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zu beantragen. Das Gericht entscheidet nach freiem
vernünftigem Ermessen.
§. 733.
Wird die Fortdauer der Stiftung unzuläßig oder
unmöglich, so fällt das Stiftungsvermögen, wenn
die Stiftung unter der Oberaufsicht einer Gemeinde
stand, dieser, wenn dieselbe unter der Oberaufsicht
des Staates stand, dem Staate zu.
Es soll jedoch das Stiftungsvermögen denjenigen
besonderen Gütern einverleibt werden, deren
Bestimmung die größte Verwandtschaft hat mit dem
Zwecke der Stiftung.
§. 734.
Die Auflösung einer Stiftung, welche unter der
Oberaufsicht der Gemeinde stand, bedarf außer den
in §. 732 genannten Erfordernissen, noch der Erlaubniß ¬
des Regierungsrathes; die Auflösung
einer Stiftung, welche unter der Oberaufsicht des
Staates stand, überdem noch der Gutheißung des
Großen Rathes.