland
war  früher  verbothen,
Hofkammer=Verordnung  vom  26.  März,  Guber  nial=Verordnung =
  vom  10.  April  1811.
            
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