Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  347.
Hinsichtlich  der  Ablegung  der  Meisterprobe  gelten
dieselben  Vorschriften  wie  bey  den  Großuhrmachern.
Handwerks=Ordnung  für  Grätz  und  Klagenfurt  Artikel =
  9.  und  10.
Ueber  eine  von  den  bürgerlichen  Kleinuhrmachermeistern ¬
  in  Wien  vorgebrachte  Beschwerde,  daß  oft  ihre
Nahmen  auf  schlechte  Uhren  gestochen  werden,  die  sie
nicht  verfertiget  haben,  hierdurch  aber  ihr  guter  Ruf  sehr
herabgesetzt  würde,  haben  Sr.  k.  k.  Majestät  zu  beschliefen ¬
  geruhet,  daß,  wenn  Jemand  den  Nahmen  eines
noch  lebenden  inländischen  Uhrmachermeisters  ohne  dessen
ausdrückliche  Einwilligung  auf  eine  Uhr  würde  stechen,
oder  stechen  lassen,  die  er  nicht  verfertiget  hat,  dieses
als  ein  Betrug  angesehen,  und  als  ein  solcher  nach  den
bestehenden  Gesetzen  gestraft  werden  solle.
Hofdecret  vom  8.,  und  Gubernial=Currende  vom
30.  November  1793.
VIII.  Abschnitt.
Beschäftigungsrechte,  die  sich  mit  ehemischen
Fabrikaten  im  weiteren  Sinne  abgehen.
§.  348.
Die  Beschäftigungen,  die  sich  mit  chemischen  Fabrikaten ¬
  im  weiteren  Sinne  befassen,  sind.
Pottaschensiederey,  2.  Salnitergewinnung  und
Pulvererzeugung,  3.  Chemische  Producten=Fabrikation  im
engeren  Sinne,  4.  Parfumerie=Erzeugung,  5.  Schmintfabrikation, =
  6.  Essigsiederey,  7.  Zuckerraffinerie,  8.
Wachssiederey  (siehe  §.  298  II.  Theil),  9.  Wachsperlenfabrikation, =
  10.  Oehläuterey,  Oehlpressen  und  Oehlraffi¬
            
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